Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.04.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 26.04.1901
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19010426
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190104264
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19010426
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1901
- Monat1901-04
- Tag1901-04-26
- Monat1901-04
- Jahr1901
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
3362 Nichtamtlicher Tech 96, 26. April 1901. (Or. Nieberding.) zu folgen, sondern es bei den Beschlüssen der Kommission, die in diesem Punkte mit der Regierungsvorlage übereinstimmen, zu belassen. Meine Herren, der Vorschlag des Herrn Abgeordneten Or. Müller (Sagan) würde einen Rückschritt in dem Schutze unserer Presse gegenüber dem bestehenden Recht bilden, denn während jetzt unsere Presse bezüglich des Feuilletons einen ziemlich ausgiebigen Schutz genießt, würde in Zukunft dieser Schutz beseitigt werden. Nun, meine Herren, bedenken Sie doch, daß in diesem Punkt jetzt schon unsere Litteratur, soweit sie in der Presse zur Er scheinung kommt, erheblich schlechter steht als die Presse des Aus landes (sehr richtig! links), die in diesem Punkte, soweit es sich nicht um internationale Beziehungen handelt, unter dem Schutze der allgemeinen Nachdrucksgesetzgebung steht. Danach können also die von mir als Feuilleton Gezeichneten Artikel gleich anderen Artikeln, die im Feuilleton Aufnahme finden, abgedruckt werden, ohne daß die benutzte Zeitung das Recht hätte, das entlehnende Blatt wegen Nachdrucks zu verfolgen. Wenn also in diesem Punkte schon nach dem jetzigen Recht unsere Presse schlechter steht als die des Auslandes, wenn außerdem der Vorschlag des Herrn Abgeordneten in dem Schutze unserer Presse noch zurückgeht hinter das, was bei uns gegenwärtig Rechtens ist, so kann ich Sie nur bitten: lehnen Sie diesen Vorschlag ab. Stadthagcn, Abgeordneter: Ich möchte Sie auch bitten, den Kommissionsanträgen Ihre Zustimmung geben zu wollen. Ich möchte gegenüber dem Anträge, den zweiten Absatz zu streichen, doch ins Feld führen, daß wir damit erheblich hinter den be stehenden Gesetzgebungen des Auslands, beispielsweise der Schweiz, Frankreichs und Englands, zurückstehen würden. Ich kann nicht zugeben, daß ein Redakteur oder einer, der als Redakteur fungiert, nicht imstande ist, zu unterscheiden, ob eine Ausarbei tung wissenschaftlichen, technischen oder unterhaltenden Inhalt hat. Ueberdies kann ja derjenige, dem daran liegt, daß abgedruckt werde — und deren giebt es eine ganze Reihe — darauf schreiben: -Abdruck gestattet- oder -mit Quellenangabe gestattet«; das wird durch den zweiten Absatz nicht verwehrt. Wenn der zweite Ab satz gestrichen wird, so würde das einen großen Nachteil gegen über der auswärtigen Gesetzgebung bedeuten. Für ganz unrichtig halte ich die Angriffe, die von seiten des Herrn Abgeordneten Or. Sattler angedeutet sind, welche in der Presse gestanden haben. Ich meine die Angriffe, die sich im wesentlichen auf den letzten Absatz beziehen, daß vermischte Nach richten thatsächlichen Inhalts und Tagesneuigkeiten aus Zeitungen und Zeitschriften stets abgedruckt werden dürfen. Ich glaube, der Herr Abgeordnete verwechselt da die Presse und die Leute, die Nachrichtendienst verrichten und, weil Nachrichten von ihnen in die Presse kommen, sich als Vertreter der Presse geriren und wohl jene Artikel — was ihr gutes Recht ist — hineinlanciert haben. Wir können uns doch nur auf den Standpunkt stellen, daß nur die eigentümliche geistige Arbeit das Urheberrecht ge nieße; Tagesneuigkeiten, Mitteilungen, daß irgendwo Drillinge geboren sind, oder eine Droschke jemanden überfahren hat, oder daß ein Kaiserlich deutscher oder Königlich preußischer Unterthan von besonderem Stande geniest und dergleichen, sind doch keine geistigen Schöpfungen, wenigstens nicht, wenn die Thatsachen faktisch sich ereignet haben. Wenn sie erfunden sind, dann sind sie allerdings in ihrer Art eine geistige Schöpfung, die aber wohl keinen besonderen Schutz notwendig hat. Ich möchte also bitten, da wir doch nur die geistige Arbeit zu schützen haben, und da wir uns mit der internationalen Gesetzgebung in möglichstes Ein verständnis setzen müssen, den Z 18 so anzunehmen, wie die Kommission ihn oorgeschlagen hat. Vicepräsident Or. v. Frcge-Wcltzien: Die Diskussion ist geschlossen. Das Schlußwort hat der Herr Berichterstatter. Or. Esche, Abgeordneter, Berchterstatter: Meine Herren, ich möchte Sie bitten, den Antrag des Herrn Abgeord neten Or. Müller (Sagan) abzulehnen. Der Herr Staatssekretär hat bereits darauf hingewiesen, daß durch Annahme des An trages die Rechtslage der Schriftsteller verschlechtert werden würde. Ich möchte aber noch besonders auf einen Punkt Hinweisen. Es ist eigentlich kein innerer Grund ersichtlich, warum die Novellen, die in Buchform erscheinen, geschützt werden sollen, dagegen frei gegeben werden sollen für den Abdruck, wenn sie in Zeitungen erscheinen. Damit würde überdies erschwert werden, daß auch durch die Zeitungen gute Litteratur in das Volk dringt. Ich möchte daher bitten, den Antrag abzulehnen und 8 18 in der Kommissionsfassung anzunehmen. Vicepräsident Or. v. Frcge-Weltzien: Wir kommen zur Abstimmung. Ich schlage vor, durch getrennte Abstimmung über die Absätze 1 und 2 des § 18 dem handschriftlichen Anträge des Herrn Ab geordneten Or. Müller (Sagan), welcher auf Streichung des Ab satzes 2 der Kommissionsvorlage hinzielt, gerecht zu werden. — Das Haus ist mit diesem Abstimmungsmodus einverstanden; ich konstatiere das. Ich bitte diejenigen Herren, welche den Absatz 1 des 8 18, dessen Verlesung nicht gewünscht wird — ich konstatiere das —, annehmen wollen, sich von den Plätzen zu erheben. (Geschieht.) Das ist die Mehrheit; der Absatz 1 des Z 18 ist angenommen. Wir kommen nun zum Absatz 2, und ich bitte diejenigen Herren, welche den Absatz 2 entsprechend dem Vorschläge der Kom mission und entgegen dem Anträge Or. Müller (Sagan) annehmen wollen, sich zu erheben. (Geschieht.) Auch das ist die Mehrheit. Wird eine besondere Abstimmung über Absatz 3 des § 18 gewünscht? — Das ist nicht der Fall. Ich nehme, wenn kein Widerspruch erfolgt, an, daß 8 18 mit diesem dritten Absatz vom Hause angenommen ist. — Ich konstatiere das. Wir gehen über zu Z 19 mit den Anträgen Wcllstein auf Nr. 249 und Or. Hasse auf Nr. 232 der Drucksachen. In der eröffneten Diskussion hat das Wort der Herr Ab geordnete Wellstein. Wellstein, Abgeordneter: Meine Herren, der 8 19 enthält, wie auch die Begründung zu demselben ausführt, eine erhebliche Abweichung von dem geltenden Rechte. Nach H 7 Litera a des Gesetzes von 1870 ist als Nachdruck nicht anzusehen, wenn kleinere Teile von Schriftwerken, einzelne Gedichte in Sammlungen aus genommen werden, die zu einem eigentümlichen litterarischen Zwecke veranstaltet werden. Diesen Passus hat der jetzige 8 19 fallen lassen. Die Begründung sagt, daß die Unbestimmtheit des Zweckes die Entstehung von Sammlungen begünstigt habe, die in rein äußerlicher Weise aus einer Reihe geschützter Dichterwerke die besten Stücke vereinigen und so den Absatz dieser Werke zum Nach teile der Urheber, der Dichter und ihrer Verleger, und zum Ge winne für die Nachdrucker beeinträchtigen. Ich will mit der Be gründung nicht darüber rechten, ob der Ausdruck so außerordentlich unbestimmt ist. Eine Reihe Reichsgerichtsentscheidungen hat diesen Ausdruck so eingehend erklärt, daß die Besürchtung meines Er achtens nicht besteht, aus diesem Ausdruck dürfte noch weiter eine größere Rechtsverwirrung entstehen. Allein, ich will das dahin gestellt sein lassen; ich will auch weiterhin noch anerkennen, daß in rein äußerlicher Weise solche Anthologien, Gedichtsammlungen, Liederbücher u. s. w. entstehen, die in der That nicht das Erzeugnis großer geistiger Anstrengung sind. Aber das muß ich bestreiten, daß die Begründung insoweit recht hat, als sei nun die Ent stehung dieser Anthologien, Liederbücher, Kommersbücher u. s. w. zum besonderen Nachteile der Urheber, der Dichter und ihrer Verleger, vor sich gegangen. Man braucht sich ja nur zu vergegen wärtigen, welchen Weg ein Dichterwerk geschäftlich zurücklegt, um im Volke bekannt zu werden. Es wird in den Buchhandlungen ausgelegt, an die Zeitschriften und Zeitungen versendet zur Rezension; ist die Rezension günstig, so dringt es in den nächsten Kreis derer, die sich mit der Litteratur eingehend beschäftigen, den höheren Schichten der Gesellschaft angehören und die Mittel für die Anschaffung ohne Bedenken verausgaben. Ins Volk dringen aber diese Lieder, diese Gedichte, besonders lyrischer Art, absolut nicht. Die oberen Zehntausend schaffen sich vielleicht solche Gedicht sammlungen an; aber das Volk geht leer aus, erfährt erst von hervorragenden Liedern und Gedichten lyrischen Inhalts, ins besondere durch die Anthologien. Die Begründung hat wieder recht darin, daß der Weg ein umgekehrter ist, wie man ihn häufig dargestellt findet. Gedeckt durch ß 7 Litera a, hat sich eine reichhaltige Antho- logienlitteratur, eine Anzahl Gesangbücher, Kommersbücher u. s. w. gebildet; die weitere Bildung derselben will diese Bestimmung in Z 19 unterbinden. Ich glaube, das ist eine Entwickelung, die sehr von materiellem Geiste getragen ist und meinen Beifall im all gemeinen nicht findet. Ich will aber dem weitergehenden Anträge des Herrn Kollegen Or. Hasse, der dahin geht, die alte Bestimmung wieder vollständig herzustellen, nicht vorgreifen. Herr Or. Hasse mag seinerseits Nach weisen, daß die Wiederherstellung der alten Bestimmung durchaus wünschenswert ist. Ich selbst will mich vielmehr beschränken, darauf hinzuweisen, daß wenigstens in einem beschränkteren Umfange, und zwar namentlich für unser Vercinsleben, es wünschens wert erscheint, die Veranstaltung von Sammlungen von Liedern und Gedichten zu Gesangsvorträgen zu begünstigen und insoweit die Genehmigung der Urheber für überflüssig zu erachten. Meine Herren, Sie haben gestern sich den Vereinen gegenüber sehr günstig erwiesen, indem Sie bei 8 27 zugelassen haben, daß Ton stücke durch diese Vereine unter gewissen Beschränkungen aufgesührt werden dürfen. Im ähnlichen Sinne möchte ich Sie bitten, auch für die Veranstaltung von Anthologien, insbesondere zu genanntem
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder