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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.04.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1901-04-26
- Erscheinungsdatum
- 26.04.1901
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- Deutsch
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3360 Nichtamtlicher Teil. ^ 96, 26. April 1901. (vr Nieberding.) Recht, zu verlangen, daß die Quelle angegeben werde, wenn ihre Artikel abgedruckt werden. Die ausländische Presse steht dabei unter dem Schutz unseres Nachdrucksgesctzes, und wenn bei uns Blätter aus ausländischen Zeitungen abdrucken, ohne die Quelle anzugeben, so können sie auf Grund unseres Nachdrucksgesetzes verfolgt werden. Unsere inländische Presse wäre schlechter gestellt, wenn wir, nachdem das internationale Recht diese Entwickelung genommen hat, nicht darauf Bedacht nehmen, unsere inländischen Blätter gerade so zu stellen wie die ausländischen. Ich glaube, wir können keinen anderen Weg gehen, wenn wir nicht einen nicht zu verstehenden Widerspruch zwischen demjenigen Recht, was für das Inland gilt, und dem, was zu grinsten des Auslandes gegen über dem Inhalt gilt, konstruieren wollen. Das ist der Inhalt des Paragraphen. Ich glaube, er entspricht der Natur der Sache. Cr hat das Verdienst, daß er Inland und Ausland auf diesem Gebiete gleichstellt, daß er Rechnung trägt der internationalen Entwickelung, die wir nicht zurückdämmen können, und ich glaube auch nicht, daß er unverständlich ist nach dem, was bis dahin auf dem Gebiete des internationalen Rechts überall wohl verstanden wurde. Hatltzmann (Böblingen), Abgeordneter: Meine Herren, nachdem der Herr Abgeordnete Or. Sattler die Auffassung ausge sprochen hat, daß derjenige, der sich gegen seine Anregung wende, als der Vaterschaft verdächtig erscheine, will auch ich zunächst die sxeoptio xluriuw geltend gemacht haben. (Heiterkeit.) Die Frage, welche ihn hauptsächlich auf die Tribüne führte, war die Beanstandung des Absatzes 3, wonach wir im Gegensatz zu der Regierungsvorlage die Quellenangabe nicht vorge- schricben haben für die vermischten Nachrichten thatsächlichen Inhalts und Tagesneuigkeiten. Es hat nun bereits Herr Or. Oertel ausführlich die Gedankengänge der Kommission dargelegt. In der That glaubten wir Rücksicht nehmen zu müssen auf die kleine Presse, die vielfach darauf angewiesen ist, solche Nachrichten zu reprodu zieren, und anderseits auf die außerordentlich schwer zu ziehende Grenzlinie, welche im anderen Falle der Judikatur gezogen sein würde. Wir glaubten berechtigt zu sein, einen Unterschied zu machen zwischen krimineller Verfehlung und Anstands verfehlung. In allen den Fällen, wo eine Ausplünderung statt findet, hat ja derjenige, dem das passiert, das wirksame Mittel, durch Feststellung dieses Diebstahls den anderen zu brandmarken. Nun aber in jedem Falle, und auch bei rein thatsächlichen Mitteilungen ein Gerichtsverfahren zu inscenieren, schien uns zu weit zu gehen. Wenn heute eine Zeitung als erste die Nachricht bringt, daß das Zelt Waldersees in Peking abgebrannt sei, sollte dann zur Pflicht gemacht sein, daß alle diejenigen Zeitungen, die diese Thatsache wiedergeben, die Zeitung nennen, welche zufälliger weise das erste Telegramm in diesem Falle erhalten hat? — Das ist doch zu weitgehend. Damit kann ich nach dem, was auch vom Regierungstisch ausgesprochen ist, diese Frage verlassen. Ich habe mich zum Worte gemeldet, um eine Frage der Aus legung zdes Absatzes 1, die sich mir aufdrängt, gegenüber dem Regierungstisch zum Ausdruck zu bringen. Im Absatz 1 ist einer seits die Quellanangabe vorgeschrieben, anderseits ist der Zusatz hineingewoben, daß, wenn man eine Mitteilung reproduziert, der Abdruck den Sinn nicht entstellen dürfe. Es birgt dieser Zu satz einen gewissen logischen Widerspruch; denn wenn ich etwas reproduziere und den Sinn nicht festhalte, so scheint es kein Nach druck mehr zu sein, sondern es ist ja dann ein wesentlich anderer Sinn gegeben. Allein, das mag ja gehen. Wir müssen uns nur für die zukünftige Auslegung der Gerichte die Frage vorlcgen: soll derjenige, der die Quelle angiebt, aber den Sinn entstellt, sei es durch Versehen oder mit Vorsatz oder zur Verspottung, straf bar sein? Ich glaube, man wird diese Frage verneinen müssen. Man muß dazu gelangen, wenn man den ß 44 vergleicht, welcher die Strafbestimmung für diesen H 17 enthält. H 44 besagt — und in dieser Beziehung reproduziert der Kommissionsantrag den Entwurf —: Wer den Vorschriften des Z 18 Absatz 1 zuwider unterläßt, die benutzten Quellen anzugeben, verfällt in Strafe. Also unter Strafe ist hier ausdrücklich gestellt nur die Unter lassung der Quellenangabe. Das andere Gebot ist nicht unter Strafe gestellt. Es ist also in dieser Beziehung eine lsx iwpsrtoeta, die nicht zu einer Strafe führen kann. Es kann sich höchstens die Frage erheben, ob der Entwurf in H 44 mit Absicht diese Fassung gewählt hat oder aus einem Versehen. Ich meiner seits bin geneigt, anzunehmen, daß die gewählte Fassung auf einer absichtlichen Formulierung beruht, und es kann meines Erachtens ein Zweifel darüber nicht sein, daß die Judikatur eine Strafe nicht aussprechen kann, wenn hinsichtlich der sinngetreuen Wiedergabe ein Anstand sich erhebt. Or. Nieberding, Wirklicher Geheimer Rat, Staats- ekrctär des Rcichs-Justizamts, Bevollmächtigter zum Bundesrat: Meine Herren, wenn eine Zeitung einem anderen Blatte einen Artikel entnimmt, diesen Artikel entstellt, aber die Quelle dabei angiebt, so kann natürlich wegen Mangels der Quellenangabe ein Strafantrag nicht erfolgen. Wohl aber kann, wenn ein Dolus, wenn die Absicht widerrechtlicher Entlehnung vorliegt, wegen strafbaren Nachdrucks verfolgt werden. Das scheint mir auch ganz in der Ordnung zu sein. Wenn einer Zeitung ge- tattet wird, einem anderen Blatte einen Artikel zu entnehmen, ohne sich deshalb eines Nachdrucks schuldig zu machen, so setzt das doch voraus, daß diese Entnahme, die ausnahmsweise erlaubt sein soll, auch in loyaler Weise erfolgt. Wenn aber einem Blatte der Artikel entnommen wird und gleichzeitig absichtlich benutzt wird, um dem Leser die Meinung beizubringcn, daß in dem be nutzten Blatte etwas ganz anderes enthalten sei, als thatsächlich der Fall ist, so ist das ein so illoyaler und unter Umständen die Interessen des benutzten Blattes so verletzender Akt, daß es, glaube ich, durchaus berechtigt ist, wenn eine Nachdrucksstrafe ein- tritt. Das ist der Sinn des Paragraphen. Beruht diese Ent stellung dagegen nur auf Versehen, auf Fahrlässigkeit, so kann nach dem Entwurf eine Strafe überhaupt nicht eintreten; dann fällt überhaupt jede Verfolgung weg. Or. Spahn, Abgeordneter: Meine Herren, die Gründe, welche für die Anregung des Herrn vr. Sattler maßgebend sind, sind mir nicht bekannt, weil ich die Preßartikel nicht kenne, auf die er sich bezogen hat, und ich habe ihn so verstanden, als seien die Gründe seiner Ausführung in diesen Artikeln der Presse ent halten. Es ist deshalb schwer, auf Anschauungen, die in der Presse vertreten sind, einzugehen. Wenn ich ihn recht verstehe, so handelt es sich bei ihm um zwei Fragen, einmal darum: soll in dem Absatz 1 das Nachdrucksoerbot aufrecht erhalten werden? — und um die andere: soll der Absatz 3 mit seiner Fassung -Tages neuigkeiten und vermischte Nachrichten« stehen bleiben? Die zweite Frage hat ihre Bedeutung dann dadurch, daß, weil in betreff der Tagesneuigkeiten ein Nachdrucksverbot nicht besteht, also auch Strafbestimmungen für den Nachdruck derselben nicht bestehen, zweifelhast werden kann, ob ihr Abdruck nicht als Ab druck eines Artikels im Sinne des Absatz 1 anzusehen ist, und dann die Strafbestimmung für den Nachdruck des einzelnen Ar tikels Anwendung auf die Tagesneuigkeiten und die vermischten Nachrichten finden werde. — Ich glaube, so habe ich seine De duktion richtig aufgefaßt. Wenn das der Fall ist, dann, meine ich, sollten die Herren ruhig den Kommissionsbeschlüssen beitreten. Ich will die Aus führungen, die darüber gemacht worden sind — namentlich der Herr Staatssekretär hat das eingehend dargelegt —, nicht wieder holen. Ich will nur nochmals hervorheben: die Frage der Tages neuigkeiten und vermischten Nachrichten hat die Kommission be schäftigt, und sie ist entgegen verschiedenen Anregungen auch von außen für eine andere Fassung dazu gekommen, im Gesetz den Ausdruck, der in der Berner Konvention gewählt ist, beizubehalten, damit eine übereinstimmende Auslegung dieser zu stände kommt, die in einem großen Teile Europas gilt, und ich meine, wir sollten gerade bei einer so internationalen Frage von der Fassung, die dort gewählt ist — zumal da auch die sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes den Zweck verfolgen, die internationalen Bestim mungen der Berner Konvention zur Durchführung zu bringen — nicht abgehen. Was die Frage betrifft, in der sich der Kom missionsbeschluß von der Regierungsvorlage unterscheidet, ob in dem Absatz 3 für Tagesneuigkeiten und vermischte Nachrichten die Zulässigkeit des Nachdruckverbots aufrecht erhalten werden soll, so waren für die Kommissionsmitglieder die Ausführungen in den Zusendungen, die seitens des Chefredakteurs der -National zeitung- an die Kommissionsmitglieder gerichtet waren, mit bestimmend. Ich meine, aus der Partei dieser Zeitung sollte des halb kein Widerspruch gegen diese Fassung erhoben werden. vr. Müller (Sagan), Abgeordneter: Meine Herren, ich will nach den ausführlichen Darlegungen der Herren Vorredner nicht näher auf den Absatz 1 und den Absatz 3 des vorliegenden Paragraphen 18 eingehen; denn obwohl ich auch die Bestim mungen dieser beiden Absätze für verbesserungsbedürftig erachte, verspreche ich mir nichts von einem Abänderungsversuche. Ich muß aber doch den sachlichen Bedenken Ausdruck geben, die ich gegen die Vorschrift des zweiten Absatzes von § 18 hege. Ich bin der Meinung, daß der Schutz, welcher im ersten Absatz des ß 18 jedem Zeitungsartikel schlechthin gewährt wird, so weit der Artikel mit einem Vorbehalte der Rechte versehen ist, auch thatsächlich ausreichen würde für Ausarbeitungen wissen schaftlichen, technischen und unterhaltenden Inhalts. Meine Bedenken beruhen aus Erfahrungen, die sich aus den bisherigen Rechtsverhältnissen ergeben haben. Bisher war ja ein ähn«
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