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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.04.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1901-04-26
- Erscheinungsdatum
- 26.04.1901
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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(vr. Ocrtel.) redaktionelle Tüchtigkeit anlangt, und die -Kölnische Volkszeitung-, bei der auch das Urteil allgemein ist, daß sie bezüglich der redak tionellen Tüchtigkeit mit an erster Stelle steht. Also derartige Preßstimmen fallen gegenüber der -Kölnischen« und -Frankfurter Zeitung« für mich recht wesentlich, viel wesentlicher ins Gewicht. Herr Or. Sattler hat aber gewünscht, mehr Aufschluß zu be kommen über das, was die Kommission gemeint habe, wie sie die Sache aufgefaßt habe, wie sie die Wendungen, die in dem Para graphen Vorkommen, zu erklären gedenke. Meine Herren, die Kommissionsbeschlüsse unterscheiden vier Arten von Zeitungsartikeln. Da sind zunächst die Aus arbeitungen wissenschaftlichen, technischen und unter haltenden Inhalts. Deren Nachdruck ist unter allen Um ständen unzulässig, auch dann verboten, wenn sie nicht das Nach drucksverbot irgendwie an der Spitze tragen. Die zweite Gruppe von Artikeln sind die politischen Leitartikel, die Entrefilets, die Berichte über große Verhandlungen, kurz alle größeren sonstigen Artikel. Die können nachgedruckt werden, wenn sie kein Nachdrucksverbot irgend welcher Art tragen. Dieses Nach drucksverbot braucht nicht unmittelbar an der Spitze des Artikels zu stehen, es kann in irgend einer sonst bemerkbaren Weise an gebracht werden. Jede Zeitung ist allgemein in der Lage, die jenigen Artikel, deren Nachdruck sie nicht wünscht, mit diesem Nachdrucksverbot zu versehen und dadurch ihr geistiges Eigen tum, ihren Besitz, für alle Fälle zu sichern. Nun kommt eine dritte Gruppe von Zeitungsbestandtcilen. Das sind jene Tages neuigkeiten, jene thatsächlichen Mitteilungen, jene Telegramme u. s. w., die an sich gar kein Urheberrecht bedingen, also beispiels weise kurze Mitteilungen über irgend ein Vorkommnis, über eine gestürzte Milchfrau (Heiterkeit) oder über einen überfahrenen Eisenbahnwärtcr, oder auch lange Telegramme über eine chinesische Verhandlung oder über Noten der Gesandten — alles das sind keine Ausarbeitungen, die ein Urheberrecht in sich bedingen. Die kann das Urheberrecht gar nicht schützen, deren Schutz liegt aus einem ganz anderen Gebiete, sie würden auch nicht geschützt sein durch die Quellenangabe; denn für diese würde auch die Forde rung der Quellenangabe nicht bestehen, sie besteht bloß für solche vermischte Nachrichten thatsächlichen Inhalts und Tages neuigkeiten, die durch ihre ganze Fassung das Urheber recht in sich begründen. Wenn also die -Kölnische Zeitung- jetzt gegen unseren Be schluß anführt, sie habe ein Telegramm aus Peking erhalten, das irgend eine Note oder irgend eine Abmachung der Gesandten ent hielt, dieses Telegramm habe ihr 7000 ^ Kosten gemacht, und es werde ohne Quellenangabe nachgedruckt, so ist das gewiß höchst bedauerlich; es ist höchst unanständig, derartige Dinge ohne Quellenangabe nachzudrucken. Aber selbst wenn wir uns auf den Boden der Regierungsvorlage stellen wollten, könnten wir die -Kölnische Zeitung- vor solchem Mißbrauch nicht schützen. Das Urheberrecht kann nur den Urheber schützen. Wenn die -Kölnische Zeitung- sich aus Peking eine Abmachung der Ge sandten telegraphieren läßt, so haben an ihr nur die Gesandten das Urheberrecht, nicht aber derjenige Berichterstatter der -Köl nischen Zeitung- , der diese Abmachung auf ein Telegramm formular übertragen hat. Die Beweisführung des Kölnischen Weltblattes war also vollkommen deplaciert. Die Tagesneuig keiten ohne besondere stilistische Durcharbeitung, diese Nachrichten kleiner Art, die in sich kein Urheberrecht bedingen, bleiben nach wie vor ungeschützt, wir mögen das Urheberrecht gestalten, wie wir wollen. Der Schutz liegt auf einem anderen Gebiete, dem des unlauteren Wettbewerbes. Das geht uns hier nichts an. Nun kommt die vierte Gruppe. Das sind die Tages neuigkeiten und die vermischten Nachrichten that- sächlicher Art, die als eigentümliche litterarische Aus gestaltungen allerdings ein Urheberrecht bedingen. Der Aus druck ist von Herrn Ur. Sattler als mißverständlich bezeichnet worden; er hat aber übersehen, daß der Ausdruck längst gang und gäbe ist. Er ist eine Uebersetzung der Beschlüsse der Berner Uebereinkunft, bezw. der Pariser Zusatzakte, wo von -dlouvsllsb äu jour- und -Uaitc äivsrs- die Rede ist. Daß wir aus diesem Gebiete die deutsche Gesetzgebung den internationalen Ver hältnissen angleichen müssen, versteht sich von selbst; darüber ist kein Wort zu verlieren. Nun bin ich gern bereit, diesen Begriff noch etwas näher auseinanderzusetzen. Unter Tagesneuigkeiten, die das Urheberrecht bedingen, verstehe ich beispielsweise die Schilderungen, die wir im lokalen Teile von reichshauptstädtischen Blättern haben, wo aus einem mäßigen Unfall, z. B. auf der Straßenbahn, wie er leider täglich passiert, 40 bis 50 Zeilen zurechtgestutzt oder — verzeihen Sie den harten Ausdruck — zurechtgeschustert werden. Ich verstehe weiter darunter Mit teilungen aus der Provinz, wo ein einfaches Vorkommnis durch stilistische Verbrämung und Ausmalung zu einem großen Ereignis gemacht wird. Die -vermischten Nachrichten thatsächlichen Jnhalts- umfassen nicht etwa alles das, was wir heute in den Zeitungen unter -Vermischtem- finden. Ausscheiden sollen alle Anekdoten, Aphorismen, Schilderungen, Plaudereien; alle diese können ge schützt werden, sobald sie das Nachdrucksvcrbot tragen, sei es mittelbar oder unmittelbar. Es handelt sich nur um solche ver mischten Nachrichten, die thatsächlichen Inhalt haben, die also, sei es ein wahres Vorkommnis oder, was häufiger der Fall ist, ein erfundenes Ereignis in breiterer Weise schildern. Für diese letztere Gruppe hatte der Gesetzentwurf, wie er von der Regierung vorgelegt war, die Quellenangabe vorgesehen. Cs sollte nicht etwa das Urheberrecht geschützt sein, sondern die betreffende Zeitung sollte nur gezwungen sein, die Quelle deutlich anzugeben, der sie diese vermischte Nachricht thatsächlichen Inhalts oder die Tagesneuigkeit entnommen hatte. Nun giebt es in der deutschen Presse, glaube ich, keinen einzigen ernst zu nehmenden Mann, der nicht die Quellenangabe für eine Ehren- und Anstandspflicht erklärte. Selbst diejenigen, die die Erzwingung der Quellenangabe als unthunlich bezeichnen, stehen samt und sonders auf dem Standpunkte, die Quellenangabe sei eine Pflicht, der sich keine anständige Zeitung entziehen dürfe. Eine Zeitung verfällt also dem Stigma der Unanständigkeit, wenn sie die Quellenangabe unterläßt. Aber eine solche Anstandspflicht durch Strafe zu erzwingen, durch eine Strafe, die vielleicht den Schul digen gar nicht trifft, das ist durchaus unpraktisch und unzweck mäßig, auch deshalb, weil die rechte Quelle in der Regel nicht zu entdecken ist. Weil das aber gesetzgeberisch unmöglich und prak tisch unthunlich ist, deshalb hat die Mehrheit der Kommission — ich glaube, es war gegen zwei Stimmen — sich dafür erklärt, daß die Pflicht zur Quellenangabe bei vermischten Nachrichten that sächlichen Inhalts und Tagesneuigkeiten wegfalle. Ich habe bei der ersten Lesung schon in längeren Ausführungen darauf hin gewiesen, daß diese ganze Quellenangabe eigentlich eine Farce sein würde. Ueberlegen Sie sich, wie solche thatsächlichen Mitteilungen, wie solche vermischten Nachrichten entstehen. Die Zeitungs redaktion bekommt sie zugesandt in Form einer Korrespondenz, einer hektographierten oder sonst vervielfältigten Korrespondenz, die einer ganzen Anzahl von Zeitungen gleichzeitig zugeht. Wenn also der nachdruckende Zeitungsredakteur die Quelle angiebt, so giebt er gar nicht die ursprüngliche Quelle an, die Korrespondenz, die er gar nicht kennt, sondern er giebt bloß das Medium an, die Zeitung, in der er gerade zufällig die Nachricht gefunden hat. Nun kann ich mir gar nicht die Sache anders denken, als daß jede Zeitung, welche die betreffende Nachricht gebracht hat, befugt ist, Klage anzustrengen wegen unterlassener Quellenangabe. Ein Beispiel! Eine Korrespondenz gelangt an sämtliche Berliner Blätter, irgend ein Provinzblatt druckt sie ohne Quellenangabe nach, sämtliche Berliner Blätter, die dieselbe gebracht haben, haben ein Recht, Klage zu erheben, bezüglich Klage zu veranlassen wegen Unterlassung der Quellenangabe; denn sie alle sind -Quellen-. Denken Sie doch gefälligst die Sache weiter durch! Sie kommen zu Unzuträglichkeiten, die sicher viel schwerer wiegen als die Unterlassung des Zwanges zur Quellenangabe. Noch eines! Die Forderung der Quellenangabe ist meines Erachtens auch vollkommen unwirksam. Wenn der betreffende Redakteur die Quelle nicht angeben will, so bleibt es ihm un benommen, die Nachricht etwas umzuändern, etwas zu frisieren, wie man zu sagen pflegt im Zeitungsstil, so daß sie den Eindruck einer unmittelbaren, einer originalen Nachricht macht. Ist die Nachricht nämlich thatsächlichen Inhalts, so kann doch kein Mensch behaupten, daß nur er die betreffende Thalsache erfahren und er kundet hat; eine wirkliche Thatsache kommt vielmehr ohne Zweifel sehr vielen gleichzeitig zur Kenntnis, so daß niemals eruiert werden kann — vorausgesetzt, daß die Stilisierung umgeändert ist —, ob die betreffende Nachricht irgendwoher entnommen oder selbständig verbreitet worden ist. Also die Verpflichtung zur Quellenangabe ist durchaus zweckwidrig, erreicht das nicht, was erreicht werden soll. Ja, ich behaupte sogar, sie widerspricht geradezu dem Interesse derjenigen Korrespondenzfabrikanten, die ihre Korrespondenzen an die verschiedenen Zeitungen schicken. Wenn jetzt einer anständigen Zeitung, was ja Vorkommen kann, das Malheur zustößt, daß sie eine Nachricht übernimmt, die einer solchen Korrespondenz entstammt, ohne daß sie Honorar dafür bezahlt hat, dann wird sie, wenn ihr das mitgcteilt wird, sofort sich dazu verstehen, das Honorar nachträglich zu zahlen. Das wird jede anständige Zeitung thun. Nach der Regierungsvorlage hätte die Zeitung ihrer Pflicht vollkommen genügt, indem sie die Quelle angab; sie würde dem betreffenden Verfasser sagen: ja, was willst du denn? Ich bin verpflichtet, die Quelle anzugeben, ich habe die und bie Zeitung angegeben, dich geht es eigentlich nichts an, du hast eigentlich gar kein Urheberrecht mehr an der ganzen Nachricht. Es würde also die Verpflichtung zur Quellen angabe auch den ganzen Grundsatz des Urheberrechts durchbrechen. Und nun noch eines! Ich will den Herren, die solche Korre spondenzen verfassen und vertreiben, durchaus nicht zu nahe treten;
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