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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.04.1901
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- 24.04.1901
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- Deutsch
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3284 Nichtamtlicher Teil. -U 94, 24. April 1901. (Or. Rintelen.) --mit Ausnahme der Lieder ohne Orchesterbegleitung-. Was ich in meiner ersten Rede ausführte, betraf gerade diese kleinen Lieder, welche in Kon zerten dutzendweise gesungen werden. Bei den größeren Werken der Ton kunst, bei Orchestcrwerken, Opern, Oratorien, hat ja der Autor es in der Hand, zu verlangen, daß der Sperrvermerk aufgedrnckt wird. Bei den kleinen Liedern geschieht es nicht; wenn der eine oder andere es thut — wie Brahms dies gethan haben soll —, dann wird es nicht weiter ver folgt. Im großen Ganzen bezieht sich das, was ich gesagt, überhaupt nur auf die kleineren Lieder, welche der Komponist in einem Augenblick der Begeisterung, wie Herr Kollege Traeger sagt, aufs Papier wirst und dem Verleger zum Druck und zur Verbreitung übergiebt; da hat der Autor durchaus nicht die Absicht gehabt, sich das Singen des Liedes irgendwie honorieren zu lassen. Auf den Antrag Richter möchte ich jetzt nicht eingehen. Es scheint mir vorläufig, als ob er den Absatz 2 nicht völlig erschöpft. Absatz 2 spricht vom Urheberrecht an Bühnenwerken und Werken der Tonkunst; der Antrag betrifft nur die Werke der Tonkunst, bei denen der Sperr vermerk zulässig sein soll, und dann kommt die bühnenmäßige Aufführung der Oper. Da ist das Urheberrecht an anderen bühnenmäßigen Auf führungen im Antrag Richter völlig unberücksichtigt geblieben. Das ist mir beim ersten Durchlesen — ich habe de» Antrag eben erst bekommen — ausgefallen. Ich bitte Sie, wenigstens meine beiden Evcntualanträge, den zu 8 27 Absatz 2 und auch den kleinen Zusatz, der die Lieder ohne Orchester- bcgleitung vom § 11 ausuehmcn will, anzunchmen. Or. Nieberding, Wirklicher Geheimer Rath, Staatssekretär des Reichs-Justizamts, Bevollmächtigter zum Bundesrat: Der Herr Vorredner meinte soeben, ich hätte Unrecht mit meiner Behaup tung, daß auch die Komponisten kleinerer Lieder Anspruch auf Honorar erheben. Er kam darauf zurück, daß die Komponisten kleinerer Lieder solche Ansprüche nie geltend machten. Ich will da nur einen Vorgang aus neuester Zeit anführen, der Ihnen allen wohl »och in der Erinnerung sein wird, das Schicksal des berühmten uud unglücklichen Liederkomponisten Robert Franz. Dieser hat dem deutschen Volke Lieder geschenkt, welche noch heute alle Kreise entzücken. Während seine Lieder aber gesungen wurden, kämpfte er unter Erblindung mit der Not. Das Volk hörte seine Lieder weiter; er bekam aber von den Aufführungen, welche diesen Liedern ihre Zugkraft verdankten, nichts, und es mußten sich Freiwillige zusammenfinden, um den armen Künstler zu unterstützen. Ist das der ideale Zustand, den Herr vr. Rintelen im Auge hat? und darf ich dem gegenüber nicht behaupten, daß Komponisten kleiner Lieder nicht nur Anspruch haben, sondern ihn auch erheben, auf einen Anteil an dem Ge winn, den die von ihnen gedichteten und öffentlich vorgetrageuen Lieder bringen? Dietz, Abgeordneter: Meine Herren, das Interessanteste, was ich von den verschiedenen Herren Rednern gehört habe, waren die Ausführungen desHerrnKollegenTraeger. Er hat wiederholt in ziemlich düsteren Farben von Ausbeutern und Ausgebeuteten gesprochen; von der bekannten -Harmonie zwischen Kapital und Arbeit- war in seinen Ausführungen wirklich nichts zu spüren. Wir glaubten immer, daß da, wo die Herren Traeger und Genossen sitzen, das »Jenseits von Gut und Böse-- sei; aber es scheint anders zu sein, und deshalb werden wir wohl recht haben in der Auf fassung unserer Gesellschaftszustände und nicht jene Herren. Wir hätten diese Debatte sicherlich nicht gehabt, wären nicht einige Mit glieder der Kommission wiederum von der Schutzwut befallen worden, wie ich mir gestattet habe diesen Zustand in der Kommission zu bezeichnen. Nun, ei» Keil treibt den anderen. Nachdem man den Antrag eingebracht hat, der unter dem Namen Or. Oertel und Genossen uns zugegangen ist, hat man auf der anderen Seite ein Gegengewicht einzufügen versucht, um den ursprünglichen Zustand, wie er seit 1870 bestanden hat, ausrecht zu erhalten. Ich muß nun sagen — und darin stimme ich mit meinen Parteigenossen überein—: die Regierungsvorlage ist in diesem Falle das Beste. (Hört! hört!) Es wäre eine Thorheit, wenn man die Vorlage in der Richtung der Anträge der Herren Or. Oertel und Genossen amen- dieren wollte. (Zurufe.) Auch wir sind ganz damit einverstanden, daß sich eine Organisation der Komponisten uud Autoren bilden kann. Das wollen wir auch gern fördern, und unsere Kommissionsthätigkeit ist auch darauf gerichtet gewesen; nur können wir nicht so weit gehen, daß wir einem Verein, der heute noch gar nicht existiert, wichtige Rechte in die Hände geben. Wir wissen nicht, wie er diese Rechte unter Umständen anwenden wird. Da muß eine Sicherheit geschaffen werden, daß die Organisation über das erlaubte Maß nicht hinausgehen kann. Herr l)r. Nintclelen hat vorhin gefragt, wie es in den: Falle ge halten werden soll, wenn ein Verleger den Vorbehalt des Aufführungs rechts, den der Komponist verlangt, nicht auf das Notenblatt aufdrucken will, er vermisse darüber eine Antwort; er meinte ferner, das Gericht könnte ihn vielleicht dazu zwingen. Herr Or. Rintelen vergißt, daß der Verleger das Recht hat, den unter solchen Bedingungen offerierten Ver lagsantrag abzuweisen. Mir ist eine Vcrlagsanstalt bekannt, die ein großes, sehr billiges Liederbuch herausgegeben hat. Sie zahlt an den Komponisten für die Kompositionen ein anständiges Honorar; aber es fällt ihr nicht ein, auch nur ein Lied aufzunchmcn, wo das Aufführungsrecht Vorbehalten wird. Der betreffende Komponist, der mit solchem Antrag käme, würde einfach abgcwiescn werden. Das ist ein außerordentlich großer Vorzug; denn die Lieder sollen dem Publikum leicht zugänglich gemacht werden. Die Vertragssreiheit entscheidet. Man könnte unter Umständen darauf eingehen, was Herr Or. Rintelen unter Nr. 242 Ziffer 3 verlangt, daß eine plötzlich zum Ersatz hcran- gezogene Persönlichkeit, die entschädigt werden muß, nicht die ganze Auf führung als unzulässig hinstellt. Aber praktisch wird das nicht werden. In diesem Falle würde sicherlich von keiner Seite eine Klage erhoben werden. Nun mit einigen Worten aus die uns vorliegenden Anträge. Der Antrag vr. Oertel und Genossen verlangt, daß die öffentlichen Auffüh rungen eines erschienenen Werkes der Tonkunst unentgeltlich zulässig sein sollen: 1. bei Veranstaltungen im Bereiche der Militär- und Marine-, der Kirchen-, Schul- und Gemeindeverwaltung, wenn die Hörer ohne Entgelt zugelassen werden, und die Veranstaltungen keinem gewerb liche» Zweck dienen. Ich glaube, daß man die Veranstaltungen, die hier aufgeführt werde», in keiner Weise mit denjenigen vergleichen kann, die seitens der kleinen Gesangvereine aufgeführt werden. Das ist ein so großer Unterschied, daß es ganz unbegreiflich erscheint, daß heute selbst Regierungsvertreter ein- getreteu sind für den Abänderungsantrag entgegen der Fassung, die wir in zweiter Lesung der Kommission beschlossen haben; die Regierung hat sich durch einzelne ihrer Mitglieder gewissermaßen selbst dementiert. Wir können hier ganz kurz die Erklärung abgeben, daß wir dem Z 27, wie er seitens der Kommission dem hohen Hause unterbreitet worden ist, zustimmen werden, keineswegs aber dem Antrag, der von dem Herrn Abgeordneten Or. Oertel und Genossen eingebracht worden ist. Würde dieser angenommen werden, dann würden wir uns veranlaßt sehen, nun mehr die Fassung des Antrags des Herrn Abgeordneten Richter zu § 11 etwas genauer anzuschcn. Es handelt sich im wesentlichen um Gesangvereine. Wir haben in Deutschland solcher kleinen Gesangvereine mindestens 20000. In Würtem- berg, Baden, den Rhcinlanden, Thüringen, Sachsen u. s. w. findet man in jedem größeren Dorfe einen Gesangverein. Und diese alle sollen sich nun unter die Kontrolle einer Gesellschaft stellen, die sich noch gar nicht gebildet hat! Haben wir nicht die Erfahrung in Frankreich gemacht, daß dort dieKoviäts in derThat ganz drückende Bedingungen den kleinen Gesang vereinen auferlegt hat? Etwas Aehnliches würde wahrscheinlich bei uns pas sieren. Dagegen schützt nichts. Wenn heute gesagt wird, ja, diesogenannteTan- tiemegesellschaft, soweit sie projektiert ist, hat versprochen, selbst wenn sie mehr Mittel gebraucht, die kleineren Vereine nicht damit zu belasten, so ist solch ein Versprechen sehr leicht gegeben, aber später schwer gehalten; denn die Leitung der Gesellschaft wird wechseln, und wenn eine neue Leitung kommt, dann kann sehr leicht auch eine andere Anschauung auf- kommen. Man wird dann unter Umständen de» Vereinen eine viel größere Abgabe auferlegen, als es ursprünglich der Fall gewesen ist. Deswegen, glaube ich, ist es richtig, daß wir an dem alten guten Ge brauch, wie er in Deutschland bisher bestand, festhalten, daß die Vereine, wie sie in der Vorlage bezeichnet sind, auch fernerhin geschützt bleiben, wenn sie Aufführungen veranstalten, die nur für ihre Mitglieder und solche Personen, die zu deren Hausstande gehören, bestimmt sind. Das Volk würde es nicht begreifen, wenn man mit einem vieljährigen Ge brauch plötzlich brechen würde. Das Gesetz würde dadurch so unpopulär, daß die Herren aller Parteien sich in acht nehmen sollten, den Boden zu betreten, wie er Ihnen seitens Or. Oertel und Genossen vorgeschlagen wird. Wenn man die Wahl hat, zwischen einem solchen neuen Zustand und dem bisherigen, dann nehmen wir lieber den Antrag Richter an. Ich möchte bei dieser Gelegenheit den Antrag stellen, daß bei der Ab stimmung über die 88 11 und 27 über den 8 27 zuerst abgestimmt wird; je nach dem Ausgang dieser Abstimmung würden wir dann unsere Stellung zu dem 8 11 nehmen. Präsident: Meine Herren, der Herr Abgeordnete Richter hat seinen Antrag auf Nr. 251 der Drucksachen dahin abgeändert, daß er an Stelle des Absatz 2 folgenden Absatz 2 ausgenommen haben will: Für die Ausführung eines Bühncnwerkes oder eines Werkes der Tonkunst, zu welchem ein Text gehört, ist auch ohne solchen Vorbehalt die Genehmigung des Berechtigte» erforderlich. Richter. Das Wort hat der Herr Abgeordnete Richter. Richter, Abgeordneter: Meine Herren, mein Antrag bezweckt auch in dieser Fassung nur die Wiedergabe des bestehenden Gesetzes. Ich wurde daraus aufmerksam gemacht, daß meine erste Fassung in dieser Be ziehung unklar sei, und habe sie demgemäß verbessert. In Bezug auf die geschäftliche Behandlung, glaube ich, hat der Herr Vorredner ganz recht, daß der 8 27 zuerst festgestellt werden müsse im einzelnen, ehe man zu dem Absatz 2 des 8 II kommen kann; denn es ist doch Regel bei der Abstimmung, zuerst die Modalitäten sestzustellen, che man über das Prinzip abstimmt mit den Modalitäten, unter denen es zur Einführung kommt. Was die Sache selbst anbetrifft, so meine ich, die Berufung auf
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