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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.04.1901
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 24.04.1901
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- Deutsch
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(Bcckh sCoburgj.) Hebung schon gesorgt, dafür wird das jetzige Gesetz auch wieder sorgen. Aber, meine Herren, ich glaube, cs ist nicht recht, wenn wir unser Gesetz so fassen, daß dadurch dem deutschen Volk und den deutschen Sängern die Freude an der deutschen Musik vergällt wird, und aus diesem Grunde glaube ich, Ihnen empfehlen zu dürfen, daß Sie für den H 27 in der Fassung stimmen, wie er aus der Kommission hervorgegangen ist, und die Anträge vr. Oertel und Genossen nicht annehmcn. vr. Niebcrding, Wirklicher Geheimer Rat, Staats sekretär des Reichs-Justizamts, Bevollmächtigter zum Bundes rat: Meine Herren, zwei kurze Erklärungen gegenüber dem Herrn Vorredner. Der Herr Vorredner hat eine Aeußerung vom Regierungstisch darüber gewünscht, ob denn auch bei kleinen Vereinen öffentliche Aufführungen denkbar sein würden, die unter den K 27 des Entwurfs fielen. Ich bedaure, aus diese Frage eine Antwort, die alle Fälle decken würde, nicht geben zu können. Es hängt dies von den Verhältnissen der einzelnen Fälle ab; es hängt das namentlich davon ab, wie die Mitgliedschaft in den Vereinen sich bildet, wie groß die Zahl der Mitglieder ist, in welchem Um fange die Angehörigen und weiteren Verwandten der Mitglieder zugelassen werden. Zweifellos giebt es eine große Anzahl kleiner Vereine, bei denen die Aufführungen als öffentliche im Sinne des Entwurfs nicht charakterisiert werden können. Auf der anderen Seite kann man aber auch nicht bestreiten, daß manche Vereine ihre Aufführungen in einer Weise inszenieren, daß es unrichtig wäre, sic als öffentliche nicht zu bezeichnen. Wie gesagt, das muß der Beurteilung der einzelnen Fälle Vorbehalten bleiben. Dann hat der Herr Vorredner nochmals Bezug genommen auf die Erklärungen, die hier vom Regierungstisch abgegeben wurden bezüglich der Verpflichtungen, die von seiten der Genossenschaft der deutschen Komponisten in Ansehung der Einschätzung der kleinen Vereine übernommen sind. Der Herr Vorredner meinte, diese Erklärungen seien so vage, daß ihnen irgend eine entscheidende Bedeutung nicht beigemessen werden könnte. Meine Herren, die Erklärung, die Ihnen vorher mitgeteilt wurde, ist enthalten in einem formellen Schriftstück, das an meine Wenigkeit gerichtet ist, und ist mir zugegangen unter dem 14. d. Vits. Sie ist unter zeichnet von dem geschäftsführenden Ausschuß der Genossenschaft der deutschen Komponisten und vollzogen von dem Kapellmeister an der hiesigen Königlichen Oper Richard Strauß, von dem Mit glieds des Senats der hiesigen Akademie der Künste, Professor Rüser, und endlich von dem geschäftsführenden Mitgliede Kapell meister Rösch. In dieser schriftlichen Aeußerung, meine Herren, bindet sich die Genossenschaft der deutschen Komponisten dahin, daß auch für den Fall, daß die Verhältnisse wider ihr Erwarten eine Erhöhung ihrer Einnahmen notwendig machen sollten, sie zur Erhöhung ihrer Einnahmen nicht zurückgreifen würde auf die Ein nahmen von den kleinen Vereinen, sondern daß sie sich unter allen Umständen für absehbare Zeit gebunden halten würde an die für diese Vereine in dem bekannten gedruckten Promernoria enthaltenen Satze. Bestimmtere Erklärungen als solche können unter den ob waltenden Verhältnissen nicht erwartet werden, und die Kritik, die der Herr Vorredner an diese Aeußerung und an die Absichten der deutschen Komponisten knüpfte, ist, glaube ich, nach Lage der Sache nicht gerechtfertigt. vr. Rintcleri, Abgeordneter: Meine Herren, ich habe bei meinem ersten Vortrage mir Vorbehalten, meinen Antrag zu Z 27 noch zu begründen, und da § 27 mit zur Debatte steht, muß ich das jetzt nachholen. Der ß 27 Abs. 1 Nr. 2 betrifft die Konzerte zu wohlthätigen Zwecken. Cs ist auf meinen Antrag schon von den Herren Kollegen vr. Oertel und Beckh eingegangen worden, bevor ich ihn begründet habe. In der Kommission ist die Frage, die durch meinen Antrag erledigt werden soll, auch bereits besprochen worden, und es war der Antrag gestellt worden, einen Zusatz zu machen, daß »beson dere Fälle- ausgenommen werden sollten. Dagegen wurde geltend gemacht, daß das ein viel zu allgemeiner Ausdruck sei, unter den alles mögliche, möglicherweise auch gar nichts ge bracht werden könnte. Diese Einwendung gegen den Vor schlag finde ich vollständig zutreffend. Ich habe mir den Fall, den die Herren damals in der Kommission im Auge hatten, in eonorsto konstruiert. Es ist dieses überhaupt der einzige Fall, welcher in Betracht kommen kann. Es ist nämlich der Fall, daß einer der Mitwirkenden plötzlich erkrankt, daß z. B. ein Sänger plötzlich heiser wird; die Krankheit tritt ein bei oder kurz vor der Generalprobe, der Sänger kann nicht singen, seine Mitwirkung ist also ausgeschlossen; in manchen Fällen können es gerade sehr wichtige Partien sein, die unter keinen Umständen im Interesse des Zustandekommens des Konzerts ausfallen dürfen, und für die ein Ersatz sich nicht finden läßt. Ich spreche teilweise aus einer speziellen Kenntnis der Verhältnisse; näheres brauche ich wohl nicht zu sagen. Es kann also ein Fall eintreten, daß ein Sänger krank wird; es wird ein Ersatzmann für ihn gesucht; der Ersatz mann ist aber einer von den Sängern, die den Gesang zum Lebensunterhalt benutzen, also z. B. ein Opernsänger. Der Opern sänger ist auch bereit, einzutreten und die Partie zu übernehmen; er wird engagiert, sagt aber: ich verlange das und das Honorar. Das ist ein Fall, der, wie ich aus Erfahrung weiß, häufig vor kommt. Nun, meine Herren, in demselben Moment, wo der Be treffende ein Honorar bekommt, ist ein Verstoß gegen das Gesetz gegeben; denn die ganze Aufführung ist dadurch, daß einer der Mitwirkenden Honorar bekommt, eine solche, welche eine Rechts widrigkeit involviert, wenn auch die sämtlichen übrigen Mitwtr- kenden kein Honorar gefordert haben und auch keins bekommen. Meine Herren, ich glaube, für derartige Fälle muß Vorsorge getroffen werden; ich meine, daß da, wo es sich um reine Wohl- thätigkeitszwecke handelt, die Möglichkeit gegeben werden muß, das Konzert zu stände kommen zu lassen, ohne daß das ge setzliche Verbot eintritt. Bedenken Sie nur, meine Herren, wie viele Auslagen bei solchen Wohlthätigkeitskonzerten für Saal miete, Beleuchtung u. s. w. eintreten! Wir haben in Berlin ja jetzt fast jede Woche eine ganze Reihe von Wohlthätigkeitskon zerten, die aber sehr schwere Ausgaben für Saalmiete, Bedienung und Beleuchtung zu zahlen haben. Es bleiben meist nur einige hundert Mark, im günstigsten Falle etwa tausend Mark übrig. Mag nun der lieberschuß auch gering sein, das muß doch immer hin noch mitgenommen werden, und man kann wegen der plötz lichen Verhinderung eines Mitwirkenden das Konzert nicht aus fallen lassen. Die Billets sind ausgegeben, die Programme sind gedruckt, die Kosten sind entstanden; nun erkrankt der Sänger, und das Konzert müßte aufgehoben oder verlegt werden, wenn der Kommissionsbeschluß Gesetz wird. Zur Einholung der Ge nehmigung des Komponisten ist keine Zeit mehr. Für solchen Fall muß also Abhilfe geschaffen werden. Ich meine, es ist ein ganz billiges Verlangen, daß, wenn die Mitwirkenden keine Vergütung bekommen und der von mir präzisierte Fall eintritt, daß dann das Verbot nicht Anwendung findet, und die Strafe des H 32 nicht eintreten soll. Denken Sie einmal den Fall: man hat sich nun eine Opernsängerin engagiert, sie übernimmt die Partie gegen Honorar, und dadurch fällt das Konzert unter die Straf bestimmung des § 39, und die Opernsängerin muß außerdem noch bis 30ll0 ^ Strafe bezahlen dafür, daß sie den Vortrag hält. Außerdem wird aber jeder andere Mitwtrkende auch noch unter Strafe gestellt. Solchen Verhältnissen muß oorgebeugt werden. Es ist ja nur ein Ausnahmefall, den ich im Auge habe, und diesen sollten Sie etwas milder beurteilen. Sie sagen: es ist ein Bruch mit dem Prinzip; ich sage: es ist die Notwendigkeit des Lebens in der Kunst, die es gebietet, daß wir diesen Fall ausnehmen. Nun komme ich zu ein paar Bemerkungen, die gegen meinen ersten Vortrag geltend gemacht worden sind. Meine Frage, aus welchem Grunde Lieder ohne Genehmigung des Komponisten nicht gesungen werden dürsten, während Gedichte ohne Genehmigung des Dichters dekla miert werden dürfen, ist mir von keinem der Herren Redner beant wortet worden! Der Herr Staatssekretär Nieberding findet in meinem Antrag eine gewisse Unklarheit; ich kann das nicht finden; aber wenn das der Fall wäre, so würde bis zur dritten Lesung eine andere Fassung gefunden werden können. Wenn der Herr Staatssekretär dann sagt, ich hätte davon gesprochen, daß die Komponisten überhaupt nicht an Honorarfordcrnngen dächten, so ist das wohl ein Mißverständnis. Ich habe gesprochen von den Kompo nisten, welche kleine Lieder schaffen; die denken in seltenen Fällen an Honorare für das Singen der Lieder. Dann möchte ich mich noch mit einigen Worten gegen den Herrn Abgeordneten Müller wenden, welcher sagte, die Komponisten hätten kein Mittel, den Verleger zu zwingen, den Sperrvermerk aus die Komposition setzen zu lassen. Das ist ein Irrtum. Wenn der Sperrvermerk im Ber- lagsvcrtrage vorgesehen ist, dann kann doch der Verleger im Prozeßwege dazu gezwungen werden. Dann hat der Herr Abgeordnete Müller gesagt, ich hätte ohne Kritik die Bestimmungen aus dem Gesetz von 1870 abgeschrieben; in dem Gesetz von 1870 würde» Musikwerke, Opern und sonstige Bühncuwerke unter schieden. Er würde ja recht haben, wenn wir nicht ein ganz neues Gesetz schaffen, zu dessen Erläuterung nicht auf das Gesetz von 1870, welches eben beseitigt werden soll, zurückgegriffen werden kann. Wenn inan das nicht thut, ist keine Unklarheit vorhanden. Nun hat mich am meisten interessiert, was Herr Kollege Spahn einwandte. Er sagt: die Bestimmung des Z 11 ist weniger gegen kleine Licdcrkompositionen gerichtet, als vielmehr gegen die größeren Werke, Orchcsterwerke, Oratorien, Opern. Ist das der Fall, so sollte man dem auch Ausdruck geben, und zwar dadurch, daß mau diese Lieder ohne Orchestcrbegleitung ausdrücklich ausnimmt. Ich habe einen dahin gehenden Antrag formuliert — ich werde ihn dem Herrn Präsidenten übergeben —, der für den Fall der Ablehnung meines erste» Antrags und des Antrags Richter in Absatz 2 hinter »Tonkunst- einschalten will:
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