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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.04.1901
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 24.04.1901
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- Deutsch
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Börsenblatt s. d. deutschen Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 3281 (Neckt, sCoburgj.) obwaltet. Warum dieser Satz weggelassen worden ist, weiß ich nicht, ich glaube nicht, daß die Autoren ein besonderes Interesse daran haben, gerade aus diesen Vorträgen von Gesängen und ähnlichen Aufführungen ein Entgelt, eine Tantieme oder wie man das überhaupt nennen will, eine Zahlungsverpflichtung her zuleiten. Allein es ist diese betreffende Bestimmung, wie ich schon sagte, in den definitiven Gesetzentwurf nicht ausgenommen worden, und ich für meinen Teil habe keine Veranlassung gefunden, die selbe wieder hereinbringen zu wollen. Dagegen habe ich zum Z 27 in der Kommission zwei Anträge eingebracht, welche aller dings keine Gnade bei der Kommission gefunden haben, welche aber außerhalb der Reihen der Koinmissionsmitglieder und des Reichstags in der That viele Unterstützung hatten und mir als empfehlenswert bezeichnet worden sind. Erstens hatte ich in der Nr. 1 beantragt: hinter dem Worte -Volksfesten- noch einzusetzcn -insonderheit bei Sängerfesten-. Es wurde mir damals entgegnet, daß die Sängerfeste ja Volks feste seien, daß sie aber auch einen höheren Charakter tragen können. Man müsse es aber dem Richter überlassen, ob in einem solchen Falle das Sängerfest unter den Begriff -Volksfest- sub sumiert werden könne. Meine Herren, wir deutschen Sänger, deren Anschauungen ich in diesem Falle vertrete (hört, hört!) — deren Anschauungen ich -in diesem Falle- vertrete, habe ich ge sagt —, können es allerdings dahin gestellt sein lassen, wie ent schieden wird; denn ich bin überzeugt: wie sich die deutschen Sängerfeste gestaltet haben, werden sie immer als Volksfeste an gesehen werden müssen. Der zweite Punkt, bezüglich dessen ich einen Antrag zu stellen hatte, läuft auf den Antrag des Herrn Kollegen Dr. Rintelen hinaus, nämlich, daß ich bei der Nr. 2, welche dahin lautet, daß die Einwilligung nicht notwendig sei, wenn die Aufführungen wohlthätigen Zwecken dienen, und die Mitwirkenden keine Ver gütung für ihre Thätigkeit verlangen, beantragte, hineinzusetzen: -von besonderen Fällen abgesehen-. Der Herr Kollega Rintelen hat nur einen ganz besonderen Fall ins Auge gefaßt; das, glaube ich, wird sich wohl nicht in einer solchen Weise individualisieren lassen. Aber immerhin ist der Gedanke doch wohl ein richtiger, Laß, wenn bei Wohlthätigkeitsfesten alles für die betreffende musikalische Produktion vorbereitet ist, und im letzten Augenblick, am Abend vorher, die Nachricht an das Komitee kommt, daß der Sänger, welcher auftreten soll, oder die Sängerin unpäßlich ist und nicht singen kann, daß ein Todesfall eingetretcn ist, infolge dessen einer oder mehrere der Mitwirkenden verhindert sind, daß ein Orchestermitglied, welches besonders hervorragende Leistungen als Dilettant darbietet, an der Mitwirkung verhindert ist durch irgend eine Familienangelegenheit — kurzum, eine Menge Fälle lassen sich konstruieren, in denen unter Umständen die Aufführung davon abhängt, daß ein Ersatz beschafft wird —, in einem solchen Falle also meines Erachtens in der That davon abgesehen werden könnte, daß das Konzert entweder gar nicht stattfindet, oder daß die Nummern, um die es sich handelt, abgesetzt werden, wenn also, wie gesagt, lediglich in diesem Ausnahmefalle eine Substitution stattfindct. Allein ich habe in der zweiten Lesung der Kommission meinen Antrag nicht wieder eingebracht und ich habe auch heute darauf verzichtet, in dieser Beziehung etwas an zuregen. Ich bin aber der Ansicht — und diese will ich heute doch aussprechen —, daß ich glaube, daß in einem solchen Falle auch die Gerichte davon absehen werden, eine Verurteilung ein- treten zu lassen, weil es in der That ein Notfall ist, in dem sich die betreffende Gesellschaft, das betreffende Komitee, befindet. Etwas anders liegt nun die Frage bezüglich der Nummer 3 des Z 27 in der Fassung, wie sie aus den Beschlüssen der Kom mission hervorgegangen ist. Meine Herren, diese Nummer 3 war bereits in der ersten Lesung durch eine kleine Majorität in der Kommission gestrichen worden. Ich habe zur zweiten Lesung den Antrag gestellt, diese Position wieder einzustellen, und es ist dann auch in der Kommission mit allen gegen zwet Stimmen angenom men worden, daß die betreffende Bestimmung aufrecht erhalten bleibt. Ueber die Motive für die Aufrechterhaltung dieses Para graphen ist allerdings im Berichte sehr kurz verhandelt. In dem Berichte sind mehr die Gründe angegeben, welche gegen die Num mer 3 sprechen, als die Gründe, welche für Nummer 3 sprechen, während doch eine große Anzahl solcher Gründe vorgebracht wor den sind, und solche auch noch vorgebracht werden sollen. Meine Herren, schon der erste Satz in Z 27 trägt einen Charakter, welcher nicht zuläßt, daß die Nummer 3 in dem Sinne gestrichen wird, wie es der Herr Kollega Oertel und Genossen haben wollen. Der erste Satz des H 27 lautet: Für öffentliche Aufführungen eines erschienenen Werkes der Tonkunst bedarf es der Einwilligung des Berechtigten nicht, wenn sie keinem gewerblichen Zwecke dienen, und die Hörer ohne Entgelt zugelassen werden. Achtmibstchzlgster Jahrgang. Es ist also gesagt -öffentliche Aufführungen-, und unter -öffent lichen Ausführungen- kann ich nur verstehen, wenn jedermann zugelassen ist, und dann kommt nach den betreffenden Bestimmungen noch das -Entgelt- hinzu. Das ist nun aber, meine Herren, bei einem Vereine doch nicht der Fall. Der Herr Kollega Oertel hat in etwas diese Einwendung da durch zu beseitigen gesucht, daß er sagte: bei solchen Aufführungen von Vereinen kommt es häufig vor, daß ein erhöhtes Garderoben geld verlangt, daß eine besondere Abgabe für das Programm u. s. w. erhoben, und dadurch doch eine Entgeltlichkeit herbeigeführt wird. Meine Herren, das mag ja einmal Vorkommen, obgleich der Betrag wohl nur vielleicht für den Aufwand der Miete des Lokals annähernd hinreichen wird. Aber im allgemeinen muß man doch sagen, daß Aufführungen in Vereinen nicht öffent liche Aufführungen sind. Es wäre mir erwünscht, wenn dar über eine Erklärung abgegeben würde, wie eigentlich die Regierung die Stellung der Vereine auffaßt. Ich bin der Ansicht, daß Auf führungen in Vereinen vor den Mitgliedern und ihren Angehörigen keine öffentlichen sind. Diese Vereine sind entweder juristische Personen oder wenigstens ihnen ähnlich gestellt; sic haben ihr Lokal entweder im eigenen Hause oder in gemieteten Räumen, stehen also nach unserer Gesetzgebung genau so wie Private. Was in diesen gemieteten oder eigentümlichen Räumen geschieht, ist etwas, was in einem Privathause geschieht. Darum glaube ich, daß diese Vereine auch bezüglich der musikalischen Aufführungen die Rechte von Privaten haben. Dann brauchen wir freilich die Nummer 3 nicht. Ich weise darauf hin, daß das nicht blos für Gesangvereine gilt, sondern auch z. B. für den Flottenverein, wenn er für seine Angehörigen eine Unterhaltung mit musikalischen Vorträgen ver anstaltet. Wird in einem solchen Falle das als eine öffentliche Aufführung angesehen werden? Ich glaube, daß das nicht ge schieht; aber die Gesangvereine, die Tausende, auf die heute hier und in den Eingaben hingewiesen worden ist, werden möglicher weise herangezogen. Das entspricht doch meines Erachtens unserem Rechte nicht, sondern ist ein Einbruch in das bestehende Recht. Der Herr Kollega vr. Oertel hat darauf hingewiesen, es gebe bei uns so viel kleine Gesangvereine draußen auf dem Lande. Meine Herren, darüber müssen wir uns freuen. Diese kleinen Gesangvereine sind ein Kind des Zusammenlebens, ein Kind idealerer Anschauungen als das Wirtschaftskneipen. Sie haben auch einen nationalen Charakter, und darum darf man ihnen das Leben erst recht nicht erschweren. Herr Kollega Oertel sagt nun, die Aufführungen in solchen kleinen Orten seien erst recht öffent liche Aufführungen; denn da kommt -das ganze Dorf- hin als aktive und passive Mitglieder. Meine Herren, das mag unter Umständen der Fall sein, daß da alle Zutritt haben, weil sie Mit glieder des Vereins sind. Vom Rechtsstandpunkt ist es immerhin ein anderer Fall, und im Interesse der Vereine liegt es auch, daß sie nicht im Sinne des Kollegen Oertel behandelt werden. Nun haben wir die große Agitation der Genossenschaft der deutschen Komponisten insbesondere mit Rücksicht auf die von ihr beabsichtigte bezw. schon ins Leben gerufene Anstalt für musika lisches Aufführungsrecht. Meine Herren, ich wünsche diesem Unter nehmen alles Gute. Ich bin überhaupt sehr geneigt und habe das immer bewiesen, den Autoren, litterarischen wie musikalischen, in jeder Beziehung entgegenzukommen. Die deutschen Sänger haben das auch bei jeder Gelegenheit gethan. Ich verweise nur auf die lediglich aus Nickeln der deutschen Gesangvereine auf gebrachte Sängerbundesstiftung, welche bereits den Betrag von 200000 erreicht hat. Man kann also gewiß nicht sagen, daß die deutschen Sänger sich nicht so verhalten, wie die Autoren wünschen. Aber es muß alles auch Maß und Ziel haben, und ich glaube, daß in diesem Falle die Genossenschaft über das Maß und Ziel hinausgeht, wenn sie das Verlangen stellt, daß die Pro duktionen sämtlicher Gesangvereine als öffentliche Aufführungen angesehen werden sollen. Der bisherige Rechtszustand ist ein anderer gewesen, und wenn jetzt etwas verändert werden soll, so ist das Einbruch in das bisherige Recht, welches diese Ver eine gehabt haben. Cs ist ja schon gegenüber den Gesangvereinen ein bedeutender Fortschritt zu Gunsten der Autoren und Verleger eingetreten dadurch, daß nach der Gesetzgebung des Jahres 1870 das Abschreiben von Noten, welches bis dahin überall floriert hat, aufgehoben ist, so daß die Noten für die Aufführungen vom Buchhändler bezogen werden müssen, und auch jetzt haben wir ja im H 15 des vorliegenden Gesetzes nur Vorbehalten eine Verviel fältigung von solchen Noten zum persönlichen Gebrauch, wenn also z. B. jemand, der in einem Konzert auftreten und hierbei zwei Notenblätter haben will, das eine Blatt für den Klavierspieler und das andere für sich selbst als Sänger, für seinen persönlichen Gebrauch, so daß er also dann diese Gesangnoten abschreibcn lassen kann, um sie in dem Konzert in doppelter Beziehung benützen zu können. Das ist sonach auch jetzt gestattet; aber im übrigen ist die Vervielfältigung durch Abschreiben bereits aufgehoben, und das 428
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