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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.04.1901
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- 24.04.1901
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- Deutsch
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3280 Nichtamtlicher Teil. 94, 24. AM 1901. (Müller, Geh. Ober-Reg.-Rat.) eine Pauschalabgabc zu gründen, so daß jeder Verein und alle ausübenden Musiker durch eine Jahresabgabe das Recht be liebiger Aufführung aller Kompositionen von Autoren, die sich der Anstalt angeschlossen haben, erwerben können. Nach dem dies nach Publikation des Entwurfs bekannt geworden, trat eine wesentliche Umstimmung bei den Vereinen ein zu gunsten des H 11 des Entwurfs. Ja, noch mehr: die Genossenschaft deutscher Komponisten erklärte in einer Ein gabe an die Regierung, es würde ihr unmöglich sein, die Anstalt zur Wahrnehmung des öffentlichen Aufführungsrechts zu be gründen, wenn Z 27 des Entwurfs in seiner bisherigen Fassung angenommen würde. Sie wies darauf hin, daß dann ein großer Teil der Einnahmen, welche nach ihrem Plan von den Kompo sitionen bezogen werden sollen, ausfallen würde, daß sie nament lich darauf angewiesen sei, von den vielen Vereinen eine, wenn auch bescheidene Gebühr von 1 bis 20, im Durchschnitt etwa 5 ^ zu erheben. Sie bemerkte, daß ihr bis jetzt hauptsächlich die Urheber von Kompositionen ernsterer Richtung beigetreten seien, daß es diesen aber, wenn zu viele Ausnahmen im Gesetze gestattet würden, unmöglich werde, die Anstalt zu begründen, da die Aus gaben für den Betrieb der Anstalt nicht durch Einnahmen ge nügend gedeckt werden würden. Bei der Tanzmusik, der Musik leichterer Lieder und Gesänge seien im Entwurf gar keine Aus nahmen gemacht. Darin sieht die Genossenschaft eine Begünsti gung der Komponisten leichterer Musik auf Kosten der Kom ponisten ernsterer Musikstücke, namentlich der Chorwerke und Gesänge, überhaupt aller Werke, die besonders in den Vereinen aufgeführt zu werden pflegen. Nach dieser Mitteilung der Genossenschaft deutscher Kompo nisten nahm der Herr Kultusminister Anlaß, eine Konferenz zu be rufen von Männern, die in der praktischen Musikpflege stehen. Es wurden zu derKonferenz eingeladen einige Komponisten — ein Musik verleger, namentlich aber Dirigenten von Männergesangvereinen, von gemischten Chören und auch von Orchesterverernen, insbeson dere Dirigenten solcher Vereine, welche sich früher überhaupt gegen die erweiterten Rechte der Komponisten erklärt hatten. Diesen Konzertleitern war inzwischen von der Genossenschaft der Kompo nisten die Erklärung zugegangen, welche den Herren Mitgliedern des Reichstags ja auch bekannt sein dürste, nämlich die Grund bestimmungen über die Anstalt für musikalisches Aufführungs recht, aus denen ersichtlich ist, daß eine mäßige Besteuerung nach einem bestimmten Pauschalsystem von der Genossenschaft beabsichtigt wird. Zur Ueberraschung der Regierung haben sämt liche in der Konferenz anwesenden, in der praktischen Musikpflege stehenden Männer, namentlich die Dirigenten von Männergesang vereinen, erklärt, daß sie allerdings andere Erwartungen gehabt haben in Bezug auf die Besteuerung ihrer Aufführungen; wenn einigermaßen dieser Voranschlag eingehalten werden würde, wie er hier von den Komponisten gemacht sei, wäre das eine so ge ringe Abgabe, daß vermutlich jeder Gesangverein gern diese Ab gabe tragen würde. Sie haben darauf hingewiesen, daß ihre be sonderen Bedenken darin bestanden hätten, daß es in der Praxis bisweilen außerordentlich schwierig sei, die Komponisten ausfindig zu machen und ihre Einwilligung zu erlangen, daß diese Bedenken aber vollkommen Wegfällen würden, wenn es gelingen sollte, auf diesem Gebiete das Pauschalsystem so einzuführen, wie es die Genossenschaft deutscher Komponisten beabsichtigt hat. Namentlich wurde von diesen Herren hervorgehoben unter besonderer Betonung derjenigen Erfahrungen, welche die Vereine in Elsaß-Lothringen gemacht hätten, wohin die französische Gesellschaft ihre Thätigkeit erstreckt habe, daß diese Thätigkeit auf dem Grundsätze der Einzelbesteuerung jeder Aufführung basiert sei, und daß gegen diese Einzelbesteuerung die erheblichsten Bedenken zu erheben seien. Man war in der Konferenz darüber einig, daß es wünschenswert sei, erstens das Pauschalsystem der Gebühren erhebung zu mäßigen Sätzen einzuführen, zweitens eine gewisse Sicherheit, wenigstens bestimmte Erklärungen der Genossen schaft darüber zu erlangen, daß die bisher beabsichtigten niedrigen Sätze nicht wesentlich überschritten werden würden. Infolgedessen hat sich die Regierung mit dem geschästsführenden Ausschüsse der Genossenschaft deutscher Komponisten in Beziehung gesetzt. Derselbe hat am 14. April d. I. seine Grundsätze näher dargelcgt, indem er sich auf die gedruckten Bestimmungen bezieht und dabet hervorhebt, daß es zwar schwer sei, jetzt schon zu über sehen, wie die finanzielle Lage der Anstalt sich gestalten werde; es hänge wesentlich davon ab, wie viel Vereine der Anstalt bci- treten würden. Der Ausschuß glaubte aber folgende bestimmte Erklärung abgeben zu können: Die Genossenschaft deutscher Koniponisten wird unter allen Um ständen — sowohl im Interesse der Gebührenpflichtigen wie der Bezugsberechtigten, für welche die Verwaltung der Anstalt thunlichst sparsam sein muß — bemüht sein, die Jahrespausch verträge ganz allgemein durchzuführen. — Er führt dann weiter aus, wenn es nicht gelingen sollte, in allen Punkten den Voranschlag einzuhalten, so würde die Ge nossenschaft doch bemüht sein, einen etwaigen Ausfall in erster Linie dadurch zu decken, daß sie die leistungsfähigsten Unternehmer entsprechend mehr heranzieht. Die Eingabe fährt wörtlich fort: Was insbesondere die Einschätzung der kleinen Vereine anlangt, so können wir für absehbare Zeit bestimmt versprechen, daß wir den aufgestellten Gebührensatz von 1 bis 20 selbst dann nicht überschreiten werden, wenn wir etwa bei anderen Positionen zu einer Aenderung gezwungen sein sollten. Es ist das eine Zusicherung, die den Wünschen der Konferenz teilnehmer vollkommen entsprochen hat. Man kann wohl sagen, daß im Augenblick von dieser Genossenschaft weitergehende Zu sicherungen nicht erteilt werden könnten. Im allgemeinen nruß man ja sagen, der Natur der Sache nach haben die Komponisten selbst daS allergrößte Interesse daran, daß ihre Werke möglichst zahlreich und oft aufgeführt werden, und sie werden sich daher im eigenen Interesse davor hüten, zu scharfe Bedingungen an die öffentliche Aufführung ihrer Werke zu knüpfen. Infolge dieser Ansichten, welche allmählich sich erst bei denjenigen Männern, die in der praktischen Musikpflege stehen, geklärt haben, und da diese Männer selbst den Wunsch geäußert haben, bei der Gesetzgebung, die jetzt vorgenommen wird, soviel als möglich daraus hinzu wirken, daß der Genossenschaft der Komponisten die Gründung einer derartigen Anstalt durch die Bestimmungen des Gesetzes er leichtert werden möge, glaube ich, mich zu der Annahme berechtig! zu halten, daß, wenn das hohe Haus dem Anträge des Herrn Abgeordneten Ür. Oertcl in Bezug auf die Aenderung des H 27 bcistimmcn sollte, die verbündeten Regierungen gegen diesen Beschluß keinen Widerspruch erheben werden. Vicepräsident l)r. V. Frege-Weltzicn: Von dem Herrn Ab geordneten Richter ist ein Antrag eingegangen, welchen ich den Herrn Schriftführer zu verlesen bitte. Schriftführer Abgeordneter Pauli (Oberbarnim): Der Reichstag wolle beschließen: den Z 11 Absatz 2 in folgender Fassung anzunehmen: Werke der Tonkunst, welche durch den Druck veröffentlicbt sind, können ohne Genehmigung des Berechtigten öffentlich aufgeführt werden, falls nicht der Berechtigte auf dem Titelblatt oder an der Spitze des Werkes sich das Recht der öffentlichen Aufführung Vorbehalten hat. Auf die bühnenmäßige Aufführung einer Oper oder eines sonstigen Werkes der Tonkunst, zu welchem ein Text gehört, finden diese Vorschriften keine Anwendung. Bcckh (Coburg), Abgeordneter: Meine Herren, ich glaube, einigermaßen berechtigt zu sein, zu dem vorliegenden Gesetz entwurf, insbesondere zu den betreffenden Paragraphen, die heute in Frage stehen, das Wort zu ergreifen vermöge meiner Stellung in der deutschen Sängerwelt. Diese Stellung wird mich zwar nicht in meinen Anschauungen als Reichstagsabgeordneter besonders beeinflussen, aber ich habe daraus doch so viel Erfahrungen geschöpft, daß ich sagen kann, ich weiß, wie ungefähr die Praxis auf Grund der betreffenden Bestimmungen sich gestalten wird und kann. Zunächst möchte ich bemerken, daß ich bezüglich des ß 11 nicht weiter in die Diskussion eingreifen will; der K 11 hat ja, worüber ich mich nicht wundere, die besondere Billigung des Herrn Kollegen Oertel gefunden, und er hat ja auch gesagt, daß die ganze Komponistenwelt auf deni Standpunkte des § 11 steht; ob das immer ein ganz fester Standpunkt ist, will ich dahin gestellt sein lassen. Uebrigens hat sowohl einer der Herren Vor redner als der Herr Staatssekretär sich dahin ausgesprochen, daß, was die Frage des Vorbehalts, welche der Herr Kollege Rintelcn in seinem Anträge in den Vordergrund gestellt hat und ein Redner nach ihm ebenso, anlangt, diese Frage sich wohl im Sinne des gegenwär tigen Gesetzentwurfs entscheiden lassen müsse, weil insbesondere, wor auf er hingewiesen hat, die internationale Entwickelung der be treffenden gesetzlichen Bestimmung dahin weise. Ich lasse also, wie ge sagt, diese Frage übrigens dahingestellt und wende mich nur zum tz 27, dessen Diskussion mit dem Z 11 verbunden ist. Nun, meine Herren, dieser Paragraph hat ja in der That schon eine Geschichte, eine Vorgeschichte, bevor er in den Reichstag kam und in der Kommission durchüeraten wurde. In dem ersten Entwurf, welcher von den verbündeten Regierungen in die Oeffcntlichkeit gebracht wurde, war dieser Paragraph als Z 26 eingeführt, und derselbe hatte nicht nur die Bestimmungen enthalten, die in dem definitiv vorgclcgten Gesetzentwurf sich finden, sondern er hat auch noch eine weitere Bestimmung erhalten in der Nr. 4, nämlich, daß die Ausführungen ohne Einwilligung der Komponisten auch zulässig sein sollen, wenn sie in Vorträgen umherziehender Sänger oder Musiker bestehen, bei denen ein höheres Interesse der Kunst nicht
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