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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.04.1901
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- 24.04.1901
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- Deutsch
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3288 Nichtamtlicher Teil. 94, 24. April 1901. (vr. Nicberdina.) glaube, er hat recht gethan, das in diesem Augenblick nicht zu bewerk stelligen. Ich glaube, der Antrag muß eine vollständig andere Redaktion erfahren, wen» der Schuh der nicht veröffentlichte» Werke mit hincin- gczogen werden soll. Zweitens fehlt dann in dem Absatz 1 noch immer, was ich anch vorhin hervorhob, das Verbot der Aufführung solcher Werke, die mit einem Vorbehalte versehen sind. Dieses Verbot läßt sich zwar c contrario aus dem Inhalt des Paragraphen entnehmen; aber ein Strafgesetz wird nicht so gemacht, daß man es »nr s contrario aus dem übrigen Ge- sctzesinhalt interpretieren muß; Strafbestimmungen müsse» ausdrücklich sestgelcgt werden. Nach diesen beiden Richtungen, glaube ich, wird der Antrag Richter allerdings noch eine Verbesserung zu erfahren haben. Or. Spall», Abgeordneter: Meine Herren, was den Antrag Richter in formeller Beziehung betrifft, ich meine die Frage», die »ach der Erklärung des Herrn Antragstellers mehr als redaktionelle anzusehen sind, die aber der Herr Staatssekretär hervorgehoben hat, so, glaube ich, wird der Herr Abgeordnete Richter mit uns einverstanden sein, daß, wenn der Reichstag auf den Boden seines Antrags tritt, damit nur gesagt ist, der Antrag solle die richtige Formulierung bis zur dritten Lesung finden, und durch diese sollten die hcrvorgchobeneu Fälle mitgcdeckt werden. (Sehr richtig!) Darüber brauchen wir uns jetzt noch nicht allzusehr die Köpfe zu zerbrechen. Herr Abgeordneter Richter meinte, ich fühlte mich nach meinen Aus führungen zu § II in Betreff des Inhalts des Z II nicht so recht be haglich. (Heiterkeit.) Das ist unrichtig. Meine Bemerkung, daß eine Ab änderung des 8 11 erfolgen solle, habe ich nicht so gemacht, als ob ich mit Bezug auf die Lieder eine solche wünschte. Ich habe nur gesagt, die Ausführungen meines Freundes Or. Rintelen bezögen sich nur auf die Aufführung von Liedern in Vereinen; wenn man seinem Gcdankengange folge, so würde das dahin führe», daß man die Lieder von dem gesetz lichen Vorbehalte ausnehme, während der Schwerpunkt der Frage in den großen Werken ruhe, den Orchesterwerken, womit ich hervorhob, daß gerade bei ihnen eine Parallele mit den Werken der Urheber vorliege. Ich bin persönlich der Ansicht, daß ich mich bei 8 il ganz wohl fühle; ich habe den Wunsch, daß wir bei 8 11 bleiben. (Große Heiterkeit.) Was nun die Frage der 88 11 und 27 selbst betrifft, so möchte ich Sic bitten: prüfen wir doch einmal die Frage zunächst ganz losgelöst von der Tantiemeanstalt! Ich glaube, das Hineinziehen der Tanticmeanstalt in die Erörterung dieser Frage verwirrt den Gesichtspunkt. Ich werde nachher noch Gelegenheit finden, die Tantiemeanstalt zu berühren; aber zunächst prüfen wir einmal die Frage ohne ihre Hereinzichnng. Der 8 11 er weitert den Urheberschutz für den Komponisten. Nun ist mir entgcgen- gehalten worden, es sei keine Antwort auf die Frage gegeben worden, weshalb die Behandlung des Liedes eine andere sein solle als die des Gedichts. Ja, ich meine: der Grund zur unterschiedlichen Behandlung liegt in der Natur der Dinge. Das Gedicht ist dazu da, gelesen zu werden — von mir gelesen zu werden; ich kann es völlig genießen, wenn ich es selbst lese, ich bedarf nicht des Vorlcsens durch einen anderen. Es kann Vorkommen, daß ein Vorleser öffentlich auftritt; aber das ist nur ein Ausnahmefall, der so wenig erheblich ist, daß er keine Berücksichtigung im Gesetz erfordert! Das Lied kann ich nur genießen, wenn es gesungen wird; dazu bedarf cs einer Kehle, die nicht jeder hat (Heiterkeit), in dem Sinne, daß er singen kann, während jeder eine Kehle in dem Sinne hat, daß er ein Gedicht lesen kann. Auch in dem Sinne des 8 H, wie ihn das Haus scherzweise ausfaßt (Heiterkeit), hat meine Annahme kein Be denken. Wenn nun ein Mensch die Gabe hat, zu singen, und wenn von ihm diese Gabe benutzt wird zu pekuniären Einnahmen, dann stehen wir vor der Frage: soll der Komponist, der dem Sänger erst die Möglichkeit des Verdienstes giebt, leer ausgehen? Ich meine, diese Frage stellen, heiße sie verneinen, und wir müßten uns auf dem Boden des § 11 dahin verständigen, daß beide Teile an dem Ertrage sollten teilnchmcn können. Nun ist zuzugcben, daß der ß 27 von diesem theoretischen Gesichts punkte aus eine Durchbrechung des Prinzips enthält. Es ist richtig: die Konsequenz würde dahin führen, daß alle Vereine, welche Lieder auch nur für sich und ihr Hauspersonal singen, dafür eine Abgabe zahlen müßten. Aber ihr gegenüber ist zu sagen: wir stehen einer so weit verbreiteten Ge wohnheit in Deutschland bei den zahlreichen deutschen Gesangvereinen gegenüber, wir greifen in einen Zustand, der sich seit Jahrhunderten, viel leicht seit einem Jahrtausend entwickelt hat, ein, daß wir schwere Be denken tragen und uns fragen müssen: sind Gründe von zwingender Natur vorhanden, daß dieser Zustand geändert werden darf? Man darf uns nicht mit dem Ausland kommen, vor allem nicht mit Frankreich. In den Materialien, die uns noch in der letzten Stunde von Herren zugc- gangen sind, die sich für die Gründung der Anstalt für musikalisches Auf führungsrecht interessieren, ist uns eine Statistik der Locictc des ^.utcurs in Paris gegeben worden, nach der das Aufführungsrecht bei 9500 Ge sangvereinen von ihr beaufsichtigt wird. Es ist aber bekannt, daß sich in Frankreich das Musikleben, soweit es sich in den Gesangvereinen ab- wickclt, in den Städten abspielt, und daß es sich wesentlich um große Vereine handelt. Dadurch ist eine wirksame Kontrolle viel leichter zu handhaben. Deshalb dürfen wir nicht glauben, es ließe» sich die Ein Achtungen, die sich in Frankreich bewährt haben, unmittelbar auf Deutsch land, ans deutsche Verhältnisse übertragen. Dieser thatsächliche Zustand — cs ist kein Recht —, Ivic er sich bei uns cnttvickelt hat, führt naturgemäß z» einer Durchbrechung des Prinzips im Umfange der Nr. 3 des 8 27 i diese Durchbrechung müsse» wir tolerieren. Das Prinzip ist auch »och durchbrochen in Nr. 2 bei den Wohlthätigkeitsanstalten. Da will mein Freund Herr Or. Rintelen eine weitere Ausnahme einstigen. Um eins vorweg zu nehmen. Wenn ich Herrn Kollegen Beckh richtig verstanden habe, so nimmt er an, daß eine solche Ausnahme, wie sie Herr Or. Rintelen Vorsicht, eine Sängerin, die ersatzweise zugezogcn ist, erhält Honorar, nachdem infolge Erkrankung eine andere Sängerin aus gefallen ist, die kein Honorar bekommen sollte, von den Richtern frei- sprechend beurteilt werden würde, weil hier ein Notstand Vorgelegen hat Nach der Richtung möchte ich mich nicht allzu großen Illusionen hingeben. Wenn die Frage nicht im Gesetz entschieden ist, möchte ich sie nicht der richterlichen Entscheidung überlassen. Ich meine aber, die Frage sei nicht so erheblich, daß es notwendig sei, hier gesetzgeberisch einzngreifen. Wenn das Unglück einen Verein trifft, der eine Wohlthätigkeitsvorstellung geben will, daß er die Sängerin nicht bekommen kann, die unentgeltlich gesungen haben würde, so ist er der Leidtragende und er ist der Nächste beim Schaden; deshalb kann er dieses Unglück nicht auf den Komponisten ab- Ivälzcn, wenn dieser das Unglück nicht tragen will. Ich glaube, es liegt ein prinzipieller Grund zu einer Ausnahmebehandlung dieses Falles nicht vor, und deswegen meine ich, wir sollten es auch in dieser Beziehung bei dem Entwurf belassen. Wer Wohlthätigkeit übt, läßt überdies eine solche Störung den Verein nicht büßen. Nun die Tantiemeanstalt! Ich glaube, wir dürften cs alle begrüßen, wenn eine derartige Anstalt zu stände käme. Es ist zu Gunsten dieser Anstalt besonders geltend gemacht worden nicht nur der Nutzen, den sic de» einzelnen Komponisten gewähren kann, sondern auch, daß man durch sic allein die französische Locictc ckes ^.utcurs fernhalten könne. Nein Ist mir zweifelhaft, ob die Gefahr des Eindringens der Locictc des -Vo ten es eine so drohende ist, daß Wir darauf Rücksicht zu nehmen hätten; sie besteht nunmehr seit länger als SO Jahren. Bis jetzt ist ihr Ein dringen nur bemerklich gewesen in den Gebieten, in denen sic wegen ihres Zusammenhanges mit Frankreich vor 1870 leichter eine gewisse Bedeu tung erlangen konnte, in Elsaß-Lothringen; ferner auch in Staaten wie der Schweiz und Belgien, soweit das französische Sprach- und Rassen element zur Geltung kommt. Wichtiger ist die andere Seite der Frage. Die Herren, die eine solche Anstalt planen — von einem Vorstande kann noch keine Rede sein, so weit ist die Sache noch nicht — sagen, wir bedürfen als einer festen pekuniären Grundlage der Einnahmen aus den Vereinen; durch diese Vereine wird eine Einnahme gesichert, die so erheblich ist, daß wir da mit die Unkosten der Verwaltung unter allen Umständen decken; außerdem wird durch deren Unterwerfung unter die Anstalt dafür gesorgt, daß die Autoren ernster Musik auch ein Aequivalcnt für ihre Mühen bekommen und nicht bloß die für leichte Musik. Die Einnahme- und Ausgabe- aufstcllung, die uns gemacht ist, ist auf Grund von Schätzungen erfolgt. Es liegt keine Statistik vor. Es wird uns gesagt, wir haben von 200 großen Vereinen etwa 6000 Mark zu erwarten, und diese 200 großen Vereine Pflegen nur ernste Musik. Die mittleren kleine» Vereine, etwa 14 000 an der Zahl, bringen 70 000 Mark, davon 54O00 für ernste Musik, und bei Berücksichtigung der in ihnen aufgcsührten leichten Musik noch 16 000 Mark, sodaß auf die Vereine 76 000 Mark Einnahmen kommen. Nun berechnen sich die Verwaltungskosten auf 70 000 Mark; sie würden also mit der Heranziehung der Vereine die feste Sicherung ihrer Existenz haben. Der Schwerpunkt der Frage, weshalb sie glauben, die Vereine mit hereinzichcn zu müssen, liegt in dieser Deckung der Verwal- tungskostcn durch deren Beiträge. Nun gebe ich zu, daß, wen» wir die Vereine nicht ermächtigen, ge schützte Musikstücke frei auszuführcn, indem wir den Vorbehalt der Zu stimmung des Konrponistcn für die Aufführungen zu einem allgemeinen zu machen, wir sic alle zwingen, der Anstalt beizntretcn, ohne daß wir den Beitritt im Gesetze vorschreiben. Dabei möchte ich gegen den Vor schlag des gewillkürten Vorbehalts zu Gunsten der Annahme des 8 H nochmals erwähnen, daß ich gerade darin einen Vorzug gegenüber dem gegenwärtigen Zustande finde, daß die chikauöse Behandlung des ein zelnen Vereins durch den Komponisten, der selbst gar nicht die Vereine kontrollieren kan», wcgfällt; cs kan» keinen Unterschied mehr geben zwi schen einem vorbehaltenden Komponisten, für den sein Verleger nur die Kontrolle ausübcn kann, und einem anderen Komponisten, der den Vor behalt nicht macht, bezw. der ihn macht, aber keine Kontrolle haben will. Dadurch daß diese verschiedenartige Behandlung ausschcidet, wird eine Gleichmäßigkeit für alle Kompositionen Angeführt, die alle gleich behan delt werden. Das halte ich für einen Vorzug. Wenn aber diese Be stimmung Gesetz wird, dann ist es auch von Vorteil, wenn eine solche Anstalt existiert. Das erleichtert de» einzelnen Vereinen außerordentlich ihre eigene Existenz und ihre Bcthätigung. Der Beitritt geschieht daN» freiwillig. Die Vereine werden naturgemäß möglichst zahlreich beitreten, um allen Schikanen zu entgehen; sie zahlen den Beitrag, um nicht weiter kontrolliert zu sein, und sie wissen, daß sie dann auch alle Sachen auf-
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