Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.04.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 24.04.1901
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19010424
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190104243
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19010424
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1901
- Monat1901-04
- Tag1901-04-24
- Monat1901-04
- Jahr1901
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Börsenblatt f. d. deutschen Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 3287 (Haußmann (Böblingens) wegen aus den Standpunkt, den wir in der Kommission eingenommen haben nach dem Negicrungsvorschlag. Ich habe einige Bedenken gegen die Anträge der Herren Rintelen und Richter, obwohl ich eine Reihe der Ausführungen derselben vollständig teile. Aber wenn wir diese Anträge annchmen ohne Z 27, dann be schränken wir gerade diese Vereine unter Umständen noch mehr (sehr richtig!), als sie durch den Kommissionsantrag beschränkt werden. Denn, meine Herren, diese Anträge sehen beide vor, daß der Autor durch einen Vorbehalt aus seine Noten die Produktion ausschließen kann, während 8 27 des Gesetzes hier gerade für diese Vereine wenigstens in dem engen Rahmen seiner Geltung, d. h. nur mit Hausangehörigcn der Sänger, eine Freiheit schafft, welche nur erwünscht ist. Ich werde deswegen meiner seits in erster Linie für den Antrag der Kommission stimmen, in zweiter Linie für den Antrag des Herrn Kollegen Richter. Und nun nur noch ein Wort über den Antrag Oertcl und Genossen hinsichtlich Ziffer 1. Der will die Veranstaltungen der Militär- und Marine-, der Kirchen-, Schul- und Gemeindeverwaltung unter gewissen Voraussetzungen auch frei geben. Ich kann mich, wenn dieser Antrag als eine Ziffer 4 des ß 27 auftreten würde, mit diesem Antrag ein verstanden erklären, obwohl ich anheimgcbe, ob nicht in juristischer Be ziehung die Fassung »im Bereiche« der Militärverwaltung u. s. w. zu Schwierigkeiten Veranlassung geben kann. Es wird dann wohl besser zu sagen sein, daß Produktionen, welche -von Militär- rc. Verwaltungen veranstaltet sind«, ebenfalls diese Freiheit genießen sollen. Präsident: Der Herr Abgeordnete Richter hat seinen Antrag ans Nr. 281 der Drucksachen abermals abgeändert (Heiterkeit) und will dem zweiten Absatz nunmehr folgende Fassung geben: Für die Aufführung eines Bühnenwerks oder die bühnenmäßige Aufführung eines Werkes der Tonkunst, zu welchem ein Text ge hört, ist auch ohne solchen Vorbehalt die Genehmigung des Be rechtigten erforderlich. Zur Geschäftsordnung hat das Wort der Herr Abgeordnete Richter: Richter, Abgeordneter: Zur Geschäftsordnung darf ich wohl be merken, daß dieser und alle früheren Anträge nur das geltende Recht miedergeben sollen. Gainp, Abgeordneter: Ich wäre dem Herrn Staatssekretär des Reichs-Justizamts sehr dankbar gewesen, wenn er die Güte gehabt hätte, sich zunächst über den Antrag Richter, wie er jetzt vorliegt, zu äußern und uns mitzuteilen, ob Bedenken in formeller Beziehung gegen diesen Antrag auch noch zu erheben wären. Wenn das nicht der Fall ist, würde ich den Antrag des Herrn Abgeordneten Richter wenigstens in seinem Grund gedanken empfehlen. Meine Herren, ich glaube wirklich, daß die Autoren keine Ver anlassung haben, mit dem Schutz, den ihnen die Gesetzgebung zu teil werden läßt, unzufrieden zu sein. Wenn ich bedenke, wie sehr viel geringer der Schutz des geistigen Eigentums derjenigen ist, welche gewerbliche Er findungen gemacht haben, so, muß ich sagen, kommen doch die Autoren aus litterarischem und musikalischem Gebiet ungleich besser weg. Ich brauche bloß daran zu erinnern, daß der Patentschutz nur IS Jahre dauert, daß also derjenige, der vielleicht mit Aufwand einer großen geistigen Arbeit und großer finanzieller Mittel eine überaus wichtige Erfindung gemacht hat, nach 15 Jahren genötigt ist, diese Erfindung der Allgemein heit ohne weitere Entschädigung preiszugebcn, während auf litterarischem und musikalischem Gebiet der Schutz häufig 60 und mehr Jahre und, wie die Vorlage uns jetzt vorlieg!, sogar vielleicht bis zu 100 Jahren dauern kann. Ich halte es prinzipiell nicht für richtig, daß man das Zufalls- momcnt des Todes eines Autors bei dieser Frage berücksichtigt und davon die Dauer des Rechts abhängig gemacht hat. Meines Erachtens ist das ein prinzipiell unrichtiger Standpunkt. Man kann tvohl sagen: ich will das geistige Eigentum 20, 30, 40, SO Jahre schützen; aber zu sagen: ich schütze das geistige Eigentum, solange der Betreffende lebt, und außerdem auch noch 20, 30 oder, wie es »ach der Vorlage in einzelnen Fällen sein soll, 50 Jahre, — das scheint mir an sich prinzipiell unrichtig zu sein. Nehmen wir an: zwei Autoren, die gemeinsam ein litterarischcs oder musikalisches Werk geschaffen haben, sind zusammen bei einen: Unfälle, vielleicht einem Eiscnbahnunfalle beteiligt, der eine stirbt infolge des Un falls, das Leben des anderen wird durch ärztliche Kunst vielleicht noch 30 Jahre erhalte»; dann genießen die Erben des einen überhaupt nur 30 Jahre die Vorteile an diesem Werk, während der andere und seine Erben es 60 Jahre genießen. Ich meine also, daß die Autoren keinen Anlaß haben, sich über Schutz, der ihnen zu teil geworden ist und durch dieses Gesetz in noch erhöhten: Maße zu teil werden soll, zu beschweren; und wenn viele von den Autoren sich in einer ungünstigen Lage befinden, wie ich es durchaus anerkenne, so liegt das eben an anderen Ursachen, aus die ich hier nicht weiter eingehen will. Ich freue mich, daß der Herr Abgeordnete Richter sich hier einmal auf den konservativen Standpunkt gestellt hat (Heiterkeit) und den be stehenden Rcchtszustand verteidigt. Ich bin deshalb in der erfreulichen Lage, im wesentlichen seinen Ausführungen zustimmen zu können, und bedaure nur, daß das nicht öfter der Fall ist. Besonders sympathisch berührte mich auch die Ausführung des Herrn Abgeordneten Richter, daß sich auf musikalischem Gebiet ein leidiger Zwischenhandel breit mache, der die Autoren in außerordentlicher Weise ausbcute und schädige. Ich glaube, daß ein solcher von dem Herrn Abgeordneten Richter hier mit Recht bemängelter Zwischenhandel sich auch aus anderen Gebieten ebenso nachteilig geltend gemacht hat, und ich hoffe, daß der Herr Abgeordnete Richter auch das noch später cinsehcn und in dieser Beziehung mit uns znsammcngehen wird. (Heiterkeit.) Nun hat der Herr Abgeordnete Richter den Antrag Nr. 236 immer »Antrag Tracger-Or. Ocrtel« ge nannt. Das habe ich eigentlich nicht recht verstanden; denn die Antrag steller sind thatsächlich »Or. Oertcl-Fritzen (Rees)-Rimpau«, und erst ganz zuletzt kommt Herr Tracger. Ich weiß nicht, ob Herr Richter mit der Voranstellung des Herrn Tracger hat andeuten wollen, daß die geistige Urheberschaft nicht aus Herrn Or. Oertel zurückzuführen, sondern daß Herr Tracger der eigentliche Träger des Gedankens gewesen sei. (Große Heiterkeit.) Aber, meine Herren, für mich wird dieser Antrag auch dadurch nicht sympathischer, daß Herr Or. Ocrtel, mit dem ich meist zu sammengehe, seinen Namen daruntergesetzt hat, und ich bedaure sehr, im wesentlichen ans denselben Gründen, die angeführt sind und die ich nicht weiter wiederholen will, die Ablehnung des Antrages dringend empfehlen zu sollen. Ich bin auch der Ansicht, meine Herren, daß namentlich die Rück sicht auf die kleinen Gesangvereine und die Rücksicht auf die Entwickelung unseres Musiklebens uns abhalten sollte, eine so rigorose Bestimmung zu treffen, wie sie hier vorgcschlagcn ist, und die weit über die Kommissions beschlüsse hinansgcht. Ich möchte also bitten, meine Herren, den Antrag des Herrn Kollegen Or. Oertel abzulehnen und cs in Bezug auf den Z 27 bei den Be schlüssen der Kommission zu belassen. Dabei möchte ich noch eine Feststellung machen, die, glaube ich, einem Widerspruche nicht begegnen wird, und ich darf wohl annehmen, daß, wenn von keiner Seite ein Widerspruch dagegen erhoben wird, diese Fest stellung als allseitig gebilligt angesehen wird. Es heißt unter Nr. 3, daß auch »zum Hausstande« gehörige Personen an den von den Vereinen veranstalteten Aufführungen teilnehmcn dürfen. Ich setze voraus, daß unter den zum Hausstande gehörigen Personen auch die bei den Mit gliedern der Vereine sich auf Besuch befindlichen Personen zu rechnen sind. (Zuruf links.) Für mich unterliegt es auch keinem Zweifel, daß ein solcher Besuch zum eigentlichen Hausstände gehört; da aber doch ein anderer vielleicht anderer Ansicht sein könnte, so möchte ich diese Fest stellung doch machen. Sollte derselben wider Erwarten widersprochen Werden, so würde ich mir Vorbehalten, bis zur dritten Lesung noch einen Abänderungsantrag zu stellen. Was nun den 8 11 anlangt, so glaube ich, daß Bedenken gegen den Antrag Richter nicht erhoben werden können, wenigstens gegen den Grund gedanken nicht, der dahin geht, cs in dieser Beziehung bei dem gegen wärtigen Rechtsznstande zu lassen. Ich bin der Ansicht, daß dadurch die Interessen der Autoren voll und ganz gewahrt werden, weil jeder Autor es in der Hand hat, jedem die Aufführung seiner Werke dauernd zu untersagen, und ich sehe wirklich nicht ein, weshalb man einem Autor, der ein solches Verbot nicht aussprechcn will, dieses nun durch die Gesetz gebung aufoktroyieren will. Namentlich verstehe ich nicht den Herrn Kollegen Rintelen und alle diejenigen, die diesen Paragraphen etwa in der Form des Antrags Richter annehmen, dafür aber Z 27 streichen wollen. Da m»ß ich doch wirklich sagen: vor die Frage gestellt, ob ich 8 11 und den tz 27 in der Fassung der Kommission annehmen soll oder den Antrag Richter bezw. Rintelen mit Streichung des Z 27, würde ich nicht im mindesten zweifelhaft sein, mich für die Kommissionsbeschlüsse zu erklären, weil diese mir eine größere Garantie geben, daß die kleinen Gesangvereine und sonstige Veranstaltungen nicht belästigt werden. Meine Herren, ich hoffe, daß der geplante Zusammenschluß der Kom ponisten gelingen wird, und ich erblicke darin einen wirksameren Schutz ihrer Interessen als in einer derartigen Bestimmung, wie sic 8 11 enthält. Ich hoffe, daß gerade durch diesen Zusammenschluß der Nachteil beseitigt wird, der sich aus der geringen Geschäftsgcwandthcit der Autoren ergiebt. Denn cs liegt auf der Hand, daß ei» solcher Verein sich einen tüchtigen Geschäftsführer engagieren würde, der sehr wirksam ihre Interessen zu vertrete» vermag. Ich möchte also vorbehaltlich etwaiger redaktioneller Acndcrungen, die sich ans einer Beanstandung des Herrn Staatssekretärs gegen den Antrag Richter ergeben würden, die Annahme des Antrags Richter und die Aufrcchterhaltung des 8 27 empfehlen. (Beifall.) Or. Niebcvdi»tz, Wirklicher Geheimer Rat, Staatssekretär des Neichs-Justizamts, Bevollmächtigter zum Vundcsrat: Ich möchte, um Mißverständnisse zu vermeiden, auf die letzten Ans führnngen des Herrn Vorredners nur folgendes konstatieren. Auch nach der Acnderung, die der Herr Abgeordnete Richter in seinen: Anträge vor- genommcn hat, bestehen noch zwei Einwendungen gegen denselben, die, glaube ich, nicht unberücksichtigt bleiben können. Zunächst umsaßt die Vorlage, wie ich schon vorhin mir erlaubte hervorzuheben, auch de» Schutz der nicht veröffentlichten Werke. Der Antrag deS Herrn Abge ordneten Richter beschäftigt sich aber nur mit den: Schutze der veröffent lichten Werke. Nun hat der Herr Abgeordnete zwar vorhin gerufen, das Wäre sehr leicht zu ändern; aber so leicht ist das doch nicht, und ich
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder