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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.03.1898
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- Band
- 1898-03-10
- Erscheinungsdatum
- 10.03.1898
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- Deutsch
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ru-i-°j°i,n»nx3 ^ 1898 Sustav Osdlor jr. in I'rs.nlrklrrt o. II. 87764. Lii> , I. , Op. 41. Orsi Llrulsrlisctsr t. 1 Lin^stm. u. ktts. 1 ^ 20 65. — Op. 43. Ross esutitolis. IVsIrsr. 2bclx. 1 ^ 25 66. — Op. 44. ä.m seböLSu Aslbsn Asiv. IVsIrsr. 2 56^. 1 ^ 20 -z. 21. Rsbrosr 1898. Osrl k>Lss (v. Okarton) ia Lsrlür. 87767. k7otsu5stt Lom Ooiomsrsbueb kür Ftutlisrsoäs. I. Risk. 1 >ik 50 Nichtamtlicher Teil Die Ansichtspostkarte und das künstlerische Urheberrecht. In Nr. 4/ dieser Zeitschrift sind zwei Fälle aus der Gerichtspraxis mitgeteilt, in denen es sich um die Frage handelte, ob und inwieweit die Nachahmung von an sich ge schützten Erzeugnissen der darstellenden Künste mit Einschluß der Photographie aus den sogenannten Ansichtspostkarten ge stattet sei oder nicht. Die beiden mitgeteilten Urteile, dar unter ein Erkenntnis des Reichsgerichts, gelangten zu dem Ergebnis, daß eine Verletzung des künstlerischen, bezw des photographischen Urheberrechts hierin nicht zu erblicken sei. Das Reichsgericht stützt sich dabei auf die Auslegung des Z 4 des Gesetzes vom 10. Januar 1876, während das schwei zerische Gericht anscheinend aus tatsächlichen Erwägungen den Thatbestand der strafbaren Reproduktion nicht als vor handen erachtete. Die Frage hat durch die enorme Ausdehnung, die die Herstellung von Ansichtspostkarten angenommen hat, eine große praktische Bedeutung, vor allem in Deutschland insbe sondere mit Rücksicht darauf, daß ein sehr erheblicher Teil der auf diesen Karten enthaltenen Ansichten nicht sowohl auf Originalaufnahmen als vielmehr auf der Reproduktion bereits vorhandener Darstellungen beruht, welche letztere entweder den bildenden Künsten oder der Photographie angehören. In denjenigen Staaten, in denen die Erzeugnisse der photographischen Kunst nicht den Gegenstand eines besonders gearteten Autorschutzes bilden, sondern den Erzeugnissen der übrigen Künste gleichgestellt sind, was beispielsweise für die Schweiz nach dem Bundesgesetz vom 23. April 1883 der Fall ist, beantwortet sich die Frage, ob die Verwertung einer Photographie auf einer Postkarte gestattet ist, einfach auf Grund der tatsächlichen Feststellung, ob eine Nachahmung vorliegt oder nicht. In den meisten Fällen wird der Richter die Nachahmung nicht als vorhanden betrachten; denn wenn auch unzweifelhaft die künstlerische Ausarbeitung der Ansichts postkarten in den letzten Jahren außerordentliche Fortschritte gemacht hat, so kann man doch nur verhältnismäßig ganz selten davon sprechen, daß in der Verwertung eines Gemäldes oder einer Bildsäule auf der Ansichtspostkarte die Nachahmung des elfteren oder der letzteren zu erblicken sei. Man kann wohl sagen, daß die Ansichtspostkarte, die den Einzug Karls V. in Antwerpen nach dem bekannten Gemälde Makarts darstellt, die Ideen des Meisters mit verwertet habe; aber man kann kaum be haupten, daß sie eine Nachahmung von dessen Schöpfung darstelle; dieser Annahme steht vor allem schon der Unter schied in den Größenverhältnissen entgegen. Die Maler und Bildhauer sind dieserhalb auch weit davon entfernt, in der Verwertung ihrer Schöpfungen auf Postkarten Nachahmungen im Sinne des Gesetzes zu erblicken, und in dem in Basel ver handelten Prozeß, über den in Nr. 47 d Bl. berichtet wurde, hat demgemäß auch Meister Böcklin erklärt, daß er in den betreffenden Karten keine Nachahmung seiner Gemälde sehe. Anders liegt schon die Sache bezüglich der Verwertung von plastischen Darstellungen, wenn schon auch hierbei in der Regel die Feststellung einer Nachahmung kaum möglich erscheint. Auf einer sehr verbreiteten Postkarte wird beispiels- Hllnsundsechzigsler Jahrgang. weise die verlassene Ariadne in der Stellung gezeigt, welche Danneckers berühmte Schöpfung aufweist: schwerlich wird man jedoch von einer Nachahmung dieser hierbei sprechen können. Wesentlich verschieden hiervon ist jedoch die Sachlage bei der Verwertung eines photographischen Erzeugnisses. Es beruht dies darauf, daß bei der Verfertigung dieses die originelle Gestaltungskraft des Urhebers zurücktritt und es für die größere oder geringere Vollendung lediglich auf die technische Fähigkeit ankommt Die Nachahmung einer landschaftlichen Scenerie, die den Gegenstand einer Photographie bildet, ist darum in der That eine Nachbildung im Sinne des Gesetzes vom 10. Januar 1876, und sie muß als solche bestraft werden, wenn nicht Z 4 als Entlastungsgrund durchgreist. Ob bei spielsweise die Germania auf dem Niederwalddenkmal sich aus einer Photographie oder einer Postkarte befindet, ist durchaus gleichgiltig; wer jene zum Zwecke ihrer Anbringung auf dieser ohne weitere Veränderungen verwertet, macht sich daher an sich strafbar. Nun gestattet aber § 4 die Nachbildung an selbständigen Gegenständen der Industrie. Daß die Ansichtspostkarte heute ein selbständiger Gegenstand der Industrie ist, kann nicht be zweifelt werden, und die Versuche, die auf ihr befindliche Ab bildung derart als die Hauptsache betrachten zu wollen, daß mit Rücksicht darauf die Karte sich als eine Art von photo graphischer Darstellung qualifiziere, müssen als unrichtig be zeichnet werden. Bei voller Anerkennung der Fortschritte, die die künstlerische Ausarbeitung solcher Postkarten im Laufe der Jahre gemacht hat, und unbeschadet der Würdigung der Thatsache, daß der ursprüngliche Zweck, die Uebermittlung von Nachrichten, jedenfalls bei denjenigen Karten ganz wesentlich in den Hintergrund getreten, wenn nicht geradezu gänzlich verloren gegangen ist, bei denen der größere Teil der verfügbaren Fläche durch die bildliche Darstellung eingenommen wird, muß dennoch mit aller Entschiedenheit daran festgehalten werden, daß es bei ihnen sich nicht um Ersatzmittel für Photographieen landschaftlicher Scenerieen oder sonstiger Dinge handelt, sondern um selbständige Gegen stände eines ganz bestimmten Industriezweiges. So lange daher 8 4 dem geltenden Rechte bekannt ist, muß der durch ihn ausgesprochene Grundsatz, mag er auch vom Standpunkte des ausgiebigen Schutzes der Urheberrechte an Photographieen als abnorm zu betrachten sein, der Ver wertung photographischer Erzeugnisse auf Postkarten ebenso wohl zu gute kommen, wie der Verwertung solcher auf Aschen tellern, Visitenkartenschalen, Bonbonnieren, Tabatieren, auf Cigarrenkisten, Zündholzschachteln, Federhaltern, Trinkbechern und den sonstigen zahllosen Gegenständen, die mit der Nach bildung einer Photographie versehen werden können und in größtem Umfange versehen werden. Ob die Schädigung der Photographie durch diese und ähnliche Gegenstände ge ringer ist als die Benachteiligung durch die Postkarten, muß dahingestellt bleiben; jedenfalls aber wird die Berücksichtigung dieser Konsequenzen dazu beitragen, die Ueberzeugung von der Unhaltbarkeit des 8 4 zu befestigen, der sich im Laufe der Zeit zu einer wahren Fessel für die Photographie ent wickelt hat und den auf dem Gebiete des Urheberrechts am meisten fortgeschrittenen Gesetzgebungen nicht bekannt ist. 243
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