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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.04.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 13.04.1898
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18980413
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2758 Nichtamtlicher Teil. 83. 13. April 1898. Drucken), sowie von Sonderabdrucken und Excerpten sind neuerdings Pflichtexemplare einzuliefern. 8 o. Insofern der Druck und die Herstellung des Textes eines Preßerzeugnisses oder dessen ergänzender Teil, die dazu ge hörigen Abbildungen, Noten, Erd- und Landkarten u. s. s. m mehreren Druckereien bewerkstelligt wird, tragen sämtliche nntwirkenden ungarischen Drucker sowohl als der Lerleger die solidarische Verantwortlichkeit für die Einlieferung des vollständigen Pflichtexemplares. Sowohl die betreffenden Drucker, als der Verleger sind verpflichtet, das an verschiede nen Stellen hergestellte Preßerzeugnis in ihren vierteljähr lichen Ausweisen anzuführen und jenen zu nennen, der die Einlieferung auf sich genommen hat. — Insofern jedoch das vollständige Pflichtexemplar keinem der Ausweise beigefügt wäre, kann die Einlieserung desselben von irgend einem der betreffenden Drucker oder vom Verleger gefordert werden. 8 10- Die Sendung der Pflichtexemplare sowie der Ueber- nahms-Ausweise auf dem Postwege genießt, die Einhaltung der bestehenden Postvorschriften vorausgesetzt, Portofreiheit. 8 11- Die nachträgliche EinUeserung der an ihren Bestimmungs ort zur gehörigen Zeit nicht gelangten Pflichtexemplare oder die Ersetzung der nicht vollständigen, fehlerhaften und dem gegenwärtigen Gesetze im allgemeinen nicht entsprechenden Exemplare durch unbeanslandbare kann von seiten des Ungari schen Nationalmuseums, bezw. der Ungarischen Akademie der Wissenschaften von der die Versäumnis verschuldenden Partei innerhalb eines vom Ablaufe des im Z 5 vorgeschriebenen Einlieferungstermines gerechneten Zeitraumes von drei Jahren Mittelst einer im Postwege rekommandiert geschickten Auf forderung verlangt werden, wobei zur Erfüllung der Auf forderung eine vom Datum derselben gerechnete Präklusivfrist von mindestens 30 Tagen sestzusetzen ist. Die Erfolglosigkeit dieser Aufforderung zieht die in H 1^ festgesetzten Folgen nach sich. 8 12. Eine Uebertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis zu 100 Gulden ist zu bestrafen: 1. wer auf die in tz 11 festgesetzte Aufforderung vor Ablaus der in derselben bestimmten Präklusivfrist das Pflichtexemplar nicht einliefert, beziehungsweise ein den im gegenwärtigen Gesetze geforderten Bedingungen nicht entsprechendes Pflichtexemplar durch ein untadel- hastes nicht ersetzt; 2. derjenige, welcher bezüglich der mit den Pflichtexemplaren gleichzeitig einzusendenden Ausweise die Verfügungen des gegenwärtigen Gesetzes verletzt. Der einer Uebertretung des Punktes 1 gegenwärtigen Paragraphen Schuldige ist außerdem in die Erlegung des Kaufpreises des nicht eingelieferten oder nicht ersetzten Exem- plareS zu Verfällen, zu Gunsten des zur Uebernahme be rechtigten Ungarischen Nationalmuseums bezw. der Ungarischen Atademie der Wissenschaften. 8 13. In den im 8 12 des gegenwärtigen Gesetzes erwähnten Ueberlretungssachen haben, sowohl was die Geldstrafe als die Bezahlung des Kaufpreises des nicht gesendeten oder nicht ersetzten Pflichtexemplares betrifft, dem Gesetzartikel XXXV11 vom Jahre 18vO tz 40 Punkt 5 gemäß die König lichen Bezirksgerichte vorzugehen. 8 Die eingeflossene Geldstrafe ist zu Gunsten jener Bibliothek zu verwenden, in deren Interesse das Verfahren eingelestet wurde. .8 15- Diejenigen Pflichtexemplare der Preßerzeugnisse, welche nach den bestehenden Gesetzen und Verordnungen dem öffent lichen Anwalt für Preßangelegenheiten eingeliefert werden, sind — insofern bezüglich derselben die Notwendigkeit der weiteren Evidenthaltung oder der amtlichen Benutzung nicht mehr vorliegt — zur Vermehrung der in Ungarn bestehenden oder zu errichtenden öffentlichen Museen und Bibliotheken zu verwenden, welche hierfür vom Minister für Kultus und Unterricht bezeichnet werden. Die Modalitäten der Manipulation, Aufbewahrung, Uebernahme und Uebergabe der beim öffentlichen Anwalt für Preßangelegenheiten eingelangten Pflichtexemplare — sowie die Ausnahmen bezüglich der Ueberlassung derselben an die durch den Kultus- und Unterrichtsminister bezeichnten Museen und Bibliotheken — werden durch den Justlzminister und den Minister für Kultus und Unterricht auf dem Ver ordnungswege festgesetzt. Im übrigen berührt gegenwärtiges Gesetz nicht diejenigen Anordnungen der bestehenden Gesetze und Rechtsverordnungen, welche sich auf die für preßpolizeiliche Zwecke dienenden Pflichtexemplare und auf die aus preßpolizeilichen Gründen notwendige Evidenthaltung der Preßerzeugnisse beziehen. 8 16. Diejenigen Verfügungen der bestehenden Gesetze und Rechtsverordnungen, welche sich auf die zu wissenschaftlichen Zwecken dienenden Pflichtexemplare beziehen, mit Ausnahme des Gesetzartikels XXXV vom Jahre 1897, werden außer Kraft gesetzt. 8 17- Die Wirksamkeit des gegenwärtigen Gesetzes erstreckt sich auf das ganze Gebiet des ungarischen Staates, mü Aus nahme von Kroatien und Slavonien. 8 13. Mit der Vollziehung des gegenwärtigen Gesetzes werden der Minister für Kultus und Unterricht und der Justiz- minister betraut. Wir erklären diesen Gesetzartikel und alles, was in demselben enthalten, im gesamten und einzelnen für richtig, genehm und angenommen, bestätigen, bekräftigen und sank tionieren ihn hiermit krast unserer Königlichen Gewalt und wollen sowohl selbst ihn halten als ihn durch unsere anderen Getreuen halten lassen. Gegeben zu Wien, im Jahre Eintausend achthundert sieben und neunzig am einundzwanzigsten Tage November. Franz Joseph m. p. Baron Bänfsy m. p. 03>ßLloZii6 llllullkl äs 1s. librairis trautzLiss pour 1897 rsäigö pur T>. 5« avnss. Kurie, l?sr llmmm (librairis Xilssou) 1898. 308 8. 6r. 8". Der wie immer pünktlich erschienene handliche Katalog ist 20 Seiten stärker als der des Jahres 1896. Der alphabetische Hauptteil umfaßt 198 Seilen (gegen 181 des Vorjahres), das alphabetische Tttelregister 87 (gegen 84) und daS alphabetische Sachregister 21. Im ganzen dürste diese Auswahl aus der fran zösischen Gesamtlilteratur veS Jahres 1897 7000 Titel umfassen. Eine große Annehmlichkeit ist es, daß auch das alphabetische Titel register Formate und Preise angiebt. Kleine Mitteilungen. Falsche Angaben über eine Zeitungs - Auflage. — Das »Nordhäuser Tageblatt- hatte am 2. Oktober v. I. eine Ver öffentlichung gebracht, nach der es im Besitz von über 6000 zahlenden Beziehern zu sein erklärte. Diese Zahl Machte es auch den ganzen Oktober durch fettgedruckt an der Spitze des Blattes und forderte Geschäftsleute und Behörden auf, ihm zukünftig ihre Anzeigen und Bekanntmachungen zuzuweisen. Die Vernehmung des Expedienten, Herrn Herrmann, ergab, daß das Blatt Ende Oktober unter 4000 Bezieher hatte, und auch bezüglich dieser Zahl vermochte der Zeuge
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