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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.04.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 13.04.1898
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
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- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18980413
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1898
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83. 13 April 1898 Nichtamtlicher Teil. 2757 Nichtamtlicher Teil Pflichtexemplare in Ungarn. Für Ungarn wurde am 21. November 1897 dem nachfolgenden Gesetz die Königliche Genehmigung erteilt: Wir Franz Joseph der Erste von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen rc rc. und Apostolischer König von Ungarn. Die getreuen Magnaten und Abgeordneten Unseres lieben Ungarn und seiner Nebenländer haben in gemeinsamem Ein vernehmen Unserer Majestät den folgenden Gesetzartikel zur Sanktion unterbreitet 8 1- Von jedem in Ungarn gedruckten, auf dem Wege me chanischer Vervielfältigung hergestellten Pretzerzeugnisse ist der Drucker verpflichtet zu wissenschaftlichen Zwecken zwei Exem plare unentgeltlich abzuliefern, und zwar: 1. Ein Exemplar dem Ungarischen Nationalmuseum (88 2, 3), 2. Ein Exemplar der Ungarischen Akademie der Wissen schaften (K 4). Die Pflichtexemplare der in Kroatien, Slavonien oder im Auslande gedruckten, jedoch in den der Wirksamkeit des gegenwärtigen Gesetzes unterworfenen Landesteilen (H 1?) herausgegcbenen Preßerzeugnisse einzuliefern, ist der Heraus geber verpflichtet. 8 2. Die Verpflichtung der Einlieferung des dem Ungarischen Nationalmuseum gebührenden Exemplars erstreckt sich über sämtliche auf mechanischem Wege hergestellten Preßerzeugnisse; daher nicht bloß auf die für den Verkauf oder die im allge meinen zur Verbreitung bestimmten, im engeren Sinne ge nommenen schriftstellerischen Werke, sondern auf die als Manuskript gedruckten ebenfalls, desgleichen auf die Produkte der Tagespressc und der Jahrmarktslitteratur, statistische Aus weise, Schulprogramme, Schematismen und Kalender; ferner auf die im Wege mechanischer Vervielfältigung irgend einer Art hergestelltcn Erd- und Landkarten, Noten, bildlichen Dar stellungen u. s. f., mögen letztere selbständig, mit oder ohne Text, oder als ergänzender Teil irgend eines Druckwerkes in Verkehr gelangen. 8 3. Dem Ungarischen Nationalmuseum sind nicht einzuliefern: 1. die Wert- und Kreditpapiere und Wertzeichen; 2. die zum amtlichen Gebrauche bestimmten amtlichen Drucksachen, alle Arten geschäftliche Drucksachen; 3. die rastrierten Blankette und Bücher, Etiketten und Vignetten; 4. die Familienanzeigen, Briefpapiere, die Visite- und Glückwunsch-Karten, Einladungen, Stimmlisten, sowie ausschließlich zu privatem Gebrauche verfertigte andere Gelegenheits-Drucksachen; 5. die im Wege der Lithographie und anderer mecha nischer Vervielfältigung kopierten Handschriften; 6. Photographieen, wenn diese auf rein chemischem Wege erzeugt werden. Die Einlieferung der unter 2—6 aufgeführten Druck erzeugnisse wird jedoch obligatorisch, wenn dieselben ergänzende Teile oder Beilagen von einzuliefernden, anderen Pretz- produkten bilden. Eine Ausnahme von den Punkten 2, 4 und 5 des gegenwärtigen Paragraphen bilden und sind im Sinne des 8 2 einzuliefern: die Jahresberichte der Aemter, industriellen und kommerziellen Unternehmungen, Vereine und Gesell schaften; ferner die Maueranschläge, Theaterzettel, Programme und die Traueranzeigen; endlich die zu wissenschaftlichen Zwecken verfertigten Faksimiles, die Lehrbücher ersetzenden lithographierten Vorträge von Professoren und die lithogra phierten Zeitungen. 8 Der Ungarischen Akademie der Wissenschaften sind gleich zeitig mit dem Ausweise der Preßerzeugnisse nur die folgenden Druckwerke einzuliefern: 1. die im Wege mechanischer Vervielfältigung in Band oder Heftform herausgegebenen schriftstellerischen Werke aller Art; 2. auch die Einblattdrucke der Jahrmarktslitteratur; 3. jede periodische Zeitschrift, ausgenommen die in ge ringeren Zeiträumen als einer Woche erscheinenden Zeitungen; 4 Schulprogramme, Jahresberichte, statistische Ausweise, Schematismen und Kalender, Erd- und Landkarten 8 5. Die Tagesblätter sind monatweise gesammelt, die übrigen periodischen Preßerzeugnisse, sowie die heftweisen Ausgaben und alle anderen Pflichtexemplare der Preßerzeugnisse dem Kalenderjahre entsprechend vierteljährlich gesammelt im Laufe des Monats, resp. der ersten zwei Wochen des Vierteljahres, welches auf die Veröffentlichung folgt, unmittelbar an die im § 1 Punkt 1—2 angegebenen Bestimmungsorte abzu liefern. 8 6. Der zur Ablieferung Verpflichtete hat den eingelieferten Pflichtexemplaren zwei identische Preßprodukt-Listen beizufügen. In diesen Listen sind die Titel der eingelieferten Exem plare nach laufenden Nummern einzeln anzufahren, nebst pünktlicher Angabe des Namens (Firma) und der Wohnung des Einsenders. Insofern auf Grund unausweichbarer Hindernisse eines der einzusendenden Pflichtexemplare nicht beigesügt wäre, sind hierfür die Ursachen und die für die nachträgliche Einsendung erbetene Frist in den Listen ebenfalls pünktlich anzumerken. Das eine Exemplar der Liste über die Preßerzeugnisse ist dem zur Einlieferung Verpflichteten unter Bestätigung der Uebernahme der eingesendeten Pflichtexemplare zurückzusenden. 8 7- Die Königlich ungarische Staatsdruckerei ist ebenfalls ver pflichtet, die Pflichtexemplare an den Ort ihrer Bestimmung einzuliefcrn, ausgenommen jene Preßerzeugnisse, deren ent weder auf eine gewisse Zeit erstreckte oder unvedingte Geheim haltung aus wichtigen staatlichen Gründen von Seite der kompetenten Behörde von Fall zu Fall verfügt wird. Bezüglich der Ablieferung von in anderen Druckereien angefertigten einzelnen Preßerzeugnissen kann der Minister für Kultus und Unterricht auf motiviertes Ansuchen der in teressierten Partei für eine gewisse Zeit oder endgiltig Ent hebung gewähren. 8 8. Das eingelieferte Exemplar hat komplett und fehlerlos zu sein. Wenn in verschiedenen Exemplaren einer Auflage im Inhalte Abweichungen Vorkommen, so muß ein Exemplar jeder Art eingeliefert werden. Von Exemplaren einer Auflage, die auf Papier ver schiedener Qualuät gedruckt wurden, ist stets ein auf dem Papier besserer Qualität gedrucktes Exemplar einzuliefern, — ausgenommen, wenn die Zahl der auf Papier besserer Qualität gedruckten Prachtexemplare 25 nicht überschreitet. Von neuen Auflagen, auch von unveränderten (Stereotyp- FUnsundlechzigster Jahrgang. 363
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