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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.04.1898
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 09.04.1898
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- Deutsch
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2692 Nichtamtlicher Teil. 81. 9. April 1898. Nichtamtlicher Teil Die öffentliche Verteilung vvn Nlionnementseinladungen in Zeitungen. Das preußische Preßgesetz vom 12. Mai 1851 bestimmt in 8 10, daß zur Verteilung von Aufrufen an öffentlichen Orten die polizeiliche Erlaubnis erforderlich sei. Diese Be stimmung ist durch Erlaß des Reichspreßgesetzes nicht berührt worden. Neuestens ist nun der Versuch gemacht worden, diese Bestimmung auch auf die Verteilung in Straßen oder an sonstigen öffentlichen Orten von Exemplaren einer Zeitung anzuwenden, in denen zum Abonnement eingeladen wird, und dieser Versuch hat insofern vollen Erfolg gehabt, als das preußische Kammergericht durch Urteil vom 10. Januar 1898 die Ansicht ausgesprochen hat, daß es sich hierbei um Verteilung eines Aufrufs im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung handle. Die mit der Verhandlung des Falles beauftragte Vorinstanz hatte auf Freisprechung erkannt, geleitet von der richtigen Erwägung, daß es sich bei der Verteilung von Zeitungsnummern um eine Ver teilung von Aufrufen nicht handle; das Kammergericht schloß sich dieser Auffassung nicht an, sondern interpretierte den Begriff »Aufruf« im weitern Sinne dahin, daß dieser sich als eine Aufforderung darstelle, gerichtet an eine un bestimmte Personenzahl zur Vornahme bestimmter Hand lungen Ob diese Aufforderung zugleich dem wirtschaftlichen Interesse der Zeitung diene, die in der charakterisierten Weise verbreitet werde, erachtete das Kammergericht als belanglos. Unverkennbar ist diese Entscheidung für die Presse von sehr erheblicher Bedeutung sowohl in grundsätzlicher, wie in praktischer Hinsicht, und zwar nicht nur für die politische Tagespresse, sondern auch für die, belletristischen Zwecken die nende Wochen- und Monatspresse, wenn auch zuzugeben ist, daß für letztere die Folgen des Urteils in wesentlich geringerem Maße in Betracht kommen als für jene. Das kammergerichtliche Urteil gehört in die Reihe mancher, in den letzten Jahren nicht nur ausnahmsweise zu registrierender Urteile der Strafgerichte, und beruht, wie diese, auf einer Auslegung, die sich mit den gesetzgeberischen Intentionen und den Grenzen kaum noch deckt, die der Auslegung der Strafgesetze ge zogen sind. Der Zweck des Z 10 des Gesetzes vom 12. Mai 1851 ist vollkommen klar. Er läßt sich ohne weiteres aus den inhaltlich verwandten Vorschriften anderer, insbesondere aus ländischer Preßgesetze, sowie aus den politischen Momenten entnehmen, die bei der Entstehung des preußischen Paß gesetzes maßgebend waren. Es soll der Polizeibehörde da durch die Kognition über die Zulässigkeit solcher Kundgebungen eingeräumt werden, die auf öffentlicher Straße oder an sonstigen allgemein zugänglichen, dem allgemeinen Gebrauche ohne weiteres dienenden Orten erfolgen, um das Publikum zu veranlassen, sich an irgend einem Unternehmen, vor allem einem solchen zu beteiligen, das sich auf das politische, soziale oder religiöse Leben richtet. Ein Aufruf in dem Sinne, wie ihn der Gesetzgeber hierbei nur verstanden haben kann, darf nur die betreffende Aufforderung enthalten; ein Schriftstück, in dem der bei weitem größere Teil des Raumes durch Mit teilungen anderer Art eingenommen wird und dessen Ver teilung zu dem Zwecke erfolgt, das Publikum zu dem regel mäßigen Bezug desselben, zu dem Anknüpfcn von Geschäfts verbindungen zu veranlassen, ist kein Aufruf Ohne weiteres muß schon der Unterschied zwischen einer Einladung zum Abonnement und dem Aufruf im technischen Sinne ersichtlich sein; es wird sich schwerlich bestreiten lassen, daß der allgemeine Sprachgebrauch scharf zwischen diesen beiden Begriffen unterscheidet, und mit Nichten dürfte ein Ver leger oder eine Zeitungs-Expedition, die Probenummern mit Abonnementseinladungen versenden oder verteilen lassen, die Absicht haben, hierdurch einen »Aufruf« zu erlassen. Daß der juristische Sprachgebrauch in dieser Hinsicht von dem allgemeinen abweicht läßt, sich aber nicht Nachweisen; auch in den Entscheidungsgründen des Kammergerichts vermißt man jeden hierauf bezüglichen Nachweis Es kann sogar in einer Kundgebung das Wort »Aufruf« gebraucht worden sein, ohne daß gleichwohl ein Aufruf im technischen Sinne vorliegt Wenn beispielsweise ein Verkäufer von Fahrrädern, um seinem Inserat eine mehr in die Augen fallende Wirkung zu geben, mit großen Buchstaben vor den Text das Wort »Aufruf« schreibt, so ist doch kaum ein Zweifel darüber möglich, daß insoweit ein Aufruf im Sinne des § 10 nicht vorhanden ist. Die Konsequenz des Urteils des Kammergcrichts führt allerdings dahin, die Notwendigkeit der polizeilichen Genehmigung auch für die Verteilung von Zeitungsexcmplaren als nach Maßgabe des preußischen Gesetzes gegeben zu erachten, wenn sich solche Inserate in der Zeitung befinden Ob das Kammergericht diese Konsequenz ziehen würde, erscheint gleichwohl fraglich Es ergiebt sich aber daraus, daß die Anschauung, von der das Gericht bei der Auffassung des Begriffs »Aufruf« aus gegangen ist, unmöglich zutreffend sein kann, sie würde eine Ausdehnung des Z 10 zur Folge haben, die für die Presse sehr belästigend wäre und an die man beim Erlaß des Ge setzes von 1851 schwerlich gedacht hat. Kleine Mitteilungen. Der Prozeß um den Nachlaß von Johannes BrahmS. — Die Neue Freie Presse vom 5. April berichtet über den Erb- schaflsstreit um den Nachlaß des Tondichters Johannes Brahms wie folgt: Gestern fand vor dem Bezirksgerichte Wieden eine Verhand lung statt, in der die Vertreter sämtlicher Interessenten, die auf das Erbe des Meisters Brahms Anspruch erheben, zur Abgabe ihrer Aeußerungen aufgesordcrt wurden. Hierbei waren der Liszt'sche Pensionsverein in Hamburg durch vr. Joseph Langer, der Czerny- Verein in Wien durch vr. Max Freiherrn von Mayr, die Gesell schaft der Musikfreunde in Wien durch Or. Gustav Egger, die gesetz lichen Erben durch Or. Joseph Reitzrs vertreten. Infolge der widerstreitenden Standpunkte muß zunächst über die Frage, welche der Parteien in dem bevorstehenden Erbrechtsstreite als Klägerin und welche als Geklagte aufzutreten habe, gerichtlich entschieden werden. Selbstverständlich haben diejenigen Bewerber, denen die Rolle der Geklagten zugewiesen wird, die günstigere Stellung, weil die Kläger ihre gegnerischen Ansprüche erst begründen müssen. Die dem Gerichte vorgelegte umfangreiche Nachlaß-Inventur enthält keine posthumen Werke von Johannes Brahms, wohl aber unter anderem sehr kostbare, von Haydn, Mozart, Beethoven, Schumann und Brahms selbst herrührende Handschriften, eine erlesene Biblio thek und eine Mappe mit den Originalskizzen Max KlingerS zu den Brahmsschen Liedern und Gesängen. Das Baroermögen wird auf etwa 300 000 geschätzt. Der Brief, in dem Brahms an Simrock seinen letzten Willen kundgab, ist noch nicht im Wortlaute veröffentlicht worden. Wir lassen ihn nachstehend vollständig folgen: -Lieber Simrockl Vor längeren Jahren hatte ich eine Art Testament verfaßt und es in zwei Exemplaren bei mir und einem Freunde ausbewahrt. Vor kurzem eröffnet« ich es und — mußte cs vernichten. Man ist in solchen Fällen zu weitläufig und will zu vielerlei bedenken. -Ich versuche es heute mit dem Allereinsachsten und bitte um die Erlaubnis, Ihnen dies vertraulich Mitteilen zu dürfen. Vorkommendenfalls können Sie eS als meinen -letzten Willen- vorzeigen und danach thun, soweit Sie können und mögen. -Alle Kosten, die hieraus erwachsen, werden selbstverständ lich dem hinterlassenen Vermögen entnommen. -Einspruch kann nicht wohl jemand erheben, und wenn nichts anderes eigentlich vor dem Gesetze Giltiges da ist, wird man wohl den einfachen Wunsch gelten lassen. Zum voraus sage ich, daß ich keinerlei Schulden und Verpflichtungen habe.
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