Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.07.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 21.07.1898
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18980721
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189807217
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18980721
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1898
- Monat1898-07
- Tag1898-07-21
- Monat1898-07
- Jahr1898
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
166. 21. Juli 1898. Nichtamtlicher Teil. 5373 Die durch das Aufhören des urheberrechtlichen Schutzes zwischen Oesterreich und der Schweiz seit Januar 1896 sich immer fühlbarer machenden Uebelstände bestimmten Ihren Vor stand. unterm 27. November v. I folgende Petition an den hohen Bundesrat zu richten: An den hohen Bundesrat der schweizerischen Eidgenossenschaft. Hochgeehrter Herr Bundespräsidentl Hochgeehrte Herren Bundcsräte! Seit beinahe zwei Jahren, genauer seit dem 1. Januar 1896 hat der Schutz, welchen die Schweiz und Oesterreich aus der Basis der gesetzlichen Reziprozität den Werken der Litteratur und Kunst gegen unerlaubten Nachdruck und Nachbildung während zwöls Jahren an- gcdeiben ließen, aufgehört. Das mit jenem Tage in Kraft getretene neue österreichische Urheberrechtsgcsctz vom 26. Dezember l89ö bestimmt nämlich in Abänderung des früheren Gesetzes von 1846, daß für fremde, d. h. außerhalb des Gebietes von Oesterreich und des deutschen Reiches erschienene Werke der Schutz in Oesterreich nur nach Maßgabe von Staatsverträgen erlangt werden kann. Ein solcher Staatsvertrag besteht aber zwischen Oesterreich und der Schweiz nicht, so daß nunmehr die in der Schweiz veröffentlichten Werke von Schweizern in Oesterreich herrenloses Gut sind, während die in Oesterreich er schienenen, nicht etwa von einem zufällig in der Schweiz wohn haften Oesterreicher oder Schweizer verfaßten Werke in der Schweiz schutzlos blieben. Dieser eine Zeit lang ziemlich unbemerkt gebliebene Unterbruch geordneter Rechtsbeziehungen auf einem materiell und ideell wich tigen Gebiete giebt nun in neuerer Zeit hüben und drüben zu recht unliebsamen Erscheinungen Anlaß. Der Nachdruck, dem keine gesetz liche oder vertragliche Schranke mehr entgegensteht, beginnt wieder sein unmoralisches Treiben, welches das allgemeine Rechtsbewußtsein erschüttert, die Achtung vor den Geisteswerken untergräbt, den Schöpfer derselben, sowie seinen für die praktische Verwertung thätigen Mitarbeiter, den Verleger, des Ertrages aus wohl verdienter Arbeit beraubt, endlich die Rechtssicherheit durch die entstehende Verwirrung schmälert. Dabei bedeutet dieses Nachdrucksgewerbe eine unnütze Arbeits leistung und damit eine Vergeudung des Nationalvermögens, indem statt des ruhigen Austausches der Geistesprodukte unter den Nationen ganz unnötigerweise Bücherausgaben erzeugt werden, die zudem, weil nicht autorisiert, an der Grenze beim Uebertritt auf andere Schutzgebiete angehalten und beschlagnahmt werden. Anderer seits, wenn ein Schweizer, dem es daran gelegen ist, für sein Werk auch in Oesterreich geschützt zu werden, sich zu diesem Zwecke eines auswärtigen, z. B. des deutschen Verlages bedient, so involviert dies eine direkte Benachteiligung der einheimischen Industrie. Die bösen Folgen des Fehlens jedes Vertrages zeigen sich aber nicht nur im Buchhandel, sondern auch in der rücksichtslosen Nach ahmung von Erzeugnissen der graphischen Kunst, von Photo- graphieen und ähnlichen Werken, sowie in der ungerechten Be handlung der Komponisten und Dramaturgen. Sofern diese ihre Werke zuerst in Oesterreich erscheinen lassen, sind sie in der Schweiz vogelsrei, obschon auch für Ton- und Theaterdichter billigerweise aus jeder wirklich gewinnbringenden Aufführung ein kleines Ent gelt reserviert werden sollte. Damit wird aber die an sich schon verwickelte Frage der an die öffentlichen Konzert- und Theater aufführungen sich knüpfenden, international garantierten Rechte durch Schaffung einer Kategorie schutzloser moderner Werke noch verwickelter gemacht. Einen Vorteil trägt gewiß aus diesem anarchischen Zustande niemand davon, wohl aber erleidet das moralische Ansehen eines Landes eine sichere Einbuße, sobald ein Raubsystem an Geistes werken einreibt und sich nach und nach, frecher geworden, immer mehr Opfer aussucht, sogar unter den Angehörigen von Staaten, die wirklich durch Verträge geschützt sind. Ein vermehrtes Anrufen der Gerichte und der Staatshilfe behufs Konfiskation der Nach drucke bei der Einfuhr und Verbreitung im Jnlande, sowie eine durch solche Rechtshändel und zunehmendes Mißtrauen bedingte Hemmung des geschäftlichen Verkehrs sind die notwendigen Folgen der wissentlichen und allgemein bekannt gewordenen Toleranz dieses unlauteren Gebarens Wir brauchen aber den schweizerischen Bundesrat, der sich um das Zustandekommen der Berner Konvention, dieses Palladiums des internationalen Urheberrechtsschutzes, so hohe und unbestrittene Verdienste erworben hat, nicht eingehender auf die schon entstandene und noch entstehende Schädigung berechtigter Interessen aufmerk sam zu machen, die aus dem Mangel an jeder urheberrechtlichen Regelung mit unserem Nachbarlande entspringt. Wir sind über zeugt, daß er die ihm geeignet scheinenden Schritte thun wird, um der österreichisch-ungarischen Reichsregierung zu eröffnen, daß hier Zansundscchzlgsler Jahrgang. eine Verständigung eintreten sollte und im beiderseitigen wohl verstandenen Interesse liegt. Es ist nämlich zu bemerken, daß das oben über die Nachteile der litterarischen Freibeuterei Angebrachte in gleichem Maße auch im Verhältnis der Schweiz zu Ungarn gilt, dessen Urheberrechtsgesetz von 1884 die Werke fremder, nicht in Ungarn selbst wohnender Autoren direkt vom Schutze ausschließt. Andererseits kann konstatiert werden, daß die Separatlitterar- verträge, welche mit Italien <8. Juli 1890) und mit Großbritannien <24. April 1893) eingegangen wurden, von beiden Reichshälsten Oesterreich und Ungarn unterzeichnet sind, daß also auch Ungarn bereits aus seiner Isoliertheit in dieser Frage herausgetreten ist. Wir erlauben uns nur noch zu betonen, daß in allererster Linie gerade von der Schweiz, dem Sitz des internationalen Bureaus zum Schutze des geistigen Eigentums, auf den Beitritt Oesterreich- Ungarns zur internationalen Litteraturunion hingearbeitet werden sollte. Dieser Beitritt würde das richtige Seitenstück zu dem kürz lich erfolgten Beitritt des gleichen Landes zur internationalen Union betreffend den Schutz des gewerblichen Eigentums bilden. Die Unterzeichnung der Berner Konvention vom 9. September 1886 durch Oesterreich-Ungarn würde allen geschilderten Schwierigkeiten mit einem Schlage ein Ende machen. Unserer Petition sügen wir noch zwei Aufsätze bei, die, von Herrn Professor Ernst Röthlisberger in Bern verfaßt und im Hauptorgan des gesamten deutschsprechenden Buchhandels sNr. 65, 1896*); Nr. 190, 1897**)) die oben aufgeworfenen Fragen im einzelnen beleuchten. Indem wir unser Gesuch Ihnen zur wohlwollenden Berück sichtigung empfehlen, zeichnen wir rc. Gleichzeitig übermittelten wir dem Vorstande des Vereins österreichisch-ungarischer Buchhändler in Wien und dem Vor stande des Börsenvereins in Leipzig eine Abschrift dieser Petition mit der Bitte, uns in unseren Bemühungen zu unterstützen. Von beiden Seiten hat man unserer Bitte auf das bereitwilligste entsprochen — der Vorstand des Börsen vereins, indem er als berufener Vertreter des Buchhandels durch Eingabe vom 27. November v. I. beim hohen Bundes rate unsere Petition warm befürwortete — der Vorstand des österreichisch-ungarischen Buchhändlervereins, indem er die An gelegenheit seinem Komitee für Urheberrecht zur weiteren Behandlung überwies. Nach den letzten Nachrichten ist Oester reich-Ungarn leider nicht geneigt, der Berner Konvention bei zutreten, weil es nur Verträge auf Reciprozität zu schließen gewillt ist, die Berner Konvention aber eine Reihe von Be stimmungen materiell-rechtlichen Inhalts enthält, die vielfach weiter gehen als die österreichisch-ungarische Gesetzgebung, einem fremden Staatsangehörigen aber nicht mehr Rechte eingeräumt werden können, als einem inländischen. — Die Schritte der österreichischen Regierung richten sich deshalb nur auf den Abschluß eines Staatsvertrages zum Zwecke des gegenseitigen Urheberrechtsschutzes. Wir haben in jüngster Zeit noch einen Versuch gemacht, den Vorstand des Vereins österreichisch-ungarischer Buchhändler dafür zu gewinnen, Hand in Hand mit uns auf den Beitritt Oesterreichs zur Berner Konvention hinzuwirken. Der Erfolg unserer Bemühungen muß abgewartet werden. Im Börsenblatte Nr. 202 v. I. erschien unter dem Titel: »Schutz von Verlagserzeugnissen deutscher Urheber im Auslande-- ein Artikel, der auf Grund eines den gehegten Erwartungen nicht entsprechenden Prozeßverlaufes einen An griff auf schweizerische Verhältnisse enthielt. Wir erbaten uns durch Vermittelung der Redaktion des Börsenblattes die Prozeß akten, deren Prüfung die Nichtigkeit der erhobenen Be schwerden ergab. Dem Verfasser des Artikels teilten wir das Ergebnis unserer Untersuchung mit, sahen aber von einer Antwort im Börsenblatte ab, da zwischen der Veröffentlichung des Angriffes und unserer Entgegnung ein zu großer Zeitraum gelegen hätte und anzunehmen war, daß der erste Artikel bei den Lesern des Börsenblattes inzwischen in Vergessenheit geraten sei. Der letzte Jahresbericht des schweizerischen Vereins- sortimentes in Olten legt Zeugnis davon ab, daß dieses unter der altbewährten trefflichen Leitung gedeiht und je länger je *) Nachr. a. d. Buchhdl. — **) Börsenblatt. (Red.) 712
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder