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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.05.1901
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- 17.05.1901
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- Deutsch
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4024 Nichtamtlicher Teil. ^ 113, 17. Mai 1901. (vr. Oertel.) diese Möglichkeit auch Anderen gewährt werden muß. Also das Urheberrecht darf nicht so weit gehen, daß die Benutzung eines geistigen Werkes schlechthin unmöglich gemacht wird, auch dann, wenn eine besondere neue geistige Thätigkeit zu dieser Benutzung gehört. Erkennt man diesen Standpunkt als berechtigt an — und man muß es thun —. dann wird man gezwungen sein, sich nicht lediglich auf den Standpunkt des Urhebers zu stellen, sondern den gangbaren Mittelweg zu wählen, der ebenso das Interesse des Urhebers wie das der nicht minder berechtigten Ge samtheit vertritt. Das haben wir bei der zweiten Lesung ver sucht. Ich meine: nicht in allen Punkten mit Glück, und ich stehe bezüglich der HZ 27 und 33 durchaus auf dem Standpunkte des Herrn Vorredners. Aber man wird im allgemeinen nicht in Ab rede stellen können, daß das, was wir versucht haben, einen Aus gleich darstellt, der niemanden schädigt und den berechtigten Forderungen, soweit möglich, nach allen Seiten gerecht wird. Ich möchte nun, nicht ausführlich, aber kurz andeutend, hauptsächlich auf die vier Vorwürfe eingehen, die man uns vom Standpunkte des Urhcbertums gemacht hat. Der erste Vorwurf richtete sich dagegen, daß wir den Zwang zur Quellenangabe bei Uebernahme der vermischten Nachrichten thatsächlichen Inhalts und Tagesneuigkeiten in der Presse beseitigt haben. Die Frage ist wie alle anderen viel zu sehr aufgebauscht worden. Ich habe bei der zweiten Lesung mir auseinanderzusctzen gestattet, daß das Meiste, was die Herren geschützt wissen wollen, gar nicht in das Urheberrecht hineingehört. Wir können nicht die mitgeteilten Thatsachen schützen — das ist unmöglich —, wir können nur die Form der Mitteilung schützen; und bei den vermischten Nach richten thatsächlichen Inhalts und Tagesneuigkeitcn wird es in der überwiegenden Zahl der Fälle nur auf die Thatsachen an kommen, die wir nicht schützen können, nicht aber auf die Form, die mir schützen können. Es handelt sich hier auch gar nicht um den Schutz des Urhebers in der Hauptsache; denn bei der Quellenangabe wird nur in den allerseltcnstcn Fällen der Urheber geschützt; es wird bloß der Abmieter geschützt, das Medium, das diese Nachricht zuerst übernommen hat. Also in den Urheber rechtsschutz gehört die ganze Materie eigentlich nur zum geringsten 'Teil hinein. Die Herren, die in der Oeffentlichkeit — hier ist es nicht so aufgetreten — gegen diese Bestimmung besonders geeifert haben, haben ihre eigentliche Tragweite und Bedeutung vollkommen verkannt. Das nochmals hier bei der dritten Lesung zu konstatieren, hielt ich für notwendig, da die Angriffe, die unter diesem Gesichtspunkte gegen unsere bisherige gesetzgeberische Thätigkeit erhoben wurden, ziemlich laut und kräftig in der Presse erklungen sind. Der zweite Angriff, den man gegen uns erhoben hat, ist, daß wir in der zweiten Lesung die fünfzigjährige Schutzfrist für Aufführungen wieder auf 30 Jahre verringert haben. Ich ge denke auf diese Frage nicht einzugehen, weil sie uns sicher bei Z 33 ausführlich beschäftigen wird. Ich möchte aber doch hervorheben, daß auch diese Frage, wie alle anderen, meines Erachtens viel zu sehr ausgebauscht worden ist. Es kommen verhältnismäßig wenig Fälle in Betracht; die meisten Autoren werden, wenn sie überhaupt glücklich sind, in den ersten 30 Jahren so viel von ihrem Urheber recht genossen haben, daß sie es dann abgeben können. Wenige werden erst nach 30 Jahren so bekannt werden, daß das Auf führungsrecht zwischen 30 und 50 Jahren für sie von großer Be deutung sein kann. Trotzdem, und weil es der Gesetzgebung unserer Nachbarstaaten mehr entspricht, werde ich für die Aus dehnung der Schutzfrist bei Ausführungen auf 50 Jahre sein. Es war mir nur Bedürfnis, hier die Bedeutung dieser Bestimmung auf das richtige Maß zurückzusühren. In der Oeffentlichkeit heißt es immer, es sei banausisch, beinahe böotierhaft, wie der Herr I)r. Müller sagte, es bei den 30 Jahren zu belassen; es sei un bedingt nötig, die Schutzfrist auf 50 Jahre auszudchnen. Aber so bedeutsam, wie es in der Oeffentlichkeit hingestellt wird, ist diese Ausdehnung thatsächlich denn doch nicht. Das Gleiche gilt von den Bestimmungen über die mecha nischen Musikinstrumente. Auch hier stehe ich grundsätzlich und habe immer gestanden — das wissen die Herren, die bisher mit uns gearbeitet haben — auf dem Standpunkte, daß wir die mecha nischen Musikinstrumente mit einer Vorzugsstellung bedacht haben, die logisch und vom Standpunkte des reinen Urheberrechts aus absolut nicht begründet und zu verteidigen ist. (Sehr richtig! links.) Wir geben ihnen eine Vorzugsstellung die kein anderer Mensch hat, die lediglich vielleicht aus wirtschaftlichen Gründen einiger maßen entschuldbar sein mag. Ob diese wirtschaftlichen Gründe, die ideellen, die dagegen sprechen, überwicgen, ist mir heute noch zweifelhaft; deshalb stehe ich nach wie vor auf dem Standpunkte, daß wir den Leuten eine Vorzugsstellung eingcräumt haben, die innerlich nicht begründet ist (sehr wahr!), nicht nur, indeni wir sic ermächtigen, die Musikwerke zu benutzen, sondern auch sic so um- zugestaltcn, so zurcchtzumacheu, wie es ihrem Zwecke entspricht, ja indem wir sie weiter ermächtigen, öffentliche Aufführungen zu ver anstalten mit diesen mechanischen Musikwerken, ohne daß die Ur heber gefragt zu werden brauchen. Trotzdem kann ich mich zu der Anregung, die dahin geht, dieses öffentliche Aufführungsrecht auch bei mechanischen Musiinstrumenten von der Genehmigung des Ur hebers abhängig zu machen, nicht zustimmend erklären. Ich kann mir in alle Wege nicht denken, wie die öffentlichen Aufführungen kontrolliert werden sollen. Wenn ein Symphonien oder Ariston in der Wirtsstube eines Dorfgasthauses steht und dadurch in Bes wegung gesetzt wird, daß in die Automatenöffnung ein Nickel geworfen wird, so wird sofort eine öffentliche Aufführung ver anstaltet, sobald einige Leute in der Wirtsstube sitzen. Also der Wirt würde dadurch dem Autöc tributpflichtig gemacht. Ich kann mir nicht denken, wie es gesetzlich geregelt werden könnte, daß die öffentlichen Aufführungen mit diesen mechanischen Musikinstru menten von der Genehmigungspflicht abhängig gemacht würden; deshalb muß ich mich begnügen mit dem, was in der zweiten Lesung erreicht worden ist, und ich meine, wir sollen auch diese Bestimmung nicht überschätzen. Die mechanischen Musikinstrumente sind und bleiben Modesachc. Sie erinnern sich an ihre Kinderzeit, da waren die Spieldosen, Musikalbums, Musikcigarrenständer U. s. w. außerordentlich beliebt. Ich erinnere mich noch, daß der Sohn eines Kohlenprotzen in der Zwickauer Gegend, um seiner Braut eine Freude zu bereiten, ihr eine Zimmcrausstattung mit lauter Musikstühlen schenkte, so daß, wenn die unglückliche Dame Besuch erhielt, beittt Niedersitzen auf die Musikstühle eine sechs- oder zwölf fache Musik entstand. (Heiterkeit.) Diese Mode ist fast über wunden; es kommt jetzt die Mode der Symphünions, der Aristons, der mechanischen Musikinstrumente mit auswechselbaren Platten, Bändern, Scheiben UUb so weiter. Nun meine ich, diese Mode ist nicht viel besser als die frühere. Ich bewundere den Herrn Ab geordneten Richter, daß er mit dieser Mode sich einigermaßen be freunden konnte; ich bin viel zu mitleidig mit ihm, — sonst würde ich ihm wünschen, einmal in einem Hause zu wohnen, wo über über ihm, unter ihm und Neben ihm zu beiden Seiten derartige Symphonions ihr Geräusch, ihre Musik ertönen lassen; er würde dann jedes der Worte, die er hier im Reichstage zu gunsten der Symphdniüns gesprochen hat, in seinen Mund zurückwünschen. (Heiterkeit.) Aber, wie gesagt, ich bin nicht so grausam, ihm das zu wünschen. Die Symphonions werden — des bin ich überzeugt — bald genug, wenigstens in Deutschland, wieder aus der Mode verschwinden. Die Fabriken sagen selbst schon, daß sie nach und nach ihren Absatz abnehmen sehen. Wir werden immer mehr dazu kommen, die Musikinstrumente zu vervollkommnen nach Art des uns vorgeführten Pianola; und wenn diese Vervollkommnung etntritt, wenn die Musikinstrumente so gestaltet werden, daß sie nach Art, Klangstärke und Klangwirkung der menschlichen Stimme, der belebten Musik — wenn ich so sagen darf — nahe kommen, so haben wir in H 22 eine Bestimmung geschaffen, daß für diese Art von Instrumenten dann der Autor seine Genehmigung geben muß. Ich glaube also, auch diese so viel angefochtene Bestim mung ist nicht so wichtig, nicht so bedeutsam, wie sie von den Herren Komponisten jetzt eingeschätzt wird. Dasselbe gilt endlich viertens von der Bestimmung über die Gesangvereine. Auch in dieser Beziehung stehe ich noch auf dem in der zweiten Lesung eingenommenen Standpunkte und habe das konstatiert, indem ich dem Anträge des Herrn vr. Esche, der auf Wiederherstellung unseres früheren Antrags geht, meine Zustimmung durch Unterschrift gegeben habe. Es läßt sich logisch die Ausnahmestellung der Gesangvereine auch nicht verantworten. Wenn wir uns lediglich aus den Standpunkt des Urheberrechts stellen, dann ist das eine Ausnahmestellung, die unberechtigt er scheinen muß. Das wird auch der Herr Kollege Beckh mir zugeben müssen. Aber ich halte trotzdem auch diese Bestimmung nicht für so wesentlich, daß die Vorwürfe mir berechtigt erscheinen könnten, die von seiten der Komponisten gegen die Beschlüsse zweiter Lesung erhoben worden sind. Bedenken Sie, meine Herren: welche Aufführungen pflegen die Gesangvereine zu veranstalten? Entweder nichtöffentliche, bei denen nur Mitglieder und vielleicht die Frauen zugelassen sind; ich glaube wenigstens, daß solche Musikabende, wo nur die Frauen mitgcbracht werden, kaum unter den Begriff der öffentlichen Auf führungen fallen werden; es ist mindestens zweifelhaft. Oder aber, die Gesangvereine veranstalten öffentliche Aufführungen, sei es mit, sei es ohne Entgelt, zu denen sie durch die Tages blätter oder sonst einladen: bei diesen Aufführungen sind sie an die Zustimmung des musikalischen Urhebers gebunden. Zwischen diesen beiden Gruppen liegt in der Mitte eine meines Erachtens sehr kleine Gruppe von Gesangsvereinsaufführungen, zu denen nur Mitglieder und Hausstandsangehörige zugelassen werden; da soll die Genehmigungspflicht des Urhebers fortfallen. Ich meine, diese Mittelgruppe ist verhältnismäßig sehr klein. Ich habe mich auch zu unterrichten versucht und mich an Leute gewandt, die in der Gesangvereinssache stehen, und habe erfahren, daß allerdings
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