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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.05.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1901-05-17
- Erscheinungsdatum
- 17.05.1901
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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Börsenblatt f. d. deutschen Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 4021 L. Olrspslot L 6is. in Vsris. Lonvsl, Lroseolrvillsr. 8". 12 tr. Ls tlusrrs Os Is sucesssiov O^utrivüs. Lswpszno Os Lilesis (1741/2). 8°. Skr. L. Vssc^rrsUs in Vsris. Uu»o, V., Lsttrss s Is Losvoes. 1820—1822. 18°. 3 kr. 50 o. Usstsrlivok, N., Is Vis Oss sbsillss. 18". 3 kr. 50 o. L.. LauAlLarnrusr in I-sip^iA. .louüovsüz', 1., Usolntinwg sr> Russis. 8". 2 kr. I-srusrrs in Vsris. Ls.rrs.vs.iiO, L., ls liorasv nuptisl. 18". 3 kr. 50 o. V. Iistkisllsux in Vsris. Lsvnsugisssr, ^., Iss Ori^ivss Ou visux-ostliolieisms st Iss Luivsr- sitss sllomsvOss. 12". 2 kr. 50 v. Llou-kVourrit L Ois. in Varls. Lbsntillz-. Ls Lsbinst Oss livrss. Nsnusorits. 2 vols. 4". 80 kr. Lstb, U., Is ksn^on Ou bonbsur. 16". 3 kr. 50 v. Lrsnülin, 1s vis prives O'sutrskois. Vsristss Lsrisisnnos. 16". 3 kr. 50 v. Orsvills, L., Is Lasur Os Louiss. 18". 3 kr. 50 e. klos, N., 1'Lpopss wimissns. 16". 3 kr. 50 e. Os Usnoourt, L., ksüguOss st sstsnoiss. blotes Os vo^sgs sur Is Lrssil st Is kexublicius srg;sntins. 16". 4 kr. IVoOriinsLi, ksnovstion. 16". 3 kr. 50 o. Vom Reichstag. 84. Sitzung am Dienstag den 30. April 1901. Dritte Aeraturrg des Gesetzentwurfes, betreffend das Urheberrecht an Werken der Litteratur und der Tonkunst. (Nach dem amtlichen stenographischen Verhandlungsbericht.) (Vgl. Börsenblatt Nr. 93, 94, 96, 97, 98, 99, 101.) Präsident Graf von Ballestrem r Wir kommen zum zweiten Gegenstand der Tagesordnung: dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Werken der Litteratur und der Ton kunst (Nr. 97 der Drucksachen), auf Grund der in zweiter Beratung gefaßten Beschlüsse in Nr. 259 der Druck sachen (214). Anträge Nr. 267, 281 bis 287, 289.*) Meine Herien, ehe ich die Gcneraldiskussion eröffne, möchte ich Ihnen Vorschlägen, die Generaldiskussion über den zweiten Punkt der Tagesordnung mit der Generaldiskussion über den dritten Punkt, nämlich das Gesetz über das Berlagsrecht, zu ver binden. Wir haben das auch in der ersten Lesung gethan. Wenn sich dagegen kein Widerspruch erhebt, werde ich annehmen, daß *) 267. Lr. Arendt und Genossen. Der Reichstag wolle beschließen: in ß 16 die Schlußworte zu fassen: »von anderen zum amtlichen Gebrauche her gestellten amtlichen Schriften»; 281. Wellstein. Zehnter. Lurz. Der Reichstag wolle beschließen: im tz 19 zwischen der Nr. 2 und der Nr. 3 nachstehende neue Nr. 2 s hinzuzufügen: 2 s. wenn einzelne Gedichte nach dem Erscheinen in eine Sammlung ausgenommen werden, die Werke einer größeren Zahl von Schriftstellern vereinigt und ihrer Beschaffenheit nach zur Benutzung bei Gesanas- vorträgen bestimmt ist. 282. Lr. Hasse. Der Reichstag wolle beschließen: in tz 19 Punkt 3 letzte Zeile hinter dem Worte -Unterrichts gebrauch- einzuschalten: -oder zu einem eigentümlichen Literarischen Zwecke». 283. Lr. Esche. Der Reichstag wolle beschließen: den 8 27 dahin zu fassen: Ocffentliche Ausführungen eines erschienenen Werkes der Tonkunst sind zulässig: 1. bei dienstlichen Veranstaltungen der Militär- und Marine-, der Kirchen-, Schul- und Gemeindeverwaltung, wenn die Hörer ohne Entgelt zugelassen werden und die Veranstaltungen keinem gewerblichen Zwecke dienen; 2. bei Volksfesten mit Ausnahme der Musikfeste; 3. bei Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich für wohlthätige Zwecke bestimmt ist, und bei denen die Mitwirkenden keine Vergütung für ihre Thätigkeit er halten. Auf die bühnenmäßige Aufführung einer Oper oder eines sonstigen Werkes der Tonkunst, zu welchem ein Text gehört, finden diese Vorschriften keine Anwendung. 284. Lr. Esche. Der Reichstag wolle beschließen: den 8 33, 8 06 Absatz 1 und 8 61 in der Fassung der Re gierungsvorlage wieder in den Entwurf aufzunehmen. dies der Beschluß des Hauses ist, und daß die Generaldiskussion über die beiden Gesetzentwürfe verbunden ist. — Das ist der Fall, da niemand widerspricht. Ferner habe ich dem Hause mitzuteilen, daß mir ein Antrag vorliegt auf namentliche Abstimmung über die Abänderungs anträge auf Nr. 283 und 284 der Drucksachen zu den AZ 27 und 33 in der dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Werken der Litteratur und der Tonkunst. Beantragt ist die namentliche Abstimmung von dem Herrn Abgeordneten Lr. Müller (Sagan) und gehörig unterstützt. Ich eröffne nunmehr die Generaldiskussion. Das Wort hat der Herr Abgeordnete Lr. Müller (Meiningen). Lr. Müller (Meiningen), Abgeordneter: Meine Herren, ich möchte in einigen wenigen Worten meine Schlußstellungnahme zugleich auch im Aufträge des Herrn Kollegen Traeger zu dem Gesetz über das Urheberrecht, und zwar möglichst kurz begründen. Ich glaube um so mehr das Recht an dieser Stelle dazu zu haben, als lange Reden bei den einzelnen Paragraphen des Urheber gesetzes wohl nicht mehr am Platze sind, da die einzelnen be strittenen Paragraphen, vor allem die 88 22, 33 und 27 eine ganz erschöpfende Behandlung in der zweiten Lesung des Gesetzes gefunden haben. Meine Herren, ich werde — und ich kann das auch zu gleicher Zeit im Namen meines Freundes Traeger er klären — gegen das ganze Gesetz stimmen. Das Gesetz soll ein solches zum Schutze des Urheberrechts an Werken der Litte ratur und Tonkunst sein. Der ausgesprochene Zweck dieses Gesetzes ist, das deutsche Urheberrecht in Einklang zu bringen mit dem internationalen Urheberrecht auf der einen Seite und zugleich mit dem in der Theorie und Praxis zum Ausdruck 285. Lr. Rinte len. Der Reichstag wolle beschließen: in 8 11 Absatz 2 zuzufügen: »an Liedern ohne Orchesterbegleitung jedoch nur dann, wenn der Urheber auf dem Titelblatt oder an der Spitze des Liedes das Recht der Genehmigung des öffentlichen Vortrages sich Vorbehalten hat». 286. Lr. Rintelen. Der Reichstag wolle beschließen: in 8 27 Absatz 1 Nr. 2 zuzufügen: -sofern dieselben nicht im Falle plötzlicher Verhinderung einzelner für die Mitwirkung Bestimmter zu deren Ersatz zugezogen werden mußten und nicht ohne Vergütung zu gewinnen waren.- 287. Albrecht und Genossen. Der Reichstag wolle beschließen: 1. in 8 19 zwischen der Nr. 2 und 3 nachstehende neue Nr. 2s hinzuzufügen: 2s. wenn einzelne Gedichte nach dem Erscheinen in eine Sammlung zu einem eigentümlichen Literarischen Zwecke ausgenommen werden, die Werke einer größeren Zahl von Schriftstellern vereinigt. Jedoch bedarf es, so lange der Urheber lebt, dessen persönlicher Ein willigung; 2. nach 8 39 einen 8 39 s einzuschalten: Wird wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung der Redakteur oder Herausgeber einer Druckschrift als für deren Inhalt verantwortlich verfolgt, so sind hierfür aus schließlich die Gerichte zuständig, in deren Bezirk die Druck schrift herausgegeben wird. 289. Lr. Müller (Meiningen). Lr. Esche. Der Reichstag wolle beschließen: für den Fall der Annahme des Antrags Lr. Hasse sud Nr. 282 der Drucksachen: deni 8 19 Ziffer 3 folgenden Zusatz zu geben: -Bei einer Veranstaltung zu einem eigentümlichen Lite rarischen Zwecke bedarf es, so lange der Urheber lebt, seiner persönlichen Einwilligung.- 525 rlchtundseckiMler Madras»«.
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