Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.05.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1901-05-17
- Erscheinungsdatum
- 17.05.1901
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19010517
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190105177
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19010517
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1901
- Monat1901-05
- Tag1901-05-17
- Monat1901-05
- Jahr1901
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
4030 Amtlicher Teil. 113. 17. Mai 1901. (Dich). auf der anderen Seite wird den Verlegern gezeigt, wie das Gesetz umgangen werden kann. Viele der Herren werden in Frank furt a. M. gewesen sein und sich dort das Denkmal von Guten berg, Fust und Schösser angesehen haben. Diese drei Männer stehen dort ganz einträchtig auf dem Postament bei einander. Als ich zum ersten Male das Denkmal betrachtete, dachte ich bei mir: es ist doch eigentlich ein Wunder, daß sich die Leute dort oben noch nicht geprügelt haben; denn größere Feinde als diese drei kann man sich kaum denken. In Gutenberg sehen Sie den Ur heber, den Erfinder, in Fust den Verleger, den Kaufmann, und in Schösser den Techniker, den Drucker. Das schöne Verhältnis zwischen Urhebern und Verlegern hat sich bis auf die heutige Zeit fortgeerbt. Geradeso, wie es diesen drei ergangen ist, ergeht es heute auch noch Urhebern und Verlegern: sie liegen häufig mit einander in Streit. Als Fust sich mit Gutenberg vereinigt und beide unter Beihilfe von Schösser ihr berühmtestes Werk, die 42zeilige Bibel geschaffen hatten, hat Fust als schlauer Kauf mann eingesehen, daß mit dem Geschäft etwas zu machen sei. Er scheint einen sehr klugen Vertrag mit Gutenberg abgeschlossen zu haben, klagte den letzteren schließlich ein und ließ ihn verganten. Auf diese Weise brachte er die ganze Anstalt an sich. Ganz dasselbe, was damals vor 500 Jahren passierte, ist auch heute noch möglich: das Recht des Urhebers kann, wenn sein Ver leger in Konkurs geraten sollte, einfach vergantet, an den Meist bietenden verkauft werden. Nun liegt der Fall nicht genau so, wie seiner Zeit in Mainz. Aber eine gewisse Aehnlichkeit ist vor handen. Wir haben geglaubt, daß sich in der Kommission eine Mehrheit bilden würde, um eine solche Möglichkeit aus der Welt zu schaffen, daß man die geistige Produktion etwas höher an schlagen würde als irgend eine Ware. Wir haben uns getäuscht; die Kommission hat keine Veranlassung genommen, die betreffen den Paragraphen zu ändern. Nur eine ganz kleine Verbesserung ist vorgenommen worden, indem man in Bezug auf den Verkauf von Verlagswerken (8 28) den Unterschied machte, daß wohl eine Abteilung oder ein ganzes Geschäft verkauft werden kann, nicht aber einzelne Bücher; in dem Falle ist die Zustimmung des Urhebers erforderlich. Nun geht uns das als Partei eigentlich wenig an. Das ist Ihre Sache, das ist Sache der bürgerlichen Gesellschaft Wenn Sie eine Komposition, ein Werk nicht höher einschätzen als — wie früher schon gesagt wurde — Schweizerkäse oder ein Faß Rosinen oder eine Tonne Heringe, so müssen Sie das mit sich abmachen. Wir haben uns dagegen gewendet im Interesse der geistigen Güter der Nation. Ich komme zum Schluß. In dem Verlagsrecht, wie es uns heute vorliegt, werden die Bestimmungen aufgeführt, nach welchen Verträge zwischen Verlegern und Urhebern geschlossen werden können, und ich muß sagen: wenn die Verträge konform mit dem Gesetz gemacht werden, so ist das ein erheblicher Fortschritt für die Schriftsteller und Komponisten. Ich habe Grund, anzunchmcn, daß die Verleger in ihrer Mehrzahl sich nach dem Gesetz richten werden. So, wie sich bislang die Verleger nach ihrer eigenen, selbstgeschaffenen Verlagsordnung gerichtet haben, so werden sie sich auch nach diesem neuen Gesetz richten. Ist das Gesetz auch nur dispositiver Natur, so kann es sehr leicht in ein positives Recht umgewandelt werden. Diese Rechte dispositiver Natur haben wir ja überall, auch in der Gewerbeordnung, wo z. B. die Arbeiter, wenn nichts anderes ausgemacht ist, eine vierzehntägige Kündigungsfrist haben. Die Arbeiter haben das Gesetz im wohl verstandenen eigenen Interesse mit Hilfe ihrer Organisation zu einem positiven gemacht. Wenn die Schriftsteller und Komponisten — die Herren werden wahrscheinlich etwas unangenehm berührt sein, daß ich sie mit den Arbeitern auf eine Stufe stelle — sich zu einer kräftigen Organisation zusammenschließen, dann können sie das im Verlagsrecht vorhandene dispositioc Recht in gleicher Form ausgestalten und damit einen starken Einfluß auf die Abschlicßung der Verträge ausüben, wenn Versuche unternommen werden sollen, sie einseitig zum Vorteil der Verleger zu machen. Sollten wichtige Abänderungen an den beiden Gesetzentwürfen vorgenommen werden, so müßten wir uns die Entschließung über unsere Abstimmung Vorbehalten; sonst glaube ich in Aussicht stellen zu können, daß wir für die beiden Gesetzentwürfe stimmen werden. (Bravo! bei den Sozialdemokraten.) (Fortsetzung folgt.) Kleine Mitteilungen. Reichsgerichtsentscheidung. Autotypie. - Das Reichs gericht hat in einer Entscheidung vom 28. März d. I. in einem Prozeß, den die Photographische Union in München gegen die Photographische Gesellschaft in Berlin wegen Begrenzung der Ver vielfältigungsrechte des Böcklinschen Bildes -Gefilde der Seligen« angestrengt hatte, festgestellt, daß die Autotypie zu den photo graphischen Vervielfältigungsvcrfahrcn gehört. Diese rechtliche Fest stellung ist deshalb wichtig, weil sie den bisherigen rechtlichen An schauungen, wie sie der praktische Geschäftsmann hat, widerspricht/ Wenn bisher ein Maler das photographische Vervielfältigungs recht an einen Kunstverlcger verkauft hatte, so glaubte der Künstler ohne weiteres, daß er noch berechtigt sei, das autotypische Vervielfältigungsrecht an eine illustrierte Zeitung zu übertragen. Diese Anschauung ist aber nach der Reichsgerichtsentscheidung falsch, und die Verleger illustrierter Zeitschriften haben daher alle Ver anlassung, zu der Rechtsanschauung des Reichsgerichts, die die thatsächlich bestehenden wirtschaftlichen Verhältnisse nicht berück sichtigt, Stellung zu nehmen. In Oesterreich verboten. — Das k. k. Kreis- als Preß- gericht in St. Pölten hat mit dem Erkenntnisse vom 7. Mai 1901, Pr. VII 8/1, die Weiterverbreitung der Druckschrift-Sturmwellen-, Lieder eines Deutsch-Oesterreichers von Hans von der Schwarzau, Verfasser des Lehrer von Gründors, Erste Folge, Leipzig-Reudnitz 1900, Druck und Verlag von August Hoffmann, wegen der Ge dichte: -Widmung« von -Mit List- bis «Muth getragen- nach 8 300 St.-G.; -Schwarzes Gelichter- seinem ganzen Inhalte nach nach ß 302 St.-G.; -Mein Jesus- vollinhaltlich nach 8122s. St.-G.; -Götzenraub- von -So stellt- bis -künftigen Tage-; -Bürger schwur-; »Völkisches- und der -Burqqeist- dem ganzen Inhalte nach nach 8 302 St.-G. verbytcn. Uebereinkommen zwischen dem Deutschen Reiche und Oesterreich-Ungarn, betreffend den Schutz der Urheber rechte an Werken der Litteratur, Kunst und Photo graphie. (Vgl. Börsenblatt 1900 Nr. 102). — Die vom 14. d. M. ab in Berlin zur Ausgabe gelangende Nummer 17 des -Reichs- Gesetzblatts- enthält unter Nr. 2760 das Uebereinkommen, be treffend den Schutz der Urheberrechte an Werken der Litteratur, Kunst und Photographie zwischen dem Deutschen Reiche und Oesterreich-Ungarn, vom 30. Dezember 1899. Nr. 17 des Reichs- Gesetzblattes lag uns bei Schluß der heutigen Nummer des Börsen blatts noch nicht vor. Der Abdruck des Gesetzestextes im Börsenblatt wird folgen. Einstweilen verweisen wir auf Börsenblatt 1900 Nr. 102, wo der Wortlaut des Uebereinkommens bekannt ge geben ist. Muschners Schaufenster-Dekorations-Regal. — Eine für Buch- und Kunsthändler praktische Neuerung an Schaufenstern ist zur Zeit im Deutschen Buchgcwerbehause in Leipzig ausgestellt. Jeder Sortimenter kennt die Unbequemlichkeit, die es verursacht, wenn ein im Schaufenster ausgestelltes Buch diesem entnommen werden muß, weil ein Kunde es verlangt. Oft ist es nicht leicht, zu den einzelnen Gegenständen zu gelangen, die im Schaufenster ausgestellt sind, und nicht selten geht bei dem Herausnehmen der kunstvolle Aufbau, der so viel Mühe gemacht hat, in die Brüche. Das von der Firma Max Muschner in Grünberg in Schlesien ausgestellte Schaufensterrcgal schafft hier Abhilfe. Jedes Buch er hält in diesem Regal seine besondere Stütze, ein Brettchen, das rückwärts durch zwei Stifte in Leisten beliebig hoch oder niedrig ein gestellt werden kann. In die beiden seitlichen Pfosten ist ein Falz eingelassen, und in diesen greifen zwei an jedem Brettchen be findliche Riegel ein, die es in seiner Lage festhalten. Es ver ursacht nun nicht die geringste Mühe, diesem Regal ein Buch zu entnehmen; die Riegel werden zurückgeschoben, und das ganze Brettchen samt dem Buche wird herausgehoben. Die übrige Aus lage wird dadurch nicht in Mitleidenschaft gezogen. Mit derselben Leichtigkeit ist das Brettchen wieder an seine Stelle zu setzen, in dem die Riegel wieder in den Falz geschoben werden. Buchhandlungsgehilfen-Verein zu Leipzig. — Für Sonntag den 19. Mai ist ein Familien-Spaziergang der Mit glieder und Gäste des Buchhandlungsgehilfen-Vereins zu Leipzig nach Park Meusdorf geplant. Zusammentreffen um 5 Uhr in Meusdorf im Katerbowschen Garten im Saale rechter Hand. Anschließend Kinderbelustigungcn und Tanz. — Ein Herren- Spaziergang von Frohburg nach Kohren, Münsa, Altenburg ist für den 2. Juni in Aussicht genommen. — Das Sommerfest des Vereins wird am 23. Juni im Schützenhaus zu Zwenkau gefeiert werden. Personalnachrichten. Gestorben: am 13. Mai nach kurzem Leiden im Alter von 26 Jahren der Buchhändler Herr Louis Mertz in Markirch im Elsaß, der sein Geschäft am 1. Januar 1900 eröffnet hatte; — am 14. Mai im vierundfünfzigsten Lebensjahre Herr Dr. pbil- Oskar Siegismund, langjähriger Teilhaber der Firma Berthold Siegismund, Fabrik-Papierlager und Buchhandlung in Leipzig.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder