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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.05.1901
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 17.05.1901
- Sprache
- Deutsch
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Börsenblatt f. d. deutschen Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 4029 (Di,tz.) »ist, seine Rechte so geltend zu machen, wie er sie geltend machen möchte. Wenn die Schriftsteller und Komponisten den Weg der Organisation beschreiten, so werden sie auch ihren Vorteil davon haben. An sonstigen Verbesserungen ist der Gesetzentwurf nicht allzu reich. Wichtig ist das Verbot, daß Aenderungen an den Werken der Urheber nicht vorgenommcn werden dürfen, es seien denn solche, die nach Treu und Glauben nicht versagt werden können. Wir wären sehr gern bereit gewesen, jede Aendcrung an den Werken eines Urhebers auszuschließen; das ist aber bei unserer heutigen Gesetzgebung nicht möglich. Wir können nicht verlangen, daß der Verleger oder Herausgeber irgend einer Zeitung, Zeitschrift oder eines Werkes nichts ändern darf. Wenn wir das wollen, müssen wir eine freiere Gesetzgebung haben, wie sie beispielsweise Eng land besitzt. Da kann man solche Bedingungen aufstellcn. Wir haben in der Kommission uns überzeugt, daß die Aenderungen, wie sie heute gestattet werden sollen, ein gewisses Maß nicht über schreiten dürfen. Auch die Bestimmung über die Zwangsvollstreckung im 8 10 ist wichtig: daß nämlich bei einer Zwangsvollstreckung kein Ein griff in das Manuskript gestattet ist; denn denkbar wäre es immerhin, daß andernfalls einem Schriftsteller oder einem Kom ponisten, der ein Buch oder eine Komposition in Arbeit hat, bei einer Zwangsvollstreckung das betreffende Manuskript als Maku latur gepfändet werden könnte. Dem ist jetzt vorgebeugt. Wenn ich jetzt noch mit zwei Worten auf den 8 18 eingehen darf, so soll das nur eine Klarstellung bringen. Der Entwurf verlangte ursprünglich, daß überall bei Entnahme auch kleiner Notizen aus anderen Zeitungen die Quelle angegeben werden soll. Später haben sich die Meinungen geklärt. Man hat sich gesagt, daß die Quellenangabe bei kleinen Notizen eine unnütze Schererei sei, da man auch nicht immer sicher ist, daß das, was eine Zeitung aus einer anderen an kleinen Notizen entnimmt, wirklich original ist. Da indessen auch wieder der Wunsch laut wurde, es bei der Quellenangabe zu belassen, so glaube ich, daß sich die Zeitungen sehr leicht dadurch helfen können, wenn sie die betreffenden Notizen mit irgend einem Zeichen versehen. Sie könnten etwa an der Spitze des Textes erklären: alle Artikel, Notizen rc., die mit -N. v.» — Nachdruck verboten — versehen sind, dürfen ohne besondere Erlaubnis nicht nachgedruckt werden. Wenn das geschieht, so wird jede Zeitung dieses Verbot respektieren. Die umstrittensten Punkte im Urheberrechte sind die §8 22, 27 und 33. Doch darüber werden wir uns noch bei der Spezial diskussion auseinandersetzen. Der 8 22 scheidet jetzt aus, indem keine der Parteien eine Neigung gezeigt hat, dazu Abänderungs vorschläge einzubringen. Was den 8 27 in Bezug auf die Vereine anlangt, so stehen wir auf dem Standpunkte, daß wir die Vereine nicht in dem Sinne preisgeben können, wie es der Antrag Ur. Esche und Ur. Müller (Meiningen) wünscht. Wir können die Notwendigkeit dafür nicht einsehen. Ebensowenig können wir uns auf die Erweiterung der Schutz frist von 30 aus 50 Jahre einlassen. Wir glauben, es ist voll ständig genug, wenn die Erben des Urhebers noch 30 Jahre den Nutzen genießen. Die Befürchtung, daß die SOjährige Schutzfrist allgemein werden kann für alle Werke der Litteratur und Musik, ist nicht so unbegründet. Werden 50 Jahre als Schutzfrist für alle Aufführungen von Opern, Dramen und dergleichen festgesetzt, so werden ganz von selbst auch die Werke, Partituren mit der Zeit unter diese Schutzfrist fallen. Das geht über das hinaus, was wir verantworten können. Wir werden die Resultate der dritten Lesung abwarten, und je nachdem werden wir für oder gegen die beiden Gesetzentwürfe stimmen. Eines ist sicher: wenn die Anträge der Herren Ab geordneten Ur. Esche und Müller (Meiningen) zur Annahme ge langen sollten, so werden wir gegen das Gesetz votieren. Nun gestatten Sic mir, noch einige Worte zu sagen über den fliegenden Gerichtsstand. Wir haben uns genötigt gesehen, diesen Antrag noch einmal einzubringen. Bei der Besetzung des HauseS in der zweiten Lesung war das Resultat ein unsicheres. Wir sind der Ueberzeugung, wenn dieser Antrag vor einem vollbesetzten Hause verhandelt worden wäre, so wäre das Resultat ein anderes geworden. Denn der fliegende Gerichtsstand ist in der That, man möchte sagen, ein Unfug, der eingerissen ist, und der nicht nur die Herausgeber und Redakteure von Zeitungen belästigt; nein, der fliegende Gerichtsstand kann auch eine Form annehmen, daß einzelne Unternehmungen in ihrer Existenz gefährdet werden, und dem muß man Vorbeugen. Alle Vertröstungen, daß das bei einem anderen Gesetzentwurf geregelt werden kann, haben in unseren Augen gar keinen Wert. Hier ist die Gelegenheit gegeben, die Sache endlich einmal aus der Welt zu schaffen, und der Reichstag Achtundsechzlgster Jahrgang. würde sich ein ganz eigentümliches Zeugnis ausstellen, wenn er diese Gelegenheit nicht beim Schopfe greift. Nun muß ich noch mit einigen Worten auf die Litterar- verträge eingehen, die wir mit dem Ausland abgeschlossen haben, insbesondere mit den Vereinigten Staaten. Die deutschen Urheber führen allgemein Klage darüber, daß dieser Vertrag in der ein seitigsten Weise abgeschlossen ist, so daß die deutschen Schriftsteller einen erheblichen Nachteil davon haben. Zuzugeben ist das eine, daß die Urheber von Kompositionen einen Nutzen haben, indem diese in Amerika gerade so geschützt sind wie in Deutschland. Da gegen ist es bei allen Erzeugnissen des Buchdrucks umgekehrt. Jedes Buch, das in Deutschland erscheint, kann in Amerika nach gedruckt werden; dagegen genießt jedes Buch, das in Amerika er schienen ist, in Deutschland vollsten Schutz. Nun muß ich sagen, das Nachdrucken ist gewiß eine böse Unsitte, man sollte es ver hindern, wo irgend möglich; aber wenn man einen Vertrag macht, muß man vollste Reziprozität genießen: das, was man giebt, muß man von dem anderen auch wieder empfangen. Das liegt aber hier nicht vor. Man hat bei den damaligen Verhandlungen — ich glaube, es war 1893 — auf England hingewiesen, das einen ähn lichen Vertrag mit Amerika hat. Ich war damals der einzige, der dagegen Opposition erhob. Wenn es sich um Getreide, Fleisch oder dergleichen Dinge gehandelt hätte, dann hätten die Parteien von der rechten Seite des Hauses längst Opposition gemacht. Hier über handelt es sich nur um geistiges Eigentum, da hat man den Mund gehalten. Die Engländer haben gerade so einen Vertrag wie wir mit den Vereinigten Staaten. Aber in England lassen die meisten Verleger ihre Ausgaben, soweit sie aus die amerikanische Kund schaft reflektieren, doppelt Herstellen, einmal in England und gleichzeitig in Amerika. Dadurch, daß ein Buch auch in den Ver einigten Staaten in Satz und Druck hergestellt wird, kann es dort geschützt werden; es erhält das sogenannte Ooxzu-iSÜt. Trotzdem hat man in England nicht die besten Erfahrungen damit gemacht. Es hat z. B. ein englischer Verleger ein wissenschaftliches Werk auf diese Weise hergestellt, und dennoch ist man in Amerika dazu ge kommen, dieses Werk nachzudrucken. Die Firma, der das unlängst passiert ist, hat in den Vereinigten Staaten den Nachdrucker ver klagt; er wurde aber abgewiesen, weil man Nachweisen konnte, daß der Nachdruck nach dem in England herqestellten Exemplare staltgefunden hat. Wenn das Urheberrecht einer neuen Regelung unterzogen wird, so gehört dazu, daß auch diese Verhältnisse in den Bereich der Diskussion gezogen werden. Auch die sogenannten Pflichtexemplare muß ich noch be rühren. Es ist von dem Herrn Abgeordneten Ur. Arendt in einer Resolution, die auch vom Hause angenommen ward, beantragt worden, daß die Art und Weise, wie heute die Pflichtexemplare an die öffentlichen Bibliotheken der Einzelstaaten abgeführt werden müssen, abzuändern sei. Aber den Wunsch hat man doch durch- blicken lassen, daß man den Zwang, Pflichtexemplare abzuliefern, beseitigen sollte. Davor möchte ich aber dringend warnen. Die Resolution liegt der Regierung vor; sie wird darüber zu befinden haben. Ich bin auch dafür, daß die bisherige Art und Weise der Abgabe der Pflichtexemplare eine Aenderunq erfahre; aber die Aenderung soll dahin gehen, daß wir die Pflichtexemplare einer Reichsbibliothek zuweisen. Diese Forderung ist, solange das Deutsche Reich existiert, erhoben worden; aber energische Schritte, um diesen Plan zu verwirklichen, sind bis heute nicht geschehen. Das ist aber notwendig. Die Klage, daß die Verleger diese Abgabe nicht tragen könnten, hat keine große Bedeutung; denn wir haben in allen Kulturländern ganz gleiche Einrichtungen. In England werden z. B. 5 Freiexemplare verlangt, die dem britischen Museum und vier anderen Bibliotheken zugeführt werden. In Frankreich werden 2 Exemplare für die Nationalbibliothek verlangt, in Italien 3, in Oesterreich 4, in Amerika 2. Eine Rsichsbibliothek wäre die beste Centralstelle für Deutschland. Man könnte dieselbe ja an die Königlich preußische Bibliothek, oder noch viel besser an die Reichstagsbibliothek angliedern. In Sachsen ist die Abgabe der Pflichtexemplare seiner Zeit aufgehoben worden. Was ist aber die Folge davon gewesen? Die öffentliche Königliche Bibliothek in Sachsen ist seit der Zeit so lückenhaft geworden, daß es gar nicht mehr möglich ist, den Schaden auszugleichen. Die Verleger haben sich damals damit herauszureden gesucht, daß sie die Bücher gern auch ferner liefern würden, nur der Zwang sollte beseitigt werden. Das Resultat ist bekannt. Ich wollte bei dieser Gelegen heit den Gedanken, eine Reichsbibliothek zu gründen, aufs neue anregen. Hoffentlich wird es endlich einmal dazu kommen. Nun gestatten Sie mir noch, meine Herren, ein paar Worte über das Verlagsrecht zu sagen. Dasselbe ist mit Ausnahme meines verehrten Herrn Vor redners heute noch gar nicht angezogen ivorden. Im Verlagsrecht werden alle Rechte aufgezählt, die die Urheber haben könnten, und S27
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