Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.05.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1901-05-17
- Erscheinungsdatum
- 17.05.1901
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19010517
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190105177
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19010517
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1901
- Monat1901-05
- Tag1901-05-17
- Monat1901-05
- Jahr1901
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
4028 Nichtamtlicher Teil. 113, 17. Mai 1901. (vr. Vogel.) Hand hat, gilt nicht mit Unrecht für suspekt; man hat den Ver dacht, er suche da nicht etwa Vorschriften, um gesetzlich zu handeln, sondern suche nur nach gewissen gesetzlichen Handhaben, um an dem, was recht und billig ist, vorbeizukommen. So liegen bei uns die Dinge. Wir können sie in absehbarer Zeit unmöglich ändern; dazu müßte unsere Jugend- und Uni- vcrsitätserziehung anders werden. Nun, können wir sie nicht ändern, so müssen wir halt mit ihnen rechnen. Wir haben auch unsere Gesetze auf verschiedenen Gebieten bereits danach ein gerichtet. Die Vertragsfreiheit ist ja theoretisch eine recht schöne Sache. Sie ist es immer gewesen, die man uns entgegengehalten hat, wenn wir versuchten, aus dem dispositiven Recht zwingendes u machen. Aber von wirklicher Vertragsfreiheit kann doch nur a die Rede sein, wo sich die beiden Vertragschließenden eben bürtig in Sachkunde, sowohl wie in wirtschaftlicher Beziehung gcgenüberstehen. Da dies häufig nicht der Fall ist, mußten wir damit rechnen und uns, wo nötig, nicht scheuen, zwingendes Recht zu schaffen. Das wäre gerade hier von der weittragendsten Wichtigkeit gewesen. Vor allen Dingen sollte man durch zwingendes Recht das Aufführungsrecht vom Verlagsvertrag zwischen Musik verleger und Komponisten ausschließen. Ihnen allen, meine Herren, ist noch jener famose Vertrag im Gedächtnis, den Herr Kollege Dietz seinerzeit vorgelesen hat; er war die reine xaotio Isoviva, und die Sachkunde des genannten Herrn bürgt uns dafür, daß derartige wucherische Verträge nicht eine Ausnahme bilden, sondern im Musikoerlag fast die Regel sind. Meine Herren, ich halte die gleichzeitige Uebertragung des Aufführungsrechts durch den Verlagsvertrag an den Verleger für ein zweifelloses Unrecht, und zwar aus einfachen Gründen. Diese Uebertragung ist in der ganzen Natur des Verlagsgeschäfts nicht begründet. Der Verleger ist von Berufs wegen derjenige, der die Kompositionen, die Bücher zu vervielfältigen und zu verbreiten hat — weiter nichts. Er ist weder Theaterdirektor noch Kapell meister, weder Theateragent noch Musikagent. Es mag sein, daß er durch geschäftliche Beziehungen vielfach in der Lage ist, die Aufführung von Dramen, Opern und so weiter zu erleichtern. Wenn er das aber thut, thut er es nur innerhalb seiner Pflicht als Verleger, als Buchhändler; denn das — darüber kann kein Zweifel sein — ist das praktischste Mittel, um Kompositionen und Dramen zu verbreiten, und dazu ist er als Verleger verpflichtet. Cr hat also thatsächlich der Uebertragung des Aufführungsrechts keine gleichwertige Leistung entgegenzusetzen. Das, meine Herren, sind meine Gründe, und nun nehmen Sie dazu die deutsche Gesctzunkunde! Ein junger Komponist hat die Schule und das Konservatorium besucht, hat seine Zeit auf Klaoiersessel und vor dem Notenpult zugebracht. Er hat keine Ahnung vom Urheberrecht. Nun hat er seine erste größere Komposition geschaffen und betritt, das Manuskript unter dem Arm, das Allcrheiligste des Verlegers, der über das Schicksal seines ringenden Talents die Wage hält. Was er mit sich bringt, ist nichts als der gute ehrliche Glaube an die Ehrenhaftigkeit und Billigkeit der Firma, der er sich anvertraut. Nun wird ihm ein Vcrtragsformular vorgelegt, das er kaum liest und, wenn er es liest, in allen seinen Folgen nicht überschauen kann. Und so ver schreibt er schließlich sich und seine Kompositionen mit allen Urheber rechten dem Verleger, seinen Erben und Rechtsnachfolgern. So ist es Richard Wagner gegangen, so unzähligen großen und kleinen Autoren, und auch in Zukunft besteht wenigstens von Gesetzes wegen kein Hindernis, daß das Recht ferner so gehandhabt wird. Meine Herren, diese Erwägungen würden mich gehindert habe», der Vorlage meinen Beifall zu geben, wenn es mir nicht gelungen wäre, an der Hand von Erwägungen, die ich Herrn Kollegen Dietz verdanke, einer milderen Auffassung Raum zu ge währen. Diese Erwägungen stützen sich auf die Erfahrungen, die man mit der sozusagen ethischen Wirkung der Gesetze gemacht hat. Als das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb geschaffen wurde, gab sich wohl Keiner in drejem hohen Hause der Hoffnung hin, daß inan damit den Wucher oder den unlauteren Wettbewerb gänzlich aus der Welt schaffen würde. Aber durch unsere Gesetze sind diese unlauteren Geschäftspraktiken wenigstens öffentlich an den Pranger gestellt, sie sind stigmatisiert. Und daran hat sich eine sehr segensreiche Wirkung geknüpft: jeder ehrenhafte Geschäfts mann hält cs unter seiner Würde, derartige Geschäftspraktiken zu üben, weil er die Nachrede für seinen guten, ehrlichen Namen fürchtet. Eine derartige Wirkung verspreche ich mir auch von dem vorliegenden Gesetzentwurf. Wir haben es hier zu thun mit einem bochachtbaren, durch und durch ehrenhaften Stande, mit dem Stande der Buchhändler, und ich bin überzeugt, daß cs in kurzer Zeit zuni guten Ton gehören wird, die Verträge, die man mit dem Komponisten abschließt, dem Geiste dieser Gesetze anzupasscn. Dafür wird schon die Buchhändlerbörse sorgen, durch die eine überwiegende Anzahl ehrbarer, ehrenwerter Elemente ihren Einfluß geltend zu machen in der Lage ist. Allerdings, meine Herren, wird der Komponist schwerlich im ausschließlichen Besitz seines Auf führungsrechts bleiben. Wenn er das aber nicht kann, dann liegt es an anderen, durchaus berechtigten Gründen. Die Drucklegung der Kompositionen, namentlich solcher, die mit Partituren verknüpft sind, ist enorm teuer, viel teurer, als etwa die Drucklegung ge wöhnlicher Bücher. Wenn also der Komponist nicht von vorn herein eine erhebliche Beisteuer zum Drucke einer größeren Komposition leisten kann, wird sich der Verlagsbuchhändler ge nötigt sehen, bis zu einem gewissen Grade auf die Aufführungs tantiemen zurückzugreifen. Innerhalb dieser Grenze ist dagegen nichts einzuwenden. Die Hauptsache ist und bleibt, daß wir die Hoffnung aufrecht erhalten müssen, daß derartige wucherische Verträge, von denen Herr Dietz gesprochen hat, allmählich aus der Geschäftspraxis verschwinden. Meine Herren, ich halte die Bedenken, die hier geäußert worden sind, für nicht so entscheidender Natur, daß dadurch der unleugbare hohe Wert der Vorlage ernstlich in Frage gestellt werden könnte. Ich schließe daher mit der Bitte an das hohe Haus, der Vorlage auch in dieser Form, wenn es nicht anders geht, die Zustimmung nicht zu verweigern, und damit der Nation ein neues bedeutsames Stück sozialer Gesetzgebung zu sichern. (Bravo! rechts.) Dietz, Abgeordneter: Meine Herren, befürchten Sie nicht, daß ich Ihnen eine lange Rede halten werde. Aber es ist doch nötig, daß wir zur Einleitung der dritten Lesung unsere Gesichts punkte noch einmal in Kürze darlegen. Das Urheberrecht ist, seitdem die zweite Lesung stattgefunden, in der Presse stark kritisiert worden; im allgemeinen können wir sagen, daß in dem jetzigen Entwurf gemäß den Beschlüssen zweiter Lesung gegen früher unleugbare Fortschritte vorhanden sind. Wohl hätten wir mit dem alten Urheberrecht, wie es seit 1870 bestand, noch recht gut auskommen können; aber die veränderte internationale Gesetzgebung hat es wünschenswert gemacht, an eine Revision dieses Gesetzes heranzutreten. Das jetzt vorliegende Urheberrecht enthält nicht viel Neues, wenn man von der festeren Umschreibung der Rechte der eigentlichen Urheber im Gegensätze zu den Rechten der Verleger absieht. Der springende Punkt zwischen Urheber und Verleger wird immer das Uebertragungs- recht bleiben. So lange der Urheber dem Verleger seine Rechte auf alle Zeiten verkaufen kann, werden auch die starken Differenzen zwischen den beiden Parteien bleiben. Diese Differenzen wird man nicht ohne weiteres aus der Welt schaffen könne». Ob man ge setzmäßig dagegen Vorgehen kann, ist eine bestrittene Frage. Ich glaube nicht, daß es möglich sein wird; aber immerhin sollte man ernstlichere Versuche machen, als solche bisher gemacht worden sind, die Uebertragung zu erschweren. Wir sehen schon heute, nachdem der Entwurf des neuen Urheberrechts seit cirka zwei Jahren in der Oeffentlichkeit besprochen wird, den Fortschritt, daß die Urheber an ihre Verleger mit größeren Forderungen heran getreten sind, wie man sie früher gar nicht für möglich gehalten hat. Insbesondere gilt dies für den Musikalienverlag. Im Äuchverlage haben sich die Verhältnisse in den letzten 10 Jahren wesentlich gebessert; die allergrößten Schäden, worüber früher mit Recht geklagt wurde, sind beseitigt worden durch die vom Börsen vereine aufgestellte Verlagsordnung. Indes im Musikalienverlage sind Gepflogenheiten aus früheren Zeiten geblieben, die wohl häufig die Rechte der Urheber verschoben haben. Die Komponisten haben sehr bald, nachdem dieser Entwurf der öffentlichen Kritik unterstellt worden ist, ihren Vorteil be griffen und haben ihn auch gelteud gemacht. Im Jahre 1899 hat unter anderen der Ausschuß des Börsenvcreins deutscher Buch händler unter Hinzuziehung des Vorsitzenden des preußischen litte- rarischen und musikalischen Sachverständigenvereins diesen Entwurf durchberaten, und da ist bereits angeführt worden, daß die Kom ponisten größere Ansprüche an die Verleger stellten, als ihnen früher gewährt worden waren. In diesen Vorverhandlungen ist von dem Vorsitzenden des Ausschusses einer der bedeutendsten Musikalienverleger gefragt worden, ob es richtig sei, daß die Hono rare für Kompositionen in der Regel ein- für allemal und für alle Rechte bezahlt werden. Auf die Bejahung fügte der Vor- itzende hinzu, daß cs wohl auch Ausnahmen gäbe, rvo Tantiemen vereinbart werden. Aber abgesehen davon, würde der ganze Vor teil einer solchen Vertragsschließung ausschließlich den, Verleger zu gute kommen. Die Antwort des befragten Herrn ging nun dahin. «Die musikalischen Autoren haben uns in der letzten Zeit aufs äußerste überrascht durch kommerziellen Sinn, der sich wachsend entwickelt hat; ich sehe kommen, daß eine Folge des neuen Ge setzes auch die sein wird, daß mir die Pauschalhonorare nicht bci- behalten können, sondern die Herren prozentual beteiligen.- Sehen Sie, meine Herren, das ist das, woraus wir stets hin- gcwiescn haben. Das und 0 des Urheberrechts ist, daß die Ur heber, gestützt auf eine starke Organisation, mit dem Verleger ver handeln können, da der Einzelne in der Regel nicht in der Lage
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder