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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.07.1896
- Strukturtyp
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- Band
- 1896-07-31
- Erscheinungsdatum
- 31.07.1896
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- Deutsch
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.-H 176, 31 Juli 1896 Nichtamtlicher Teil. 4595 und 1 515 887 11890), und der eine Gesamtsumme von 28 315 456 Dollars gicbt, ferner den Gesamtwert der steuerpflichtigen Einsuhr in das Vereinigte Königreich, — 2957 Dollars (1871), 695 (1872>, 12 517 (1877), 750 (1881), 74 603 (1882), 6807 (1883 , 27 877 ,1884) und 3268 (1890), — mit 205 498 Dollars, so kann man sich ein Bild von der Bedeutung des amerikanisch-englischen Verkehrs machen, der größer ist als der der Vereinigten Staaten mit allen andern Ländern zusammen. Im ganzen wurden in den Jahren 1871 bis 1890 steuerfrei in die Vereinigten Staaten Drucksachen eingeführt für 10 096 302 Dollars, steuerpflichtig für 47 931 840 Dollars, steuerfrei ausgeführt süc 54 719 Dollars, und steuer pflichtig für 316 459 Dollars. Entscheidung des Reichsgerichts. Angabe mehrerer Personen als verantwortlicher Redakteure in der Weise, daß die eine für die ge samte Druckschrift, die andere nur für einen be stimmten Teil derselben genannt wird. Gebrauch eines Pseudonyms zur Bezeichnung des Redakteurs. Gesetz über die Presse vom 7. Mai 1874, tz 7. (Nach der -Beilage zum Reichs an zeig er»). In der Strafsache gegen den Verlagsbuchhändler E. C. in B. hat das Reichsgericht, Zweiter Strafsenat, am 13, De zember 1895 auf die Revision der Staatsanwaltschaft für Recht erkannt: Das Urteil der Zweiten Fericn-Strafkammer des K pr Land gerichts I zu B. vom 6. August 1895 wird nebst den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben; die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an die Vor instanz zurückoerwiesen. Gründe. Im Verlage der Buchhandlung I. H. S. zu B., die von dem Angeklagten geleitet wird, erscheint als Monatsbcilage der Zeitschrift -Mode und Haus- die Druckschrift -Aerztlicher Rath- gebcr». Die Zeitschrift -Mode und Haus- trägt auf dem letzten Blatte den Vermerk -Gcsammtlcitcr und verantwortlicher Redakteur E... C...-, während die im März 1895 ausgegebene Nummer 3 des »Aerzllichen Rathgebers- mit dem Aufdruck versehen war: -Verantwortlicher Redakteur I)r. I. Lg.- Dieser Name ist der Schriststellername des De. weil. I. Ll. Der Angeklagte hatte die Benennung des verantwortlichen Redakteurs auf der Märznammer des »Aerzllichen Rathgebers- unter diesein Namen augeordnet, obwohl er polizeilich aufgesordcrt worden war, den verantwort lichen Redakteur nicht mit dem Namen einer nicht existierenden Person zu bezeichnen. Es wurde daher gegen ihn wegen Vergehens gegen M 7, 18 Absatz 2 des Gesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 (Reichs-Gesetzblatt Seite 65) Anklage erhoben. Von dem er kennenden Gericht wurde indes festgestellt, daß der »Aerztliche Nath- gcber- keine selbständige Zeitschrift, sondern eine Beilage und zwar ei» wesentlicher Bestandteil der Zeitschrift -Mode und Haus- sei, und es wurde in der Erwägung, daß der auf dieser Zeitschrift benannte verantwortliche Redakteur die Verantwortung für den Gcsamtinhalt der Zeitung trage, daher aber der erwähnte, auf der Märznummer des -Aerztlichen Rathgebers- gedruckte Vermerk über flüssig erscheine, auf Freisprechung erkannt. Die hiergegen von der Staatsanwaltschaft eingelegte Revision ist begründet. Nicht bcizutrctcn ist zwar der in der Ncoisionsschrist dargclegten Ansicht, daß die Begründung des Urteils schon deshalb rechtsirrtümlich sei, weil jede periodische Druckschcist von einem in sich abgeschlossenen Inhalt auch dann, wenn sie als Beilage einer anderen Zeitschrift herausgegebcn werde, stets besonders die Be nennung eines verantwortlichen Redakteurs enthalten müsse. Die Vorschrift in § 7 des Preßgesetzes bezieht sich nur aus selbständige periodische Druckschriften, und als solche sind periodische Druck schriften, die einer anderen regelmäßig beigclegt werden, nur auzusehen, wenn sic unabhängig von den letzteren herausgegcben werden, so daß sie als Beilagen im technischen Sinuc nicht zu be trachten sind. Periodische Druckschriften dagegen, die, wie im vor liegenden Falle festgcstellt ist, einen wesentlichen Bestandteil eines anderen Blattes bilden, sind Beilagen des Hauprblaltes und be dürfen der besonderen Benennung eines verantwortlichen Redakteurs nicht. Etwas Gegenteiliges ist in dem in dcn Entscheidungen des Reichsgerichts i» Strafsachen Band 25 Seite 180 veröffentlichten Urteil, auf die die Revision sich berufr, nicht ausgesprochen. Rechtsirrtümlich, und zwar in mehrfacher Beziehung, ist da gegen die Erwägung, daß die in Rede stehende Benennung des ver antwortlichen Redakteurs auf dem -Aerztlichen Rathgeber- von LcetuvdjechzlgRr Hutzr«,»,,. keiner Bedeutung gewesen sei. Das Gericht kann zu dieser An nahme nur auf Grund der Ansicht gelangt sein, daß die Benennung einer Person als verantwortlichen Redakteurs auf dem Hauptblatr einer Zeitung stets, also ohne Rücksicht auf gleichzeitig an anderen Stellen des Blattes abgegebene anderweitige Erklärungen, die Folge habe, daß diese Person auch in Wirklichkeit als alleiniger verant wortlicher Redakteur anzusehen sei. Hierbei ist indes zunächst über sehen, daß nach § 7 Absatz 2 des Preßgesetzes die Benennung meh rerer Personen als verantwortlicher Redakteure, nämlich für je einzelne Teile des Blattes, zulässig ist. War also der Dr. Ll. der verantwortliche Redakteur des -Aerztlichen Rathgebers-, so war er als solcher zu benennen. Selbstverständlich mußte dies aber durch Benennung mit seinem bürgerlichen Namen geschehen, da ans der Benennung sofort und mit Bestimmtheit ersichtlich sein soll, wer die Verantwortung zu tragen hat und ob der Vorschrift in H 7 des Preßgesetzes genügt ist. Die Bezeichnung des verantwortlichen Redakteurs mit einem Pseudonym würde dagegen schon an sich einen Verstoß gegen 8 7 des Preßgesetzes enthalten haben. Im vorliegenden Falle ist aber durch diese Benennung noch in anderer Richtung gegen die nämliche Bestimmung verstoßen. Hasten soll nach derselben als verantwortlicher Redakteur stets nur eine einzige Person. Es ist deshalb auch nur eine Person als solche zu benennen und zwar entweder für die ganze Druckschrist, oder (Absatz 2) für einen einzelnen Teil, im letzteren Falle aber so, daß für jeden Teil der Druckschrift ein verantwortlicher Redakteur be nannt, also der gesamte Inhalt derselben durch die Benennung ge deckt wird. (Vergl. Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen Band 23 Seite 9.) Die Benennung mehrerer verantwortlicher Re dakteure, sei es für die ganze Druckschrift, sei es sür denselben ein zelnen Teil, ist dagegen unzulässig. Eine solche Benennung liegt aber nach dem festgestellten Sachverhalt hier vor; denn danach ist zunächst der Gesamtleiter E. C. als verantwortlicher Redakteur für die ganze Zeitschrift, also einschließlich des -Aerztlichen Rath- gebers-, und daneben der vr. I. Lg. sür diese Beilage besonders benannt. Ob dies zur Folge hat, daß die Benennung des ver antwortlichen Redakteurs für die ganze Nummer der Zeitschrift, der jenes Heft beigelegen hat, unwirksam erfolgt ist, kann unent schieden bleiben; jedenfalls ist unklar gelassen worden, welche Person die Verantwortung für die Mürznummer des -Aerztlichen Ralhgebers» zu tragen hatte, und daher ist auch insosern eine Zu widerhandlung gegen Z 7 des Preßgesetzes begangen worden. Hieran ändert der Umstand nichts, daß die Benennung des Or. Ll. als verantwortlichen Redakteurs unter einer, wie oben dargelegt wurde, unzulässigen Bezeichnung erfolgte. Das angefochtene Urteil war danach aufzuhebe». Nach der Sachdarstellung des Urteils hat der Angeklagte die in Rede stehende falsche Benennung nicht nur wissentlich geschehen lassen, sondern selbst, gegen den Widerspruch des vr. Ll., ange ordnet. Bei der erneuten Verhandlung wird daher unter Beob achtung des Z 264 Strafprozeßordnung in Betracht zu ziehen sein, ob der Angeklagte, der übrigens mit der als Gesamtredakteur benannten Person identisch zu sein scheint, sich des Vergehens gegen 8 18 Ziffer 2 des Preßgesetzes schuldig gemacht hat. Sie (!vrk'68i)0ii(i6ilL Ü68 Lueli- unü Ru8ili- 80lTlII10Ill6l'8. Lin Hanckbrwb für jeckeu Lortimsntsr von 8g,28 ölllMtzllllllll. Lsparal-^bärucst uu8 »Osr prast- bisosts Laolr- nnä Nasist-Zortimsnlör«. 80. (II, 87 8.) IZIau, 8s1I>8tvsrIaA. Wien, Oarl ksAsr. (stsipmA, L. I?. Kostcksr. 6sl>. 3 ./6. Lange vor Felix Dahn hat schon Schiller (in einem unterm 1. September 1794 an Cotta gerichteten Briefe) gesagt: -Die Zer streuung eines Buches durch die Welt ist fast ein ebenso schwieriges und wichtiges Werk, als die Anfertigung desselben». Zur grund legenden und eine» mehr oder weniger günstigen Erfolg be dingenden Thätigkeit des Buch- und Musikalienhändlers gehört aber vor allem die Korrespondenz. Die geschickte Abfassung von Cirkularcn und Briefen ist sür jeden wahren Buch- und Mu sikalienhändler von äußerster Wichtigkeit. Wenn er nun auch der Vielseitigkeit seines Geschäftes entsprechend im allgemeinen wohl weniger nach der Schablone arbeitet oder arbeiten sollte, als jeder andere Geschäftsmann, so kann eine Zusammenstellung von Bei spielen sür die wichtigsten Geschäftsvorfälle doch nur erwünscht sein als ein anregendes Mittel, die nötigen Geschäftsverbindungen mit dem Buchhandel, dem Publikum und auch mit den Behörden in Fluß zu bringen. Wir finden demnach hier, meist natürlich in dcn üblichen, wohl teilweise wirklichen Cirkularcn und Briefen entnommen Formen, Anfänge, Zwischensätze und Schlußformeln von Cirkularcn an Verleger bei Gründung einer Buch-, Kunst- und Musikalienhandlung, denen sich Privatschreiben an Verleger und 625
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