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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.07.1896
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 16.07.1896
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18960716
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4266 Nichtamtlicher Teil. Sprechsaal. 163, 16. Juli 1896. diese selbstgestellte Ausgabe gelöst ist, zeigt eine eingehendere Prü fung der einzelnen Kataloge. Fachschriststeller von Ruf sind sür die Bearbeitung der Gruppenvorworte gewonnen; diese Arbeiten sind daher auch von allergrößtem Werte sür die Beurteilung der betreffenden Jnduslriccn und werden noch dann, wenn die Aus stellung längst ihre Pforten geschlossen hat, als wichtiges Quellen- material benutzt werden. Dann kam es vor allem darauf an, übersichtliche Gruppenpläne diesen Spezialkatalogen bcizusügen Auch diese Absicht ist in neuer und überaus anschaulicher Weise verwirklicht. In dem Spczialplnn ist die Nummer eines jeden Ausstellers eingezeichnet, so daß sofort aus dem Plane ersichtlich ist, welchen und einen wie großen Platz ein Aussteller sür sich be ansprucht. Daß ferner die meisten Industriellen in diesen Spezial- katalogcn genauer über ihre Fabrikate, über deren Zweck und Ver wendung berichtet haben als im Hauptkatalog, liegt ebenfalls in der Natur der Sache. Von den erschienenen Spezialkatalogcn um fassen die meisten mehrere Gruppen, wobei neben der räumlichen Zusammengehörigkeit auch die Verwandtschaft der betreffenden Branchen maßgebend war. Der Spcziatkatalog X ist dem Buchgewerbe und der Papierindustrie, Gruppe VIII und XVI, gewidmet. Er ent hält neben zwei Gruppcnplänen wertvolle Einleitungen von Or. Weidling und Redakteur Wüst. Preis 75 H. Welche Summe von Arbeit in diesen Einzelkatalogen nieder gelegt ist, geht — rein äußerlich betrachtet — schon daraus her vor, daß sie einen Gesamlumfang von ca 2200 Seiten besitzen Die Verlagshandlung hat dieses bedeutende Arbeitsquantum in verhältnismäßig kurzer Zeit geleistet. Zum Eröffnungstage waren bereits fünf Kataloge zur Stelle. Alle übrige» erschienen im Monat Mai, nur der Spezialkatalog II konnte wegen der Unfcrtig- kcit der Gruppe III erst später verlassen. Die typographische Aus stattung der Kataloge ist durchweg eine gefällige. Der Versand der Ausstellungskataloge ersolgt nur durch die Buchhandlung Georg Stilke, Berlin, Dorotheenstraße 31. Schulbücher in Sachsen. — Das -Dresdner Journnl- schreibt: Mehrere Tagcsbläitcr haben vor kurzem die Notiz gebracht, daß bis Ostern 1897 in allen sächsischen Volksschulen einheitliche Lehrbücher eingcsührt werden sollen. Diese Mitteilung beruht aus Irrtum. Richtig ist folgendes. Ilm eine größere Ilebereinstimmung der Schulbücher hcrbeizuführen, hat die oberste Schulbehörde ge mäß ihrer Erklärung bei den Verhandlungen des Landtags 1891 92 in einem Verzeichnisse alle diejenigen Schulbücher zusammcnstellen lassen, die in den einfachen Volksschulen fortan ausschtießlich be nutzt werden sollen, und bei der Veröffentlichung desselben im Fe bruar 1893 zugleich die Bestimmung getroffen, daß die in ihm unerwähnten, damals noch gebräuchlichen Schulbücher innerhalb der nächsten vier Schuljahre zu beseitigen seien. Diese vierjährige Frist, worin sich die fragliche Reform der Hauptsache nach bereits vollzogen hat, läuft zu Ostern 1897 ab. Richtigstellung. — In dem Bericht über die 48. General versammlung des Schweizerischen Buchhändlervereins in Nr. 156 dieses Blattes ist aus Seite 4065 oben Herr R. Reich-Basel als in offener Abstimmung gewählter Vereins-Delegierter aufgcführt Diese Mitteilung beruht auf Irrtum. Herr Reich war Delegierter für 1895/96, für den Zeitraum 1896/97 ist Herr Emil Wirz- Aarau gewählt worden. Allgemeine Zeitung in München. — Die Münchener »Allgemeine Zeitung- giebt bekannt, daß der älteste Redakteur des Speech Wer haftet für konfiseierte Bücher? (Vergl. Börsenblatt Nr. 148, 152, 154, 155.) Da es eine feststehende und wohl auch allgemein bekannte Thatsachc ist, daß der jeweilige Eigentümer einer Ware den Schaden trägt, der ihr durch Feuer, Wasser, Konfiskation rc. zustößt, falls diese Haftpflicht nicht durch spezielle Sondcrabmachungcn ausdrück lich eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, kann es sich in diesem Streitfälle doch nur um die Entscheidung der Frage handeln, wer als Eigentümer der konfiszierten Bücher anzusehen ist. Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist der Käufer einer Ware, also auch der Sortimenter, berechtigt, dieselbe u. a. zu beanstanden, falls Sie nicht den Anforderungen entspricht. Wenn ihm das Gesetz auch die Verpflichtung auscrlegt, die Ware sofort zu unter suchen und den Verkäufer, hier den Verleger, sofort von der nicht vertragsmäßigen oder gesetzmäßigen Beschaffenheit derselben in Kenntnis zu setzen, räumt es ihm auf der anderen Seite doch das Recht ein, dieses auch noch später zu thun, wenn es sich um Blattes, Herr Christian Petzet, der in den letzten Jahren mit der Leitung des politischen und tagesgeschichtlichen Teiles der Zeitung betraut war, auf seinen Wunsch diese Leitung von jetzt ab nieder- lcgcn und ein bisheriger Mitarbeiter, Geheimer Rcgierungsrat Ör. Julius Jolly, bisher Staatsanwalt in Karlsruhe, die Chef redaction der -Allgemeinen Zeitung- übernehmen werde. Herr Petzet werde seine Thätigkcit, in der bisherigen verantwortlichen Stellung sür den politischen Teil, auch ferner der -Allg. Ztg.» widmen. lOOjähriges Jubiläum der Firma Friedrich Andreas Perthes in Gotha. — Der Gothaischen Verlagsanstalt vor mals Friedr. Andr. Perthes ging folgendes Telegramm aus dem herzoglichen Kabinett in Coburg zu: -Es gereicht mir zur Freude, die Firma Friedrich Andreas Perthes heute, wo sie auf eine hundertjährige ersprießliche Thätigkcit zurückblickt, zu diesem Ereignis beglückwünschen zu können, und gebe ich der Hoff nung Ausdruck, daß sie auch fernerhin gedeihen möge. Für das übersandte interessante biographische Werk besten Dank. Alfred». — Aus Potsdam traf folgende Zuschrift ein: -Seine König liche Hoheit der Erbprinz beauftragen mich, Ihnen sür Ucber- reichung der Biographie des hochverdienten Gründers Ihrer Anstalt, von welcher Biographie der Erbprinz mit großem Interesse Kenntnis genommen haben, Höchstseinen besonderen Dank zu übermitteln. Gleichzeitig senden Seine Königliche Hoheit zum morgenden Tage Seine besten Wünsche sür das fernere Blühen und Gedeihen der Anstalt. Indem ich mich hiermit des höchsten Austrages entledige, habe ich die Ehre zu zeichnen ganz ergebenst v. Nüxlebcn, Hauptmann-. — Das Herzog!, sächsische Staatsministerium, gez o Strenge sandte folgendes Schrei ben: -Daß die Gothaer Vcrlagsanstalt, vormals Friedr. Andr. Perthes am heutigen Tage auf ein einhundertjähriges Bestehen ihrer Firma zurückbücken kann, gereicht auch der herzoglichen Staatsregierung zu besonderer Befriedigung; dieselbe erkennt gern an, daß die Geschäftssührung so wie unter den früheren In habern aus der Familie Perthes, neuerdings nach dem liebergang der Firma auf die Verlagsanstalt dem gemeinen Wähle vielfach nützlich gewesen ist und hohen Zielen nachgcstrcbt hat. Die her zogliche Staatsregicrung hegt die besten Wünsche für die fernere Blüte der Anstalt und das gedeihliche Fortbestehen ihrer besonderen Beziehungen zu derselben-. — Von den sonstigen überaus zahlreiche» Zuschriften und Glückwünschen erwähnen wir nur folgende Depesche der Leipziger Handelskammer: -Zum hundertjährigen Ge denktage der Begründung Ihrer Firma durch den Mann, auf dessen Anregung der deutsche Buchhandel sich zusammenschloß und dessen kraftvolle Persönlichkeit den Berufsgenossen Vorbild bleiben wird, sendet die Handelskammer der Buchhändlerstadt Leipzig ihre auf richtigsten Glückwünsche-. (Lpzg Tagebl.) Personalnachrichten. Gestorben: am 13. Juli in Bonn der namhafte Chemiker Geh. Regicrungs- rat Or. August Kekuls von Stradonitz. Er war geboren am 7. September 1829 in Darmstadt und seit 1865 Professor der Chemie an der Bonner Universität. Kekuls hat sich auf dem Gebiet der organischen Chemie sehr verdient gemachl, indem er durch seine Arbeit über die Vieratomigkeit des Kohlenstoffes das Fundament zu den neuen Ansichten über den Aufbau der chemischen Verbindungen legte. In seinem «Lehrbuch der organischen Chemie» brachte er die neuen Grundsätze zur Durchführung. saal. Mängel handelt, welche bei der sofortigen Untersuchung nach ord nungsgemäßem Geschäftsgänge nicht erkennbar waren. Es muß die Anzeige dann nur ohne Verzug nach der Entdeckung gemacht werden, und zwar vor Ablauf von sechs Monaten nach Annahme der Ware. Dieser gesetzlichen Vorschrift ist in vorliegendem Falle zur rechten Zeit durch Einsendung der polizeilichen Bescheinigung der Konfiskation von seiten der betreffenden Sortimentsfirma genügt, da keinem Sortimenter zugemutet werden kann, alle Bücher, die er empfängt, sofort durchzulesen und sich eventuell ein Urteil über die Strafbarkeit ihres Inhalts zu bilden. — Der Verleger eines in einem deutschen Bundesstaate konfiszierten Buches wird von dem Augenblick an wieder rechtmäßiger Eigentümer aller nach Deutsch land ä cond., fest oder bar mit Rem -Recht gelieferten und von den betreffenden Empfängern vorschriftsmäßig beanstandeten Exemplare, sobald die Berechtigung dieser Beanstandungen direkt oder indirekl durch ein richterliches Verbot des betr. Buches bestätigt wird. Da unmittelbar im Anschluß an das Verbot meistens auch die Ver nichtung der konfiszierten Exemplare verfügt wird, hat der betr.
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