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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.07.1896
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 16.07.1896
- Sprache
- Deutsch
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163, 16. Juli 1896. Nichtamtlicher Teil. 4265 gegen unbillige Nachforderungen beim Hinausziehen des Liefe rungsschlusses dienen. V. Bisher machte das Aufkäufen von Waren bei --Kaufleuten« oder beim »Produzenten- oder in offenen Verkaufsstellen, sofern es außerhalb des Niederlassungs - Ge meindebezirkes im Umherziehen betrieben wurde, nicht legi timationskartenpflichtig. Vom 1. Januar 1897 ab soll auch hierfür Legitimationskartenzwang bestehen, ebenso wie für das künftige --Aufsuchen« von -Bestellungen« auf Waren außerhalb des Gemeindebezirkes der Niederlassung ») bei Kaufleuten in deren Geschäftsräumen, und b) bei Gewerbetreibenden, in deren »Geschäftsbetrieb- Waren der betreffenden Art verwendet werden, falls das Aufsuchen ohne ausdrückliche vorgängige Auf forderung geschieht. Das Aufsuchen von Bestellungen auf Druckschriften ohne vorgängige ausdrückliche Aufforderung außerhalb des Nieder- lassungsgcmcindcbezirkcs macht, soweit cs in dem neugefaßten Abs. 3 vom § 56 G.-O. nicht verboten ist, gleichfalls legi- timationskarteupflichtig, wenn es zum Zwecke des Gewerbe betriebes geschieht, da 8 44s, nunmehr auch die Fälle des revidierten Abs. 3 vom § 44 G.-O. umfaßt. VI. Waren jeder Art, die: o) gegen »Teilzahlungen« und b) gegen »Rücktrittsvorbehalt« im Falle der Nichterfül lung der vom Erwerber übernommenen Vertragspflichten verkauft werden, dürfen im Umherziehen weder außerhalb noch innerhalb des Gemeindebezirkes des Wohnortes oder der Niederlassung fcilgeboten oder aus Bestellung gesucht werden. Die auf die Weise feilgebotenen oder auf Bestellung gesuchten Waren (auch Druckschriften, Bildwerke und andere Schriften) sind daher vom Vertrieb im Umherziehen in den Formen der M 55 und 44 der G.-O. (Wanderbetrieb, Reise vertrieb, Privatkuudschaft) schlechthin ausgeschlossen. Es sollen indes rücksichtlich der nach tz 56 Abs. 3 Ziffer 10 vom »Feil bieten« im Umherziehen ausgeschlossenen Druckschriften, Bild werke und anderen Schriften, und der mit Prämien- oder Gewinnzusicherung vertriebenen Druckschriften, Bildwerke rc. oder der ohne Gesamtpreisangabe erscheinenden Lieferungs werke künftig auch die Landesregierungen neben dem Bundesrate befugt sein, je nach Bedürfnis für ihr Gebiet oder Teile ihrer Gebiete den »Ankauf« oder das »Feil bieten« auch jener beanstandbaren Druckschriften, Bild werke und anderen Schriften im Umherziehen, sei es innerhalb oder außerhalb des Gemeindebezirkes, als zulässig zu erklären. VII. Versteigerungen von Waren im Umherziehen (Wanderauktionen) sind unbedingt vom 1. Januar 1897 ab verboten mit Ausnahme von Wanderauktionen von dem Verderb ausgesetzten Waren. VIII. Das »Feilbieten« von Gegenständen des Wochen marktverkehres in der nächsten Umgebung des Wohnortes bis 15 Kilometer im Umkreis im »Umherziehen« durch Personen unter 14 Jahren ist zwar zulässig, kann aber aus eigener Initiative und selbständig von der Ortspolizei behörde künftig verboten werden (siehe: neuer 3. Absatz zu 8 60b G.-O.). IX. Die Bestimmungen über die Sonntagsruhe und den Betrieb in offenen Verkaufsstellen an Sonn- und Fest tagen werden vom 1. Januar 1897 ab auch auf Vereine und das von »Vereinen« beschäftigte Gehilfen-, Lehrlings- und Arbeiterpersonal ausgedehnt. X. Der Wandergewerbeschein darf künftig nicht mehr erteilt werden nach vorausgegangener Verurteilung des Nach suchenden wegen Land- oder Hausfriedensbruches und wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt, wenn die Strafe eine Freiheitsstrafe war, drei Monate betragen hat und noch nicht drei Jahre seit deren Verbüßung verflossen sind. Als Alters jahr, das zur Lösung eines »Wandergewerbescheines« be rechtigt, soll vom 1. Januar 1897 ab nicht das 21., sondern das 25. Lebensjahr gelten, und zwar soll jeder, der dieses Alter erreicht hat, ein unbedingtes Anrecht auf Erteilung des Wandergewerbescheines haben, wenn er Familienunterhalts pflichten hat und vier volle Jahre ein Wandergewerbe be treibt oder darin thätig ist. Der Wandergewerbeschein kann künftig behördlich versagt, ebensogut aber auch erteilt werden: wenn der Nachsuchende wegen Hausfriedensbruches oder Widerstandes gegen die Staatsgewalt zu einer Freiheitsstrafe von einer Woche bis zu drei Jahren bereits verurteilt worden ist und seit Verbüßung dieser Strafe noch keine fünf Jahre verstrichen sind. XI. Das Eintreten in fremde Wohnungen beim Gewerbe betrieb im Ilmherziehen ohne vorherige Erlaubnis zum Zwecke des Wandergewerbcbctriebes oder das Eintreten in fremde Häuser oder Gehöfte zur Nachtzeit soll als eine bloße »Uebertretung« nach tz 148 G.-O. mit Geldstrafe bis zu 150 eventuell mit Haft bis zu vier Wochen und nicht als Vergehen des Hausfriedensbruches bestraft werden. Das Anlcitcn oder Ausschicken von Personen unter 14 Jahren zum »Feilbieten - von Waren auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen, an öffentlichen Orten oder von Haus zu Haus ohne vorgängige Bestellung innerhalb des Gemeindebezirkes des Wohnsitzes oder der Niederlassung wird künftig mit Geld strafe bis zu 150 eventuell mit Haft bis zu vier Wochen bestraft. Ebenso wird bestraft, wer das Feilbicten und An bieten durch Kinder unter 14 Jahren in den Fällen von 8 59 Ziffer 1 und 2 der G.-O. gegen ortspolizeiliches Verbot gestattet. Ottillo, 0., 6 6. ^lill!3.A3.11j, Mdlivtll66rr biblio- I1tlll6«l. OataloZo sto. ^/wro a-rnnaöo 1895 psr oura äi Olkino. Normo 1896, 6. 6lau8sn. 45 8sitsv. 8". Dem .im Jahre 1889 erschienenen, 4339 Nummern umfassenden, preisgekrönten Hauptwerke war 1895 ein 2111 Nummern um fassendes Supplement <2. Band) gefolgt, — jetzt gicbt der eine der obengenannten Bibliographen ein erstes Jahres-Supplement heraus, das schon 364 Nummern ausführt. Die Titel sind einfach in alpha betische Folge der Vcrsasseinamcn bzw. der Stichworte bei anony men Werken gebracht: ein alphabetisches Register über etwa 660 Stichworte ermöglicht die Benutzung. Es ist beim Sammeln der Titel mit einer erstaunlichen Peinlichkeit verfahren, und wenn in einem wissenschaftlichen, auf Italien Bezug habenden Werke oder einer Zeitschrift des In- oder Auslandes auch nur zwei Seiten Litteraturangabcn zu einem bestimmten Gegenstände aus den Ge bieten der Bibliologie, Bibliographie und Bibliothekonomie sich befinden, so sind sie citicrt. (Vergl. die Besprechung des 2. Bandes in -Nachrichten aus dem Buchhandel» 1896, Nr. 44.) Kleine Mitteilungen. Die Spezialkataloge der Berliner Gewerbeaus stellung 1896. — Bon dem Umfang und von der Bedeutung der Berliner Ausstellung bekommt man erst einen rechte» Begriff, wenn man die Spezialkataloge der besonders hervortretenden Gruppen einer genauen Durchsicht unterzieht. Es liegen 13 Spezialkaialogc vor, die sämtlich im Verlage von Rudolf Masse erschienen sind, eine Zahl, die schon für sich deutlich zeigt, welche Summe von Arbeit und Fleiß auf diese Publikationen verwandt worden ist. Das System der speziellen Katalogisierung einzelner Gruppen war bei keiner früheren Ausstellung so stark ausgebildet wie hier. Es war eine fühlbare Lücke, die namentlich von Fachleuten, welche sich eingehender für einen bestimmten Industriezweig interessierten, schwer empfunden wurde, daß eS an jedem Material zur genaueren Belehrung fehlte. Der Hauptkatalog einer großen Ausstellung kann naturgemäß nur einen Uebcrblick über das Gesamtunternehmcn und eine einfache 'Aufzählung der Aussteller und Ausstellungs objekte geben, während die genaue Beschreibung einzelner Gruppen, die Einordnung jedes Ausstellers in die entsprechenden Unter gruppen, die wissenschaftliche Bearbeitung des betreffenden Gewerbes den Spezialkatalogen überlassen bleiben muß. In wie vollkommener Weise hier seitens der Verlagshandlung 581'
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