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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.07.1896
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- Erscheinungsdatum
- 16.07.1896
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- Deutsch
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4264 Nichtamtlicher Teil. 163, 16. Juli 1896. ihrer besonderen Erlaubnis von Fall zu Fall gestattet werden konnte. Hierzu bedurfte es zwar der Einholung einer ge nehmigenden Verfügung bei der Staatsverwaltungsbehörde des Gemeindebezirkes, letztere konnte aber eine den Wander gewerbebetrieb der Insassen im Gemeindebezirk nicht frei gebende Verfügung erst erlassen, wenn die Gemeinde auf Grund eines von ihr selbst ausgehenden Beschlusses zu einer solchen Beschränkung der Gewerbeausübung ihrer Insassen in loeo sich bereit erklärt hatte. Auf der anderen Seite waren die Gemeinden, die eine solche Beschränkung in looo be schlossen hatten, immer wieder von der Staatsverwaltungs- behördc abhängig, da die von ihnen beschlossene Beschränkung nicht eintrat, wenn die zuständige Staatsverwaltungsbehörde mit deren Vorgehen nicht einverstanden war, die gesetzlich geforderte amtliche Verfügung folglich nicht erließ. Künftig soll der in den Formen des § 42b Abs. 1 der G.-O. sich bewegende Gewerbebetrieb im Umherziehen inner halb des Gemeindebezirkes von der Erteilung einer Erlaubnis durch die eigene Initiative der Staatsoerwaltungs- behörde abhängig gemacht werden können. Es soll in jenen Fällen die Gemeinde nur »gehört«, d. h. um ihre gut achtliche Meinung befragt werden. Dagegen soll für derartige Beschränkungen, falls sie von der Gemeinde gewollt und be schlossen werden, immerhin das gutachtliche Dafürhalten der Staatsverwaltungsbehörde maßgebend bleiben. Die gewollte Beschränkung tritt daher nicht ein, wenn sie die Staatsver waltungsbehörde nicht will. Bisher waren somit die Ge meinden in betreff der Freigabe des Wandergewerbebetriebes ihrer Insassen iv loco weit selbständiger gestellt, als dies künftig der Fall sein dürfte. Die Staatsvcrwaltungsbehörde konnte bisher nicht den Wandergewerbebetrieb der Gemeinde insassen innerhalb der Gemeinde verbieten oder be schränken, wenn nicht die betreffende Gemeinde eine solche Beschränkung durch vorherigen Beschluß selbst für gut be funden hatte. Künftig muß der Gewerbeinsasse, wenn die staatliche Verwaltungsbehörde es wünscht, vorerst um die »Erlaubnis« für einen der vorgedachten Gewerbebetriebe innerhalb der Gemeinde nachsuchen, auch wenn die Ge meinde in dieser Frage auf dem entgegengesetzten oder auf einem örtlich oder gegenständlich weniger beschränkten Standpunkte steht. II. Die nächste Umgebung des Wohnortes des Ge werbetreibenden war bis zu 15 Kilometer im Umfang bisher für den feilbictenden Wandergewerbebetrieb in »selbstverfer tigten Waren« des Wochenmarktes und für das Anbieten landesgebräuchlicher gewerblicher »Leistungen« im Umher ziehen den Insassen freigegeben. Es war bezüglich dieses internen Warenvertriebes im Umherziehen nur eine »Be schränkung« oder »Untersagung« aus der Initiative der Ge meinde (mittels Beschlusses) zulässig und für die Staatsvcrwal tungsbehörde möglich, wenn: 1) Gründe Vorlagen, aus denen nach Z 57, 1—4 der G.-O. der Wandergewcrbeschein untersagt werden mußte, oder 2) die Voraussetzungen des Z 60b Abs. 2 (Feilbieten durch Minderjährige nach Sonnenuntergang oder Feilbieten von Haus zu Haus durch minderjährige weibliche Gewerbetreibende), oder 3) die Voraussetzungen des H 60o Abs. 2 (Eintritt in fremde Wohnungen ohne vorherige Er laubnis, oder Betreten von fremden Häusern oder Gehöften zur Nachtzeit) die Beschränkungen solcher Vertriebe auf gewisse Zeiten oder unter Beobachtung besonderer Bedingungen rechtfertigten. Vom 1. Januar 1897 ab können außerdem die Staatsver- waltungsbchürden die Ausübung des Gewerbebetriebes im Umherziehcn in den besonderen Fällen des § 59 Ziffer 1 u. 2 (Feilbieten selbstverfertigter oder selbstgewonnener Waren und Erzeugnisse im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnortes) den Gemcindcinsassen bei Strafe verbieten, falls das Feil bieten solcher Waren durch Personen unter 14 Jahren ge schieht und die Ortspolizeibehörde ein diesbezügliches Verbot erlassen hat. III. Der Wandergewerbebetrieb im Gemein debezirk in der Form des Feilbietens nach § 42b Ziffer 1 der G.-O. soll fortan nur Personen noch gestattet sein, die das 14. Lebensjahr bereits vollendet haben. Ausnahmen können durch die Ortspolizeibehörde auf die Dauer von vier Wochen pro Kalenderjahr für einzelne Fälle bewilligt werden, sofern ein Feilbieten gewisser Waren durch Kinder Ortsherkommen und Sitte ist. Der öffentliche Warenverkauf im Umher ziehen und das Feilbieten von Waren von Haus zu Haus ohne vorherige Bestellung wird also vom 1. Januar 1897 auch im Gemeindebezirk nur durch Erwachsene stattfinden können. IV. Das Aufsuchen von »Bestellungen« auf Waren seitens der Kaufleute, Produzenten oder sonstigen Gewerbe treibenden außerhalb des Gemeindebezirkes der »Nieder lassung« persönlich oder durch Reisende ohne vorhergegangene ausdrückliche Aufforderung des Ausgesuchten soll fortan nicht mehr zulässig sein: a) bei Nichtkaufleuten und Nichtgewerbetreibenden, ferner b) bei Kaufleuten außerhalb deren »Geschäftsräume«, e) bei solchen Gewerbetreibenden, in deren »Geschäfts betrieb« Waren der auf Bestellung gesuchten Art nicht verwendet werden. Damit wird allen Geschäften, die zugleich oder haupt sächlich mit auswärtiger »Privatkundschaft« und zeitweisem persönlichen geschäftlichen Verkehr mit Privaten in eigener Person oder mittels Reisenden zu rechnen haben, das Aufsuchcn dieser Personen zum Zwecke einer Bestellung in deren Woh nung verboten. Ebenso soll auch ein gleicher geschäftlicher externer Verkehr mit Kaufleuten außerhalb deren Geschäfts räume oder mit anderen Gewerbetreibenden als solchen, die die zur Bestellung gesuchten Waren gewerblich verwenden, künftig nicht mehr statthaft sein. Eine Ausnahme hiervon macht das Aufsuchen von »Bestellungen« auf Druckschriften, Bildwerke und andere Schriften, wenn es: a) ohne vorgängige ausdrückliche Aufforderung und b) außerhalb des Gemeindebezirkes der Niederlassung geschieht. Für solche Waren gelten, auch was das bloße »Auf suchen« von »Bestellungen« ohne vorhergegangene Auf forderung betrifft, künftig die bereits für das »Feil bieten« von Druckschriften im Umherziehen in Abs. 3 K 56 der G.-O. gegebenen Bestimmungen. Es muß also auch hier künftig ein »Verzeichnis« der Druckschriften, Bildwerke re., auf die man Bestellungen sucht, der zuständigen Ver waltungsbehörde des Wohnsitzes desjenigen, der selbst reist oder reisen läßt, vorgelegt werden, und es dürfen nur Be stellungen auf die in jenem Verzeichnisse genehmigten Druckschriften re. ausgesucht werden. Gänzlich ausgeschlossen sowohl vom »Feilbieten«, als auch vom »Aussuchen« von Bestellungen außerhalb und innerhalb des Wohnsitzbezirkes oder des gewerblichen Nieder lassungsbezirkes sollen dagegen ab 1. Januar 1897 sein: alle solche Druckschriften, Bildwerke und andere Schriften, welche: a) sei es in sittlicher, sei es in religiöser Beziehung Aergernis geben können und deshalb von der höhe ren Verwaltungsbehörde beanstandet würden, oder solche, welche b) mittels Prämien- oder Gewinn-Zusicherung vertrieben werden, oder nach neu hinzugefügter Fassung: <r) »Lieferungswerke« ohne Aufdruck des »Gesamt lieferungspreises« auf jeder Einzellieferung an augenfälliger Stelle. Letztere Bestimmung soll zum Schutze des Publikums i
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