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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.07.1896
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 03.07.1896
- Sprache
- Deutsch
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152, 3. Juli 1896. Nichtamtlicher Teil. 3947 Aufforderung des Vorsitzenden über seine Kassagebarung und stellt infolge nötiger Mehrausgaben eine sehr wahrscheinliche lleberschreitung des Budgets pro 1896 in Aussicht. Auf Antrag des Herrn Winkler wird von der Verlesung der einzelnen Kassaposten abgesehen Herr A. Robitschek erklärt namens der Kassarevisoren, sämtliche Ausschreibungen richtig befunden zu haben, und be antragt. die Versammlung möge dem Kassierer Generaldecharge erteilen, was auch einstimmig geschieht. Zum 3 Punkt der Tagesordnung übergehend, erteilt der Vorsitzende Herrn Müller das Wort. Herr Müller referiert namens des aus den Herren Friese, v. Hölder und ihm vom Vorsteher eingesetzten Komitees zum Studium der deutschen Verkehrsordnung, die in der Hauptversammlung des Börsenvereins 1897 einer Revision unterzogen werden soll. »Die Kreis- und Orts vereine wurden aufgefordert, ihre Vorschläge zu etwaigen Aenderungen, Erweiterungen ec. bis Juli dieses Jahres einzusenden. Diese von den Kreis- und Ortsvereinen ein langenden Vorschläge wird der Vorstand des Börsenvercins dem Vereinsausschutz überweisen, der dann einen neuen Entwurf der deutschen Verkehrsordnung der nächstjährigen Generalversammlung vorlegen und zur Annahme empfehlen wird. Wenn diese neue deutsche Verkehrsordnung An nahme gefunden hat. soll auch die des österreichisch- ungarischen Buchhändlervereines in möglichste Ueberein- stimmung mit der deutschen Verkehrsordnung gebracht und der nächstjährigen Generalversammlung zur Annahme em pfohlen werden. Wir können in der unseren nicht gut Be stimmungen aufnehmen, die in der deutschen nicht enthalten wären, es seien denn solche rein lokaler Natur. Umgekehrt muh aber der Verein der österreichisch-ungarischen Buchhändler Wert darauf legen, dah vorteilhafte Erweiterungen, die sich in unserer Verkehrsordnung befinden, in die deutsche Ver kehrsordnung ausgenommen werden.« Da der später zur Verhandlung kommende Antrag des Vereines der mährisch-schlesischen Buchhändler auch die Ver kehrsordnung betrifft, so schlägt Redner vor. diesen gleichzeitig bei den entsprechenden Paragraphen zur Debatte zu bringen. Da die Versammlung hiermit einverstanden ist. so fährt Herr Müller in seinem Referate fort. Er schlägt vor, dah nach 8Z 1 und 2 der deutschen Verkehrsordnung ZZ 2—9 der österreichisch-ungarischen Verkehrsordnung ausgenommen wer den?) Die österreichische Verkehrsordnung enthalte in diesen *) Anmerkung der Red. — Wir lassen die §8 2—9 der öster reichisch-ungarischen Verkehrsordnung mit den von Herrn Wilhelm Müller für den allgemeinen Gebrauch angegebenen notwendigen Aenderungen nachstehend folgen: 8 2. Der Buchhandel und seine Nebenzweige. Der Buchhandel samt seinen Nebenzweigen (Satzungen 8 2) umfaßt Verleger, Sortimenter, Antiquare und Kommissionäre; als Buchhändler werden angesehen alle, welche eine dieser Geschäfts akten gewerbsmäßig betreiben und in einem der buchhändlerischen Centralplätze einen ständigen Kommissionär haben, soweit sie nicht selbst dort ansässig sind. Die verschiedenen Geschäftszweige des Buchhandels werden häufig von derselben Firma betrieben. 8 3. Der Verleger. Der Verleger (Fabrikant) veröffentlicht und vertreibt für eigene Rechnung seine Verlagsartikel und zwar zumeist durch Vermittelung der Sortimenter. Eine Abart des Verlagsgeschäftes ist der Kommissionsverlag, d. h. der Verlag für fremde Rechnung, und zwar meist für Rech nung des Urhebers des betreffenden Druckwerkes, bezw. des Ver eines oder der Behörde, welche dasselbe veranlaßt hat. Im Verhältnis des Verlegers zum Sortimenter wird dadurch aber nichts geändert. 8 4. Der Sortimenter. Der Sortimenter (Detaillist) bezieht die Druckwerke vom Ver. leger oder Zwischenhändler und verkauft sie an das Publikum. Ein besonderer Zweig des Sortimentsbuchhandels ist der Kol» portage-Buchhandel, für welchen jedoch eine eigene Verkehrsord nung besteht. Dretundjechzlgslkr Jahrgang. Paragraphen die Erklärung der Ausdrücke Verleger,- Sorti menter. Antiquar, Kommissionär, das Verhältnis dieser einzelnen Zweige zu einander rc., was er besonders gelegent lich juridischer Fälle für sehr wichtig halte, da in nichtbuch- händlerffchen Kreisen eine große Unkenntnis in dieser Be ziehung herrsche; er sei dafür, daß diese erweiterten Para graphen auch in der deutschen Verkehrsordnung Aufnahme fänden. Herr vr. Breitcnstein glaubt, daß die 1—9 des halb so ausführlich seien, weil die österreichische Gesetzgebung es erfordere; in die deutsche Verkehrsordnung dürften sie in dieser Gestalt kaum ausgenommen werden können. »Aber auch wenn sie keine Aufnahme in der deutschen finden, in der unseren müssen sie verbleiben.« Herr Müller erwidert darauf, daß dies nicht der Fall sei, da ja auch die frühere deutsche Verkehrsordnung vom Jahre 1888 diese ZZ 2—9 enthalten hätte. Er könne sich nicht erklären, warum Zz 2—6 auf einmal für überflüssig gehalten worden seien, während Z 7. der vom Kommissionär handle, inkonsequenter Weise — als H 19 — in der jetzigen deutschen Verkehrsordnung vom Jahre 1891 beibehalten sei. Wenn aber die Funktionen der Kommissionäre in einer Ver kehrsordnung noch einer Erläuterung bedürften, so sei dies beim Verleger, Sortimenter rc. und dem Verhältnis derselben zu einander noch viel mehr der Fall. Er beantrage deshalb, die Wiederaufnahme der 2—-6 und H 19 der deutschen Verkehrsordnung als M 2—7 in der Fassung der österreichisch ungarischen Verkehrsordnung zu beschließen. Ebenso schlage er vor, die österreichischen 8 und 9 über »Buchhändlerab rechnung« und »Geschäftlichen Verkehr«, die dem Z 26 der deutschen Verkehrsordnung, aber ausführlicher, entsprächen, hier in der Fassung der österreichischen Verkehrsordnung ein zuschalten. Dann würde der jetzige § 3 als neuer Z 10 folgen und die I. Abteilung »Allgemeines« damit abschlietzen. Diese Anträge werden einstimmig angenommen. Bei Abteilung II »Preise und Bezugsbedingungen« em pfiehlt Herr Müller, statt 8 4 der deutschen Verkehrsordnung den österreichischen viel ausführlicheren § 11, Alinea 1 und 8 12, 13 und 14 aufzunehmen. Ueber diesen Antrag entspinnt sich eine lebhafte längere Debatte. Herr Or. Breitenstein möchte bei dieser Gelegenheit empfehlen, daß in den Bibliographieen des Börsenblattes, Hinrichs' Katalogen rc. bei den österreichischen Verlagsartikeln 8 5. Verkehr zwischen Verleger und Sortimenter. Verleger und Sortimenter stehen in der Regel miteinander in direkter Beziehung sei es durch laufende Rechnung, sei es durch Barverkehr. Für den Bezug mancher Artikel bestehen Zwischenge schäfte, welche den kaufmännischen Engrosgeschäftcn entsprechen und sich darstellen entweder als Geschäfte für eigene Rechnung deS Unternehmers (Barsorttment, Kolportage-Grossogeschüft, Einfuhr ausländischer Litteratur) oder als genossenschaftliche Unternehmen (Provinzial- bezw Verbandssortimente). 8 6. Der Antiquar. Der Antiquar, dessen Verkehr sich zum Teil nach besonderen Grundsätzen regelt, beschäftigt sich mit dem Einkauf und Verkauf gebrauchter oder aus zweiter Hand bezogener Werke oder Restauf lagen und macht seine Preise nach eigenem Ermessen, daher sind aus ihn die 88 O und 15 nicht anwendbar. Macht der Antiquar gleichzeitig Sortimentsgeschüfte, so sind für diese die Bestimmungen der Verkehrsordnung maßgebend. 8 7. Der Kommissionär. Der Kommissionär ist der ständige Vertreter eines Buchhänd lers an einem Kommissionsplatze. Im Verhältnis zu seinem Kom missionär bezeichnet man einen Buchhändler als dessen Kommittent. Der Kommissionär handelt im Aufträge, im Namen und für Rechnung des Kommittenten. Er ist ohne weiteres zur Empfang nahme von Sendungen aller Art, sowie zur Empfangnahme von Zahlungen für Rechnung seines Kommittenten als befugt anzu- sehcn. Aus dem von ihm verwalteten Auslieferungslager deS Verlegers liefert er für Rechnung desselben mit dessen Original fakturen. 539
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