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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.07.1896
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 03.07.1896
- Sprache
- Deutsch
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152, 3. Jul: 1896. Nichtamtlicher Teil. 3949 vereins-Verkehrsordnung (ß 12 der österreichisch-ungarischen Verkehrsordnung) hinzuzufügen, »wenn der Mindestrabatt von 25 Prozent eingehalten wurde«. Herr v. Hölder protestiert gegen eine Erhöhung des Ladenpreises Die Bestimmung desselben sei ein Postulat des Verlegers. Der Sortimenter könne neben dem Ladenpreis sich in Fällen, wo er keine volle 25 Prozent Rabatt erhalte, Spesen berechnen, aber der Aufschlag müsse ersichtlich gemacht sein. Eine Vorstellung beim Unterrichtsministerium würde wenig nützen, da daselbst wohl bekannt sei, daß z. B. in Ungarn nur 20 Prozent Rabatt üblich sei, ebenso in Frankreich und England, und dabei halbjährige Rechnung. Die Ver hältnisse in Oesterreich seien noch nicht die schlimmsten Herr Kerber findet es wünschenswert, daß sich der Sortimenter durch eine Bestimmung in der Verkehrsordnung darüber ausweisen könnte, daß er zu einem Aufschlag be rechtigt sei, und schlägt eine andere Fassung des Antrages Winkler vor. Dieselbe lautet, anschließend an die dritte Zeile des § 12 der österreichisch-ungarischen Verkehrsordnung*): »dagegen bleibt es dem Sortimenter freigestellt, für Artikel, welche mit weniger als 25 Prozent rabattiert werden, dem Kunden einen angemessenen Spesenzuschlag — der jedoch als solcher zu bezeichnen ist—-in Anrechnung zu bringen«. Nach längerer Debatte wird dieser Antrag einstimmig angenommen. Z 12 der österreichisch-ungarischen Verkehrs ordnung (bezw. Z 3 der deutschen Verkehrsordnung) lautet nun wie folgt: »Der Sortimenter ist nicht berechtigt, ohne besondere Erlaubnis des Verlegers ein Werk teuerer als zu dem vom Verleger festgesetzten Ladenpreise an das Publikum zu verkaufen, dagegen bleibt es dem Sortimenter freigestellt, für Artikel, welche mit weniger als 25 Prozent rabattiert werden, den Kunden einen angemessenen Spesenzuschlag —- der jedoch als solcher zu bezeichnen ist — in Anrechnung zu bringen. Auch kann er sich Auslagen für Zoll, besonders hergestcllte Einbände, sowie Porto für von den Kunden verlangte direkte Bestellungen ersetzen lassen. Ebenso darf er nicht billiger verkaufen oder durch seine Wiederverkäufer abgeben lassen, als die vom Vorstande des österreichisch ungarischen Buchhändler-Vereines genehmigten Verkaufs normen (Satzungen § 3, Ziffer 5) gestatten.« § 4 der deutschen Verkehrsordnung entspricht dem öster reichischen § 11, Absatz 1. 8 5 der deutschen Verkehrsordnung (8 13 der öster reichischen) erhält zwei Zusätze, so daß Absatz 1 jetzt lautet: »Zur Einhaltung der für seinen ganzen Verlag oder für einzelne Verlagsartikel von ihm festgesetzten Bezugs bedingungen gilt der Verleger so lange für verpflichtet, als er eine Abänderung nicht bekannt gemacht oder sie dem Besteller vor der Zusendung angezeigt hat« 8 6 erhält in Zeile 3 nach Lieferung die Einschaltung: »seines Verlegers sowie«. Zu Abschnitt III »Feste Bestellungen« und den folgenden Paragraphen macht Herr Müller folgende Vorschläge: § 8 erhält in Absatz 3, Zeile 2 hinter Verleger den Zusatz: *) Anmerkung der Red. — 8 12 der österreichisch-ungarischen Vcrkchrsordnung lautet: 8 12. Abänderung der Preise. Der Sortimenter ist nicht berechtigt, ohne besondere Erlaubnis des Verlegers ein Werk teurer als zu dem vom Verleger festgesetzten Ladenpreise an das Publikum zu verkaufen, doch kann er sich Aus lagen für Zoll, besonders hergestellte Einbände, sowie Porto für von den Kunden verlangte direkte Bestellungen ersetzen lassen. Ebenso darf er es nicht billiger verkaufen oder durch seine Wieder- Verkäufer abgeben lassen, als die vom Vorstand des Vereins der österreichisch-ungarischen Buchhändler genehmigten Verkaufsnormen (Satzungen 8 3, Ziffer 5a) gestatten. »mit Ausnahme der in diesem 8 8 und in 8 10 an geführten Fälle« (Antrag Meißner). In Absatz 5, Zeile 2 nach sein: »oder seines Kom missionärs«. 8 10, Absatz 2 ist wie folgt umzuändern: »Ist dem Sortimenter der Absatz eines zur Fortsetzung erhaltenen Werkes oder Heftes an den bisherigen Ab nehmer unmöglich geworden, so ist der Verleger zur Rücknahme desselben verpflichtet, falls ihm inner halb dreier Monate die Thatsache mitgeteilt und das Werk zugestellt wird.« (Antrag Meißner.) 8 11, Absatz 1 erhält folgende Fassung: »Das Konditionsgut (Disponenden, sowie L condition gesandte Neuigkeiten und ältere Werke) ist Eigentum des Verlegers. Der Sortimenter ist für dasselbe bei allen Verlusten und Beschädigungen nur insoweit ersatzpflichtig, sofern die letzteren nicht lediglich durch längeres Lagern oder infolge mangelhafter Herstellung entstanden sind.« Absatz 2 erhält folgenden Zusatz: ». . . doch muß er in diesem Falle dem Sorti menter eine direkte Aufforderung zusenden und ihm einen Termin einräumen, innerhalb welches diesem möglich ist, die Novitäten wieder zurück- holcn und remittieren zu können.« 8 12 ist umzuändcrn nach dem österreichischen viel aus führlicheren 8 14 und erhält folgenden Zusatz (Antrag Meißner): »Bei eintretenden Streitigkeiten darüber, ob die empfangene Sendung seitens des Sortimenters verlangt ist, hat der Verleger demselben auf Ver langen den Original-Bestellzettel zur Ansicht ein zusenden.« Hier wäre nun ein ganz neuer Paragraph einzuschalteu für solche Fälle, daß ein Verleger nicht Neuigkeiten, sondern ältere Verlagswerke unverlangt zusendet. Dieser Paragraph müßte lauten: »Unverlangte Sendungen. »Zusendungen von älteren Verlagswerken er folgen nur auf ausdrückliches Verlangen seitens des Sortimenters. Werden solche ohne Bestellung gemacht, so trägt der Verleger jede Gefahr von Verlust und Beschädigung, sowie alle Kosten der Hin- und Rücksendung, falls ihm binnen Monats frist nach Eingang der Sendung eine bezügliche Anzeige gemacht wird.« Z 14 erhält in Zeile 2 nach Defekt den Zusatz: »das heißt nicht vollständig«. § 16. In Zeile 3 statt »ohne besonderes Befragen«: »wenn nicht eine diesbezügliche Frage oder Be dingung gestellt wurde.« Z 18 ist nach dem österreichischen viel vollständigeren § 25 umzuändern. Z 19 entspricht dem österreichischen ß 7 und ist dort einzureihen. ß 20 erhält folgende Fassung: »Die Haftbarkeit des Adressaten für die ihm auf Verlangen oder nach geltendem Brauche über den Kommissionsplatz gesandten Pakete beginnt mit deren Uebergabe an seinen Kommissionär. Für jedes von auswärts eingetroffene, auf dem Kom missionsplatze abhanden gekommene Rechnungs paket ist der Kommissionär des Absenders diesem gegenüber haftbar, falls er die Uebereinstimmung des Inhalts der bezüglichen Sendung mit dem erhaltenen Avisbriefe anerkannt hat. Dem Adres saten gegenüber haftet er gemeinsam mit dessen Kommissionär, wenn er letzterem nicht das all- 539*
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