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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.07.1896
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 03.07.1896
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- Deutsch
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3948 Nichtamtlicher Teil. 152, 3. Juli 1896. auch die Guldenpreise neben den Markpreisen angeführt werden mögen, da die Verleger die Umrechnung ihrer Guldenpreise in Markpreise nicht nach derselben Relation vornehmen. Herr Karasiat bemerkt, daß der österreichische Sorti menter nicht selten in Verlegenheit komme, wenn ein Kunde ein älteres Buch bestelle und in HinrichL' oder Kayser's Katalog den Markprcis und keinen Guldenpreis des im österreichischen Verlage erschienenen Buches finde. Herr Müller rät, in einem solchen Falle, wenn es dem Sortimenter thatsächlich unmöglich wäre, aus einem Verlags kataloge den Guldenpreis zu eruieren, die Mark einfach zum vereinbarten Kurse von 60 oder 62 kr. umzurechnen. In einem solchen Falle wäre eine unbeabsichtigte Erhöhung des Laden preises keine Verletzung der Satzungen. Herr v. Hölder erinnert daran, daß der österreichische Katalog seiner Zeit aus diesem Grunde ins Leben gerufen worden sei,' er sei durch den Beschluß der Hauptversammlung nmgcbracht worden; wenn beschlossen würde, den Katalog wieder erscheinen zu lassen, so hätte man in Oesterreich-Ungarn wieder das gewünschte Nachschlagebuch. Mit demselben Rechte, wie die Beisetzung der Guldenpreise verlangt werde, könne auch die Schweiz verlangen, daß die Francspreise beigesetzt werden. Herr vr. Breitenstein wünscht die präcise Be antwortung der Frage: Wann ist ein Verleger berechtigt, ein staatlich approbiertes Schulbuch dem Sortimenter zu verweigern? Er wünscht die Aufnahme einer Bestimmung, worin der Ver leger verpflichtet sein soll, dem Vorstand des Vereines die Gründe der Lieferungsverweigerung anzuzeigcn, und es soll dieser gleichsam als Schiedsgericht entscheiden. Herr v. Hölder erklärt, daß er sich als Verleger das Verfügungsrecht nicht nehmen lasse; er habe nur in einem Falle die Lieferung verweigert, weil der betreffende Sorti menter zwei Bücher scines Verlages vor deren Erscheinen um geringeren Preis angekündigt habe. Herr Winkler wünscht die Aufnahme eines Passus, worin der Verleger verpflichtet sein soll, dem Sortimenter ein approbiertes Schulbuch zu liefern, so lange keine Ver letzung der Verkehrsordnung vorliegt. Herr Müller weist darauf hin, daß es ganz unnütz wäre, eine solche Bestimmung aufzunehmen, weil dem Vereine keine Mittel zu Gebote ständen, den Verleger zu zwingen. Die dem Kommissionär übergebenen Vorräte und Beischlüsse lagern auf Gefahr des Kommittenten. Letzterer ist berechtigt, die Versicherung derselben gegen Feuer- und Wasserschäden zu ver langen, jedoch verpflichtet, die Kosten dafür dem Kommissionär zu vergüten. Ein Kommissionswechsel darf, falls der Kommissionär Gläu biger des Kommittenten ist, nur vollzogen werden nach Ausgleich der fälligen und Sicherstellung der schwebenden Verbindlichkeiten des Kommittenten gegenüber dem bisherigen Kommissionär, ins besondere auch nach Sicherstellung für Abrechnung und Aus gleichung des Kontos über das etwa dem Kommittenten vom Kom missionär gelieferte Sortiment zu dem vereinbarten Termin. § 8. Buchhändlerabrechnung. Leipzig gilt als der Mittelpunkt des Buchhandels dadurch, daß die Mehrzahl dort nicht ansässiger Buchhändler einen ständigen Kommissionär hat und die jährliche Buchhändlerabrechnung daselbst statlfindct. Unter Buchhändlerabrechnung versteht man den all jährlich stattfindenden allgemeinen Ausgleich der Rechnung eines Kalenderjahres (einschließlich der aus dem Vorjahre übernommenen Disponenden), welche durch Remission, Disponierung und Zahlung erfolgt, soweit nicht für einzelne Gebiete und Städte oder zwischen einzelnen Firmen besondere Abmachungen für die Abrechnung be stehen. (Siehe auch § 30.) 8 9. Geschäftlicher Verkehr. Ein buchhändlerischer, geschäftlicher Verkehr gilt als begonnen durch Auftrag, beziehungsweise dessen Ausführung, ferner durch Entgegennahme einer unverlangten Sendung ohne Beanstandung binnen 14 Tagen nach Empfang. Die Annahme der Sendung gilt als erwiesen, wenn ihre Faktur gebucht oder ihr Inhalt in geschäft lichen Betrieb genommen ist. Der Verleger werde aber nur in ganz außergewöhnlichen Fällen die Lieferung verweigern, weil er sich sonst der Ge fahr aussetze, daß die Sortimenter beim Unterrichtsministerium Beschwerde führen würden. Herr Karasiat teilt mit, daß bereits in Sortimenter kreisen die Absicht bestehe, eine solche Anzeige gegen einen Verleger, den er nicht nennen wolle, zu machen. Er ver liest ein diesbezügliches Schreiben eines böhmischen Buch händlervereins. Herr Brecher unterstützt den Antrag Winklers. Auch in solchen Fällen solle der Vorstand ein Urteil fällen, wenn der eine Sortimenter eine Partie eines Schulbuches erhalte, in einigen Tagen sein Konkurrent aber die neue Auslage. Der Verleger solle zum Umtausch verhalten werden. Herr vr. Breitenstein erklärt, es handle sich um keinen Zwang, den man dem Verleger gegenüber ausüben wolle; die Kollegen sollten sich gegenseitig unterstützen und miteinander verkehren. Verleger wie Sortimenter gehörten einer Organi sation an, da sei eine kleine Konzession von seiten der Ver leger notwendig. Der Herr Vorsitzende bemerkt, daß Klagen wegen Verletzung der Vcrkehrsordnung sehr häufig vorkämen, wobei sehr oft der Verleger im Recht sei. Die Brünner Buch händler hätten gegen eine dortige Firma agitiert und wollten, daß ihr nicht geliefert werde. Herr Müller konstatiert, daß Klagen gegen Verleger sehr selten eingelaufen seien, der Vorstand würde in solchen Fällen einzuwirken gesucht haben. Herr v. Hölder fragt, für den Fall, daß die Sperre über einen Sortimenter verhängt würde, was es da mit den appro bierten Schulbüchern sei. Herr Müller erklärt, daß der Inhalt des Antrages Breitenstein in den Statuten vorgesehen sei. Der Antrag Winkler würde für den Fall, daß er nicht zurückgezogen würde, drei bedeutende anwesende Verleger zwingen, aus dem Vereine auszutreten, da sie sich nicht majorisieren lassen wollten. Herr Jacobsen empfiehlt Herrn Winkler, seine Wünsche in Form einer Resolution zur Annahme zu empfehlen. Herr Friedländer spricht sehr erregt die Ansicht aus, daß der Verleger approbierter Schulbücher, der gleichsam, wenn das Buch auch auf Kosten des Verlegers erschiene, mit dem Verschleiß einer staatlichen Publikation betraut sei, gleich einer Tabak-Trafik verpflichtet sei, zu liefern. Man müßte sich an die Behörde wenden und ein Erkenntnis provozieren. Er stellt den Antrag, der Vorstand solle an das Unterrichts ministerium herantreten, um zu erfahren, welche Verpflich tungen dem Verleger approbierter Schulbücher obliegen. —- Zunächst bittet er aber um Unterbrechung der Sitzung auf einige Minuten, damit die einzelnen Parteien sich einigen könnten. Herr Müller erwidert, daß der Vorstand bisher gesucht habe, interne Angelegenheiten im eigenen Wirkungskreise zu erledigen und Differenzen zu schlichten; er sei entschieden da gegen, in solchen Fällen die Behörden anzurufen. Der Herr Vorsitzende unterbricht die Sitzung aus zehn Minuten. * * * Nach Wiederaufnahme der Verhandlung teilt der Vor sitzende mit, daß drei Anträge, und zwar die Anträge Breitenstein, Winkler und Friedländer vorlägen. Herr Winkler zieht seinen Antrag zurück, wenn die Verleger in Fällen der Verweigerung des Verlages das Er kenntnis des Vereinsvorstandes anerkennen. Antrag Breitenstein wird abgclehnt. Herr Friedländer zieht seinen Antrag zurück. Herr Winkler stellt den Antrag, bei Z 7 der Börsen-
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