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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.11.1896
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- 25.11.1896
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- Deutsch
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7980 Nichtamtlicher Teil. 274, 25. November 1896. Nichtamtlicher Teil. Die Ergebnisse der diplomatischen Pariser Konferenz zur Revision der Berner Litkerar-Konvention. (Frühling 1896.) Von Prof. Ernst Röthlisberger, Sekretär des Internationalen Bureaus f. geistiges Eigentum. (Bern.) Nachstehender Aufsatz wurde vom Verfasser auf Ansuchen des Komitees des Deutschen Schriftsteller-Verbandes verfaßt und sollte an dessen Jahresversammlung, am 6. September 1896 in Berlin, zum Vortrage gelangen. Der Verfasser war aber durch Unwohl sein am Erscheinen verhindert, und es wurden die wichtigsten Parlieen aus der Arbeit von anderer Seite norgetragen. Mit Genehmigung des Verfassers drucken wir hiermit die Arbeit, die aktuelles Interesse hat, ab. Auf wenigen Gebieten hat das Rechtsbewutztsein der Völker in der letzten Generation so staunenswerte Fortschritte gemacht wie auf dem Gebiete des Urheberrechtes. Während vor wenigen Jahren noch der Unterschied zwischen Mein und Dein auf diesem Gebiete verwischt war, während snan die Besitzergreifung des Geisteswerkes eines Fremden durch Nachdruck oder unbefugte Ausführung in Ermangelung eines gesetzlichen Vetos für statthaft ansah, ist das litterarische und künstlerische Gewissen der Einzelnen wie der Gesamtheit heute schon so feinfühlig geworden, daß man sogar die Aneignung von Ideen anderer, nicht nur der diesen Ideen gegebenen Form als ein Unrecht, als etwas sittlich Mangelhaftes empfindet; dem Plagiat wird in allen seinen Proteusformen der Krieg erklärt. Der Schutz, der dem Werk der Litteratur und Kunst gegen unbefugte Nach bildung von Gesetzes wegen zu teil wird, führt eben in letzter Linie zu größerer Selbständigkeit der nationalen Litte ratur, zu größerer Originalität des Schriftstellers und Künst lers und damit zur Mehrung der kulturellen Errungenschaften der Menschheit. Aber noch ist unendlich viel zu thun, bis das Ziel: geistige und materielle Unabhängigkeit des Geistes arbeiters erreicht ist, bis die Eingriffe seltener werden, bis das neue Recht sich im Volke eingelebt hat und namentlich bis der Autor über die Grenzen seines Vaterlandes hinaus Schutz und Wahrung seiner Interessen findet. Immerhin schreitet auch hier die Entwicklung unaufhaltsam vorwärts. In wenigen Jahrzehnten wird es bei den civilisierten Völkern als selbst verständlich erscheinen, daß ein Geisteswerk, welches vermöge seiner ganzen Natur dazu bestimmt ist, seinem Ideengehalt nach zum Gemeingut aller Denkenden und Gebildeten zu werden, in jedem Lande während einer gewissen Frist als vermögensrechtliches Gut und daher als unantastbar angesehen wird, daß es nicht gewissenlosen Spekulanten zum Raube fallen darf. I. Mit Macht drängen sich diese allgemeinen Betrachtungen demjenigen auf, der einen kurzen Ueberblick geben soll über die Resultate, die in den internationalen Beziehungen auf diesem Boden in der letzten Zeit erreicht worden sind Das Palladium aller urheberrechtlichen Bestrebungen bildet die sogenannte Berner Konvention, die Uebereinkunft zur Bildung eines internationalen Verbandes zum Schutze der Werke der Litteratur und Kunst, abgeschlossen in der schweizerischen Bundesstadt am 9. September 1886. Dieser Uebereinkunft sind bis heute 13 Staaten mit einer Bevölkerungszahl von über einer halben Milliarde Seelen beigetreten. Aber nicht nur ist die dergestalt geschaffene Union noch bedeutender Ausdehnung fähig, indem Kulturstaaten wie Oesterreich, Rußland, Holland, Nordamerika u. s. w. ihr noch nicht angehören, sondern der Bundesvertrag selber ist, der fortschreitenden Eniivickelung ge mäß, verbesserungsbedürftig, da die in den Jahren 1884 und >885 in Bern versammelten Diplomaten nicht auf den ersten Anlauf ein vollendetes Werk schaffen koviuen. Sie fühlten dies so gut, daß sie im Artikel 17 der Berner Uebereinkunft periodische Konferenzen zur Durchsicht derselben vorsahen Die erste dieser Konferenzen sollte schon nach Ablauf von 4—6 Jahren vom Inkrafttreten der Berner Ueberein kunft an gerechnet — die Berner Konvention wurde am 5. Dezember 1887 rechtskräftig —, also in den Jahren 1892 oder 1893 in Paris stattfinden. Obschon sich die Unions verfassung in ihren allgemeinen Prinzipien als durchaus lebenskräftig erwiesen hatte, so waren doch eine Menge De- sideria der Autoren auf Kongressen und Versammlungen aufgestellt worden; an Vorschlägen zur Revision fehlte es schon seit 1889 keineswegs. Unter anderen hat auch der deutsche Schriftstellerverband auf seiner Versammlung in Wien zu Pfingsten 1893 eine Reihe von Wünschen zur Revision der Berner Konvention im Prinzip gutgeheißen und zwar auf einen Vortrag des Verfassers dieses Aufsatzes hin. Dennoch zauderte die französische Regierung mit der Einberufung der ersten diplomatischen Revisionskonferenz. Die ultraschutzzöllnerischen Tendenzen, sowie die allgemeine Lage mögen für die Vcrschievung der Vereinigung mitbe stimmend gewesen sein Endlich wurden die Regierungen eingeladen, auf den 15. April des laufenden Jahres ihre Delegierten nach Paris zu schicken. Wirklich wurde die Konferenz am festgesetzten Tage im Ministerium des Auswärtigen, im prachtvollen LrUav äs l'Uorlogs, durch den Präsidenten des französischen Ministeriums, Herrn Leon Burgeois, eröffnet Zwei Tage vor dieser Eröffnung wurde der Beitritt Norwegens zur Union der schweizerischen Bundesregierung mitgeteilt, so daß ein Ver treter Norwegens als Bevollmächtigter seines Staates der Konferenz mit Sitz und Stimme beiwohnte. Dagegen war der Vertreter Haitis am Erscheinen verhindert, so daß 12 Unionsregierungen vertreten waren Anderseits waren an alle übrigen Regierungen der civilisierten Länder Einladungen erlassen worden. 14 Staaten, worunter die Hälfte dem spanischen Amerika angehörte, bekundeten denn auch ihr Interesse an den Verhandlungen durch Abordnung von Dele gierten, welche an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnahmen. Die Delegationen bestanden meist aus Diplo maten oder sehr hervorragenden Rechtsgelehrten, den Koryphäen des Urheberrechts, wie dies die Natur des zu behandelnden Gegenstandes erforderte. Geleitet wurden die Verhandlungen mit großem Geschick durch Herrn Senator von Freycinet, Mitglied der französischen Akademie, den bekannten frühern Kriegsminister. Dank dem zuerst angenommenen Reglement vollzog sich die Hauptarbeit in den acht Kommissionssitzungen, zu denen sich noch sechs Sitzungen einer unter dem Vorsitze des schweizerischen Ministers Lardy eingesetzten engern Redaktions kommission gesellten. Die eigentliche Konferenz hielt nur vier Hauptsitzungen ab, von denen die letzte am 4. Mai 1896 der Unterzeichnung der Beschlüsse gewidmet war Die Arbeiten der Kommission wurden zusammengefaßt in einem geradezu musterhaften Bericht aus der Feder des französischen Rechts gelehrten Professor Louis Renault in Paris. Die Konferenz ordnete an, daß ihre Beschlüsse erst nach Mitteilung derselben an die einzelnen Regierungen bekannt gegeben werden dürften, so daß sie nicht vor dem 15. Juni im offiziellen Verbandsorgan der Union, dem Droit ä'^utsur, erscheinen konnten. Dagegen gelangen die eigentlichen Ver handlungen im Schoße der Konferenz erst nach Ratifikation der Beschlüsse, d. h. frühestens im nächsten Frühling zur Ver-
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