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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.06.1882
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- Band
- 1882-06-28
- Erscheinungsdatum
- 28.06.1882
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- Deutsch
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147, 28. Juni. Nichtamtlicher Theil. 2763 Man vergegenwärtige sich doch das rein Sprachliche, wie es Wohl jedem noch aus seiner Schulzeit crinnerlich sein wird; man beachte seiner, daß für richtige Ein- oder Mehrzahl der Wortlaut der Firm a maßgebend ist und nicht die Zahl der Theilhaber. Der Wortlaut der Firmen F. A. Brockhaus oder B. G. Teubncr z. B. deutet eine Einzahl und deshalb schreiben diese Firmen trotz mehrerer Theilhaber nur „Ich" und nicht „Wir"; ist aber eine einzelne Person Inhaber einer Gesellschaftsfirma, z. B. Schulze L Müller, so schreibt diese „Wir", weil die Firma eine Mehrheit andeutet. Im Zweifelsalle wird ein Nachdenken darüber, ob man zu schreiben habe: Ich, Sebastian Kräutle zeige an, oder: Wir, Sebastian Kräutle thun kund re., oder aber, was richtiger ist: Wir, Schulze L Müller zeigen an, oder: Ich, Schulze L Müller zeige an unzweifelhaft aus den rechten Weg führen. Der hier gerügte Gebrauch dürste wohl hauptsächlich in dem alten Sprichwort: „Jung gewohnt, alt gethan" seine Erklärung finden; der Gehilfe und Lehrling hält es für etwas Besonderes, wen» er „Wir" schreiben kann und rechnet zur Erzielung der Mehr zahl sich selbst und seinen Prinzipal zusammen; da geht denn das „Wir" so in Fleisch und Blut über, daß man schließlich gar nicht anders weiß, als den plursUs wasostutious anzuwenden. Mag das auch vielfach gedankenlos geschehen, so ist doch häufig die Absicht nicht zu verkennen, zu imponiren — ein an sich unschul diges Vergnügen, aber nicht gut motivirt. Nur kurz sei noch auf das, eigentlich de» Gegensatz zumpluralis Msgostativue bildende, wohl vielsach auch im Buchhandel als Kenn zeichen eines ganz besonders coulanten Stiles angesehene Weglassen von „Ich" oder „Wir" hingewiesen, welches ebenfalls eine Ver sündigung gegen die Grammatik ist. Es wird dabei nicht beachtet, daß durch Weglassen des Artikels der Imperativ entsteht, also: Erlaube mir, hierdurch anzuzeigen, gleich: Du, Empfänger dieses Circulars, erlaube mir u. s. w. Die Nutzanwendung dieser Selbst- verläugnung ergibt sich von selbst: — unfreiwillige Komik. II. Ein „bischen" Französisch. Französische Anmerkungen in deutschen Antiquarkatalogen haben in gewissem Maße ihre Berechtigung: bei Beschreibungen seltener Ausgaben, ausgezeichneter Exemplare u. s. w. gewährt die französische Sprache durch den Umstand, daß sie sür die Bücher beschreibung gewisse typisch gewordene Ausdrücke hat, manche Vor theile; auch in Rücksicht daraus, daß es in Frankreich die meisten kaufendenBücherfreunde gibt, mag es zweckmäßig sein, bei passen der Gelegenheit eine Notiz in französischer Sprache zu geben. Schlimm aber nehmen sich französisch „sein sollende" Anmerkungen aus, namentlich an Stellen, wohin sie nicht gehören, wie z. B. in einem in Deutschland erscheinenden Katalog von größtentheils neueren deutschen Büchern. — Man sollte meinen, der Käufer, der doch deutsch verstehen muß, — sonst würde er sich deutsche philosophische, historische und ähnliche Bücher nicht anschafsen, — sollte auch an der deutschen Bemerkung genug haben, daß das Buch das einzige seiner Art sei. Es wird ihm aber in dem uns vorliegenden Kataloge noch außerdem als „Io soul äans sa maniöro" und endlich sogar auch englisch als „tbo onl/ oxistinx ons ot its üinä" empfohlen. — Wer mit dergleichen Pfauenfedern sich gern schmückt, der müßte wenig stens daraus achten, daß sie nicht verkehrt stecken, daß nicht Lobrede mit „ckisoours cke louango", Belesenheit mit „oounuissanoo litts- rairo" wiedergegeben wird, oder gar, daß „am Rand eines grauen vollen Abgrunds" ansgedrückt wird durch „sur los boräs ä'uus 8u (!) oruolle". — Ein Bücherkatalog ist sür das gebildete Publi cum bestimmt, welches ihn gewiß nicht inder Absichtzur Hand nimmt, sich über die darin producirten llebersetzungskünste zu amüsiren, welches auch vereinzelte Fehler gern übersieht, — aber die Un wissenheit darf sich nicht so breit machen. Gern geben wir zu, daß es nur vereinzelte Vorkommnisse sind, welche uns zu obige» Bemerkungen Anlaß geben, aber wir wünschen eben, daß das wohlverdiente Ansehen, dessen unsere deutschen Kataloge auch im Auslande genießen, durch solche Ausnahmesälle nicht unnöthig ge schädigt werde. 8. Misccllen. Schweizer Bundesgesetzgebung. Ueber den Entwurf zu einem Gesetze, betreffend das Urheberrecht an Werken der Lite ratur und Kunst, welchen der Bundesrath bereits in der letzte» Decembersitzung vorgelegt hatte, ist die nationalräthliche Commis sion nunmehr schlüssig geworden, indem sie im Allgemeinen der Vorlage des Bundesrathes beipflichtel. In manchen Cantonen herrscht in dieser Beziehung noch ein vollkommen gesetzloser Zu stand; in andern wird die Sache durch ein Concordat mangelhaft genug geregelt und es ist wahrlich an der Zeit, diesem Zustande durch den Erlaß eines sür alle Cantone verbindlichen Gesetzes ein Ende zu machen. Die Commission hält den bundesräthlichen Gesetzes entwurf sür einen sorgfältig ausgearbeiteten und sie zweifelt nicht daran, daß derselbe in den betheiligten Kreisen des ganzen Landes ungetheilten Beifall finden werde. Die Dauer des Urheberrechtes wird in den verschiedenen Gesetzgebungen sehr ungleichartig be stimmt, je nachdem aus die privatrechtlichen Interessen des Urhebers oder auf die öffentlichen Interessen ein größeres oder geringeres Gewicht gelegt wird. Das erscheint als allgemein gültig, daß das Recht auf die ganze Lebenszeit des Urhebers ausgedehnt werden müsse. In Deutschland dauert dasselbe noch dreißig und in Frank reich sogar fünfzig Jahre nach dem Tode des Urhebers fort. Der bundesräthliche Entwurf setzte diese Verlängerung ebenfalls auf die Dauer von dreißig Jahren fest, während die Commission nur aus zwanzig Jahre gehen will. Im Gesetze sollen die Fälle ausgezählt werden, in denen eine Verletzung des Autorrechtes nicht stattfindet. Das oesterreichische Gesetz von 1848, sowie verschiedene ältere deutsche Gesetze, wie diejenigen von Preußen, Bayern, Braunschweig und Sachsen-Weimar, betrachteten es nicht als verbotene Nach bildung, wenn ein Kunstwerk als Muster für Jndusterieerzeugniffe benutzt wurde. Die Minorität der nationalräthliche» Commission stellt sich ebenfalls aus diesen Standpunkt und beantragt, einen be züglichen Artikel einzuschalten, wogegen die Mehrheit mit dem Bundesrathe der Meinung ist, daß sich das Gesetz auch in diesem Punkte den neueren Gesetzen anzuschließen habe und also von der im Auge gehaltenen Begünstigung der Industrie Umgang zu nehmen sei. Einen wichtigen Artikel bildet derjenige, der sich auf die Photo graphie in allen ihren Arten bezieht. Die Commission findet mit dem Bundesrath, daß auch der Photographie der gesetzliche Schutz in angemessener Weise gewährt werden solle; immerhin wäre dieser Schutz nur auf sogenannte Original-Photographien auszudehnen. Bemerkenswerth ist ein Artikel, den die Commission neu vorschlägt, daß das Gesetz auch aus die bereits vor dessen Inkrafttreten er schienenen Werke Bezug haben soll. Im Ganzen scheint dieses Gesetz einen bedeutenden Fortschritt gegenüber dem bisherigen Zustande zu enthalten und es wird also wohl an dessen Annahme, eventuell auch durch das Volk, nicht zu zweiseln sein. (Tagbl. d. Stadt St. Gallen.) Die Feier des vierhundertjährigen Jubiläums der Gründung der ersten Buchdruckerei in München wurde da selbst am 17. ds. im großen Saale der Brauerei zum „Münchener Kindl" in einer festlichen Bereinigung begangen, welche aus den 393»
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