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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.11.1896
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- Erscheinungsdatum
- 10.11.1896
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- Deutsch
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262, 10. November 1896. Amtlicher Teil. 7417 seinen Entwurf in origineller Weise als ein »pechöl iäso- prutigue«), während Osterrieths Entwurf lediglich Grund sätze giebt, und zwar diejenigen, welche die fortgeschrittenste juristische Auffassung gebildet hat. Es liegen also neben den vom Börsenverein ausgearbeiteten »Beiträgen« der Oster- riethsche und der Maillardsche Entwurf vor, mit welchen drei Arbeiten sich in der nächsten Zeit die reformierende Gesetz gebung, auch bei uns in Deutschland, zu beschäftigen haben wird. In Bern wurde nur über den Maillardschen Entwurf verhandelt. Man debattierte zunächst lebhaft über das, was unter »Werke der Litteratur und Kunst« zu verstehen sei Die Bezeichnung sei für Frankreich die geläufige, das deutsche Ge setz hat sie jedoch verlassen und das Wort »Schriftwerke« an ihre Stelle gesetzt, die Werke der Malerei, Plastik, der Musik u. s. w. aber besonders behandelt. Neuerdings ist als Bezeichnung aller Werke, die das Urheberrecht schützen soll, durch den Entwurf Osterrieths der tsrwinus ts-bvious »Geisteswerk« vorgeschlagen. Der Kommission, die sich mit der Prüfung des Maillardschen Entwurfs beschäftigen soll, stellte man die interessante Aufgabe, das »wot urngus« zu suchen, allein man zweifelte daran, daß sie es finden werde. Nach dem Maillard'schen Entwürfe soll das Recht des Ur hebers das Recht sein, einzig und allein sein Werk zu ver öffentlichen und zu vervielfältigen durch jedwedes Verfahren, in jedweder Form und zu jedwedem Zwecke. Von deutscher Seite forderte Hildebrandt eine Erklärung und Umgrenzung des Urheberrechtsgebietes. Neben dem Individualrecht stehe das wirtschaftliche, und eben die wirtschaftliche Nutzung solle das Recht des Urhebers sein. Nur Eingriffe in die wirt schaftliche Nutzung (nachdem das individuelle Recht der Ver öffentlichung ausgeübt ist) sollten verboten sein, nicht aber solle die öffentliche und die volkstümliche Kunstpflege durch das Urheberrecht erschwert werden. Maillard bekämpfte diese Auffassung lebhaft. Demgegenüber wies Hildebrandt auf die Agitation hin, welche in Elsaß-Lothringen und in der Schweiz gegen die Art der Wahrnehmung der Urheber interessen durch die Pariser Looiötd äss autsurs, sowpositsurs st säitsnre äs wusigus im Gange sei. Man habe dem deut schen Delegierten umfangreiche Broschüren und Zeitungs artikel zugesandt und eine Deputation geschickt, welche ihm die Bitte vorgetragen habe, dafür einzutreten, daß die reichs ländischen und schweizerischen Gesang- und Musikvereine vor der willkürlichen Art der Besteuerung durch die Pariser Ge sellschaft geschützt werden. Ob dieser Appell Erfolg haben ivird, bezweifle ich, wenigstens innerhalb der Association, die ihren Standpunkt nicht aufgeben wird. Jedenfalls aber hat der vorerwähnte, von der Schweiz erhobene Einspruch den Erfolg gehabt, daß der Vertreter der deutschen Schriftsteller- Genossenschaft augenscheinlich stutzig geworden ist und es für nützlich gehalten hat, sich der bedrängten Schweizer und Elsaß-Lothringer anzunehmen. Inwieweit er zugleich daraus eine Nutzanwendung für Deutschland ziehen wird, bleibt ab zuwarten. Am Donnerstag Nachmittag fand ein Ausflug des Kon gresses nach Münsingen statt, der wieder vom herrlichsten Wetter begünstigt war und in einem Festessen ein heiteres Ende fand. Der Vertreter des Börsenvereins nahm auch bei dieser Gelegenheit das Wort. In der Freitagssitzung war das Plenum des Kongresses schon sehr zusammengeschmolzen. Herr Andrs-Taillefer- Paris und Herr Davanne-Paris, Delegierter der französi schen photographischen Gesellschaft, behandelten das Urheber recht an photographischen Werken, speziell das Eigentum am Negativ. Gegen die Anschauungen des Letzteren erhob eine im Aufträge der deutschen photographischen Gesellschaft von Bruno Meyer verfaßte Schrift lebhaften Einspruch. Das Dreiundl-chjlgjler Jahrgang. Resultat der langwierigen Beratungen war, anzuerkennen, daß urheberrechtlich die photographischen Erzeugnisse den Kunstwerken gleichzustellen seien, und daß die Frage des Eigentumsrechtes am Negative von der Kommission zu stu dieren und dem nächstjährigen Kongresse vorzulegen sei. Es folgte nun die Untersuchung des Herrn Ed. Mack über die Behandlung der freigewordenen Werke. Gefordert wurde von ihm, daß den Erben der Urheber eine Tantieme an den Er trägnissen ihrer Werke auch dann gesichert bleibe, wenn diese Werke frei geworden seienll Wo solche Erben nicht mehr vorhanden sind, sollen an deren Stelle Gesell schaften treten, die vom Staate mit öffentlichen Rechten aus zustatten seien. Die Forderung knüpfte an die bekannte Ver fügung der italienischen Regierung zu gunsten der Werke Rossinis an, welche die Theater verpflichtete, auch nach dem Erlöschen der Urheberrechte an den Rossinischen Werken, der von jenem Meister gestifteten Akademie Tantiemen von den Aufführungen zu zahlen. Der Kongreß folgte den Ausfüh rungen mit großem Interesse, lehnte es aber ab, auf die Frage einzugehen, weil es sich empfehle, abzuwarten, welche Lösung die Frage der Dauer der Schutzfrist finden werde. Der Verleger Herr Lucien Layus-Paris hielt dann noch einen Vortrag, in dem er die Forderung einer obliga torischen internationalen Hinterlegung aller im Druck er scheinenden Publikationen als wünschenswert bezeichnete. Herr vr. A Osterrieth-Berlin erwiderte ihm darauf sehr richtig, daß ein solcher Vorschlag wenig Aussicht auf Annahme haben dürfte. Es wäre das in der That nur eine neue Be lastung des Verlegers durch Abgabe weiterer Freiexemplare; die Tendenz unserer Zeit geht ja doch dahin, alle Formali täten abzuschaffen, welche den Urheberrechtsschutz bedingen sollen. Merkwürdigerweise ist, dem Bericht des Herrn Engelhorn zufolge, aus dem Verleger-Kongreß in Paris, wo Herr Layus wohl dasselbe Referat erstattet hatte, sein Antrag von der Versammlung angenommen worden. Herr Maillard-Paris bespricht zum Schluß die Mittel zur Erlangung weiterer Beitritts-Erklärungen zur Berner Konvention und beantragt, Auskunftsbureaux und Aktions komitees in den Ländern, welche nicht beigetreten sind, einzu richten. Der Antrag wird genehmigt. Die inzwischen redi gierte Resolution des Kongresses, betreffend den Preßschutz, lautet: »Der Kongreß legt die Frage des Schutzes der politi schen Artikel zum Studium durch das Arbeitskomitee der Association zurück. Der Kongreß spricht außerdem den Wunsch aus, daß der Schutz der Meldungen der Presse unabhängig von deren Form auf die Tagesordnung des nächsten Kon gresses gesetzt werde«. Ferner sprach sich der Kongreß noch für eine Schutzfrist der litterarischen und künstlerischen Werke auf die Dauer von 80 Jahren nach dem Tode des Autors und gegen jede Formalität der Einschreibung auch für anonyme und nachgelassene Werke aus. Damit waren die Arbeiten beendet; am Sonnabend wurde der Kongreß in der üblichen feierlichen Weise geschlossen. Am Sonntag Abend traf Referent wieder in Berlin ein. — Zum Schlüsse gestatte ich mir noch einige wenige Be merkungen. Ich habe die Herren in Privatgesprächen nicht darüber in Zweifel gelassen, daß sich die Mitglieder des Börsenvereins wahrscheinlich ablehnend gegen die zu weit gehenden Forderungen verhalten dürften. Dahin rechne ich vor allem den Anspruch, nach Erlöschen der Schutzfrist Entschädigungen in irgendwelcher Form an irgcndwen zu zahlen. Es ist dies der Macksche Vorschlag. Dann die Dauer der Schutzfrist über 30 bezw. 50 Jahre nach dem Tode des Urhebers hinaus. Ich habe ferner darauf hingewiesen, daß die Bildung von Gesellschaften zum Zwecke des Urhcbcrrcchts- schutzes logisch dem Urheberrecht widerspricht. Tenn wenn ^ eine Gesellschaft sich mit dem Einziehen von Tantiemen be- 999
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