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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.11.1896
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 10.11.1896
- Sprache
- Deutsch
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262, 10. November 1896. Amtlicher Teil. 7415 oder reproduziert wird, nur eine Formalität zu erfüllen, und zwar die, welche im Ursprungslande dem Autor die längste Schutzfrist gewährt. Die Vorlegung von Zeugnissen über Erfüllung von Förmlichkeiten soll auf die Fälle beschränkt werden, in welchen die Gegenpartei die Erfüllung bestreitet, und für jene Länder, deren Gesetze keine Förmlichkeiten kennen, sollten die Regierungen eine allgemeine Erklärung erlassen, damit man davon in den Unionsländern Notiz nehmen könnte und nicht vom Autor selbst solche Zeugnisse verlangt. Der Vortragende erklärt endlich, daß das zu erreichende Ziel die Abschaffung aller Förmlichkeiten für den urheberrechtlichen Verkehr sei. Die auf Grund dieses Berichtes gefaßten Beschlüsse lauten: >4. Zur Erzielung von Erleichterungen in der Erfüllung der Formalitäten im gegenwärtigen Rechtsleben der Union hält der Kongreß folgendes für geboten: 1) Sobald der Beweis dafür geleistet ist, daß im Ursprungs lande die Formalitäten für das Originalwerk erfüllt worden sind, so sollte dies genügen, um in den übri gen Unionsländern Schutz zu erlangen für alle anderen Formen der Veröffentlichung oder Wiedergaben, unter denen das Werk erscheinen wird. 2) Zum Beweise der Rechtsnachfolgeschaft genügt es, die in dieser Hinsicht im Ursprungslande vorgesehenen For malitäten erfüllt zu haben. 3) Ein Werk sollte in den übrigen Verbandsländern erst dann zum Geineingut werden, wenn die längsten Fristen, welche das Ursprungsland zur — wenn auch nachträglichen — Erfüllung der Förmlichkeiten vor sieht, abgelaufen sind. 4) Wird ein Autor im Ursprungslande gewisser Förm lichkeiten entbunden, so sollte diese Enthebung auch m den übrigen Unionsländern respektiert werden 5) Die Beschaffung eines Zeugnisses, welches die Erfüllung der gesetzlichen Formalitäten bestätigt, sollte auf die jenigen Fälle beschränkt werden, in denen diese Er füllung von der Gegenpartei bestritten wird. Die Worte »vorkommendcn Falls«, welche im dritten Alinea des Artikel 11 der Berner Konvention Vor kommen , sollten daher in diesem Sinne ausgelegt werden. II. Der Kongreß spricht den Wunsch aus: 1) Daß das internationale Bureau in Bern beauftragt werde, die im dritten Alinea des Artikels 11 der Berner Konvention vorgesehenen Zeugnisse auszustellen. 2) Daß hinsichtlich derjenigen Länder, in denen die Gesetz gebung den Genuß der Urheberrechte für alle Geistes- wcrke oder für gewisse Klassen von solchen Werken von besonderen Bedingungen oder Förmlichkeiten ab hängig macht, das internationale Bureau amtliche Erklärungen in diesem Sinne sich verschafft. Herr vr. Albert Osterrieth-Berlin berichtete alsdann über die Bewegung auf dem Gebiete des Urheberrechts in Deutschland. Er beschäftigte sich eingehend mit den »Bei trägen zum Urheberrecht; Beschlüsse des außerordentlichen Ausschusses des Börsenvereins für Revision der Gesetze über Urheberrecht«, die nicht seinen Beifall haben. Herr l)r Oster rieth tadelte, daß der Ausschuß nur nach praktischen Gesichts punkten gearbeitet und die Grundprinzipien des Urheberrechts außer acht gelassen habe, es fehle der Arbeit die logische Basis. Zum Beweise dessen greift er zwei Punkte heraus: Der Ausschuß habe einer Verlängerung der Schutzfrist für Schriftwerke und musikalische Kompositionen auf 50 Jahre nach dem Tode des Autors zugestimmt, aber bei Werken der bildenden Künste die Frist von 30 Jahren als ausreichend erklärt. Ferner habe der Ausschuß den Verleger als Besteller zum Träger des Rechtsschutzes für die in seinem Aufträge von anderen Personen gefertigten Arbeiten anerkannt; auch das widerspreche den Grundprinzipien des Urheberrechts, ge höre auch nicht in das Urheber-, sondern in das Verlagsrecht. Eine Debatte über den Osterriethschen Bericht fand nicht statt. Am Dienstag hatte der Bundesrat zu Ehren des Kon gresses einen Ausflug nach Jnterlaken veranstaltet, der, vom schönsten Wetter begünstigt, in wahrhaft glänzender Weise verlief. Ein Extrazug brachte die sämtlichen Teilnehmer und deren Damen nach Thun und von dort mit dem Dampfschiff nach Jnterlaken; ein an Bord dargebotenes opulentes Früh stück gab im Verein mit dem lange entbehrten Sonnenschein von vornherein eine fröhliche Feststimmung, so daß die Fahrt über den Thuner See alle Teilnehmer entzückte; die Schnee berge der Berner Alpen erglänzten in wunderbarer Pracht, und ein offizielles Festessen im Viktoria-Hotel in Jnterlaken, bei dem der Bundespräsident, Herr Lachen al, den Vorsitz führte, endete in gehobenster Stimmung aller Anwesenden Bei den vielen Reden, die gehalten wurden, sprach auch der Vertreter des Börsenvereins einige der Situation angepaßte Worte, die gut ausgenommen wurden. In der Sitzung am Mittwoch wurde eine Einladung des Herrn Staatsanwalts de Roland, den nächsten Kongreß der Association in Monaco abzuhalten, acceptiert und be schlossen, dort im Frühling des Jahres 1897 zusammen zu kommen. Dann fand eine sehr lebhafte, interessante Be sprechung über das Urheberrecht an Zeitungsartikeln statt, eingeleitet durch einen Vortrag des Pariser Advokaten Herrn Paul Gaye, dem Herr Albert Bataille vom Pariser Figaro sekundierte. Die Frage ist für die Angehörigen der Tagespresse unzweifelhaft von großer Bedeutung, aber auch für den Buchhandel nicht ohne Interesse. Nach den Vor tragenden hat der Urheber eines Zeitungsartikels, welches immer dessen Gegenstand oder sein innerer Wert sei, daran ein intellektuelles Eigentum, so gut wie der Urheber eines Romans, einer Oper, einer Komödie. Ein ganz gegenteiliger Gebrauch sei jedoch eingerissen: die Zeitungen drucken ein ander die Artikel nach, bisweilen mit Angabe der Quelle, in der Regel ohne Quellenangabe. Man habe diesen offenbaren Mißbrauch zu entschuldigen gesucht, indem man bemerkte, der Journalist schreibe nicht nur als Schriftsteller, sondern zu gleich als Politiker und Bürger. Manche Zeitungen lassen es sich viel Geld kosten, um interessante Depeschen bringen zu können. Für viel Geld unterhalten sie überall Korrespon denten, oft in fernen Ländern Diese von den Zeitungen gebrachten Depeschen werden schandbar ausgeraubt. Die Provinzialblätter halten sich in den Hauptstädten Redakteure, die aus den großen Zeitungen ganze Artikel rauben und durch Telegraph oder Telephon ihren Zeitungen zustellen. Zehn bis vierzehn Stunden, ehe die großen Zeitungen in der Provinz ankommen, sind die geraubten Artikel in der Provinzialpresse erschienen. Das sei ein arger Mißbrauch. In Frankreich hätten die Journalisten eingesehen, daß sie den Schutz ihrer Interessen und ihrer Rechte selbst in die Hand nehmen müßten. Eine Reihe von Journalistenverbindungen entstand. Es war ein förmliches Erwachen der Geister. Deshalb wurde auch kürzlich in Budapest die Union intsi-- nkNions-lo äs PI'SSSS gegründet. Osterrieth und Bataille seien von diesem internationalen Preßkomitee beauftragt worden, ein Gesetz zum Schutz des Eigentums an Zeitungs artikeln und Zeitungsdepeschen auszuarbeiten. Der belgische Advokat Herr Paul Wauwermans, Vize präsident der Association, giebt zu, daß namentlich die belgische Presse die französische ausraube Allein Belgien werde nicht geneigt sein, in dieser Frage weitere Zugeständnisse zu machen. Nach seiner Gesetzgebung seien Zeitungsartikel unter der Bedingung des Vorbehalts geschützt. Die französische Presse habe es 998'
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