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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.11.1896
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1896-11-05
- Erscheinungsdatum
- 05.11.1896
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
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etwas Neues, nämlich eine feste, einheitliche Basis, die für alle Prinzipale gelten soll, über welche hinaus aber auch jene zur Fürsorge und Ueberwachung nicht mehr verpflichtet sein sollen. Nach künftigem Handelsgesetz soll der Lehrling dem Prinzipal gegenüber in der Hauptsache die Stellung eines zu seiner eigenen Ausbildung -Beschäftigten« entnehmen. Es ergiebt sich hieraus die gesetzliche Pflicht der Lehrlinge hallenden Geschäftsinhaber zur zweckentsprechenden Unterwei sung. Auf solche Unterweisung hat jeder als Lehrling Be schäftigte gesetzlich unbedingten Anspruch. Es soll sich die Unterweisung auf die im Geschäftsbetriebe vorkommenden »kaufmännischen Arbeiten« samt und sonders, nicht aber auch auf andere Arbeiten (ohne Einwilligung des Lehrlings) erstrecken. Willigt der Lehrling in eine Verwendung zu noch anderen Arbeiten ein, so hat der Prinzipal darauf zu achten und ist bei Vermeidung einer Geldstrafe bis zu 150 ^ dafür verantwortlich, daß hierdurch die zur Lehrlingsausbildung er forderliche Zeit und Gelegenheit nicht eine Einbuße erleide und daß nicht die Reihenfolge der Arbeiten, mit denen der Lehrling zum Zwecke seiner Ausbildung zu beschäftigen ist, hierdurch unterbrochen oder in ihrer regelrechten Ausdehnung beschränkt werde. Die Beschäftigung des Lehrlings soll aber dem Zwecke, zu welchem der Lehrling hauptsächlich da ist, nicht nur gegenständlich entsprechen, sondern es sollen die Arbeiten, die als Ausbildungsthätigkeit je nach Art des Geschäfts betriebes für den einzelnen Lehrling in Betracht kommen (buchhündlerische, verlagsgeschäftliche Arbeiten re.), diesem auch in einer gewissen Ordnung und systematischen Reihenfolge überwiesen werden. Dies kann durch den Prinzipal persönlich geschehen, oder, falls dieser hierzu nicht die nötige Zeit oder Neigung findet, durch einen Stellvertreter, und zwar durch eine hierzu geeignete Persönlichkeit im Geschäft des Prin zipals. Für die Geeignetheit des Stellvertreters hat der Prinzipal die Verantwortung zu übernehmen. Neben der auf solche Weise im Gesetz formulierten be sonderen geschäftlichen »Unterweisungspflicht« besteht für den Lehrherrn noch die allgemeine Verpflichtung, seine Lehr linge während der Ausbildungszeit zur Arbeitsamkeit und zu einem sittlichen Verhalten persönlich anzuhalten oder durch den bestellten Vertreter anhalten zu lassen. Auch in dieser Hinsicht hat der Prinzipal in seiner Eigenschaft als »Lehr herr« für seinen Stellvertreter die Verantwortung insoweit zu übernehmen, als er hierzu geeignete Persönlichkeiten auszuwählen hat. An Sonn- und Festtagen muß dem Lehr linge der Besuch des Gottesdienstes unter Berücksichtigung der hierfür vorhandenen Gelegenheiten offengehalten werden. Lehrlinge unter 18 Jahren (auch weibliche Lehrlinge solchen Alters) rönnen im Fortbesuch der in der Gemeinde bestehen den Fortbildungsschulen zu den hierfür angesetzten Unterrichts stunden vom Prinzipal nicht gehindert werden, auch wenn diese Stunden in die Geschäftszeit fallen. Dagegen sollen jene nicht berechtigt sein, sich auch noch für den Besuch von Fachschulen oder Privat-Unterrichtsstunden die erforder liche Zeit im Geschäfte frei zu machen. Eine gesetzliche Maximalzeit für die Dauer der Lehrlingsausbildung festzu- sctzen, hat das Gesetz in Rücksicht auf die äußerst verschieden gelagerten Verhältnisse der einzelnen Geschäftsbetriebe grund sätzlich vermieden. Es entscheidet hierüber die gegenseitige Vereinbarung, wenn nicht örtliche Verordnungen eine bestimmte Dauer vorschreiben, eventuell soll sich die Dauer des Lehrlings- verhältnisscs nach den am Orte der Beschäftigung für die betreffende kaufmännische Sparte geltenden Gebrauch richten. Jedes Lehrlingsverhältnis soll aber ohne Rücksicht auf Ortsgcbrauch im ersten Monat nach seiner Eingehung als provisorisch gelten, d. h. für beide Teile schlechthin wäh rend dieser Zeit einseitig lösbar sein. Dieses Provisorium soll im Wege der Vereinbarung auf höchstens drei Monate ausgedehnt werden können. Danach wird das Verhältnis beider seits ein definitives und kann nur aus »wichtigen« Gründen von jedem Teile einseitig gelüst werden ohne Beobachtung einer Kündigungsfrist. Endigt das Lehrlingsverhältnis, sei es durch Auflösung aus einem wichtigen Grunde oder infolge Ablaufs der ver einbarten, oder behördlich festgesetzten oder ortsüblichen Lehr zeit oder durch Ablauf der Probezeit nach erfolgter Aussage, so steht in diesen Fällen dem Lehrlinge ein gesetzlicher An spruch auf Ausstellung eines schriftlichen Lehrzeugnisses gegen über dem Prinzipal, und zwar auch ohne ausdrückliches Ver langen, zu. Der Prinzipal hat mithin ein solches Zeugnis dem entlassenen Lehrlinge von Rechts wegen auszufertigen und zur Verfügung zu stellen. Er hat sich in dem Zeugnis über folgende vier Punkte zu äußern: s.) Dauer der Beschäftigung des Lehrlings, b) dessen Betragen während der Beschäftigungszeit, v) dessen erworbene Kenntnisse, <1) dessen Fähigkeiten. Lehrlinge können zum Zwecke der Benutzung solcher Zeugnisse als öffentlicher Urkunden stind als Legitimations- papicre über ihren Aufenthalt und ihre Beschäftigung deren kosten- und stempelfreie amtliche Beglaubigung bei der Orts polizeibehörde verlangen. Damit die Lehrlingsausbildung nicht in unwürdigen Händen ruhe, ist die Bestimmung getroffen, daß der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte infolge rechtskräftiger Verurteilung die Unfähigkeit des Prinzipals oder dessen Stellvertreters so wohl zur »Ausbildung« von Lehrlingen nach sich zieht, als auch das Recht, Lehrlinge überhaupt zu beschäftigen, inso- lange kassiert, als der Verlust dauert. Wer also Lehrlinge bei sich aufnehmen oder wer persönlich solche unterweisen will, muß im Besitz der bürgerlichen Ehre sich befinden. Ebenso muß auch derjenige, der zum Vertreter des Lehrherrn bestellt wird, die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen; wird hiergegen gehandelt, so zieht sich der Prinzipal Geldstrafe bis zu 150^ zu, und es kann die Entlassung der Lehrlinge aus dem Ge schäft polizeilich verfügt werden. Diese Bestimmungen gehen weiter als die damit korrespondierenden des Z 106 der Ge werbeordnung. Prinzipale, welche ihren Lehrlingen nicht die Fürsorge einer zweckentsprechenden kaufmännischen Unterweisung in gegenständlicher wie systematischer Beziehung angedeihen lassen, sei es in Person, sei es durch ausdrücklich hierfür bestellte Vertreter, ferner Prinzipale, welche ihre Lehrlinge ohne Rück sicht auf die zu deren Ausbildung zu schaffenden Gelegen heiten und notwendigen Zeiteinhaltungen zu anderen Arbeiten benutzen oder ihre Lehrlinge nicht zur Arbeitsamkeit oder zu sittlichem Verhalten anhalten oder diesen nicht die erforder liche Zeit zum Gottesdienstbesuch gewähren, werden künftig an die Einhaltung ihrer Verpflichtungen mit Geldstrafen ge mahnt. Ebenso werden Prinzipale straffällig, welche die Räumlichkeiten, in denen sie Lehrlinge beschäftigen, nicht in einer der Gesundheit, den guten Sitten und dem Anstande entsprechenden Art und Weise einrichten, unterhalten oder benutzen lassen. Kleine Mitteilungen. Vom Reichsgericht. Auflageschwindel. — Vom Land gericht Stettin ist am 24. Juni d. I. der Zeitungsverleger Gustav Moritz wegen Betruges in drei Fällen zu sechs Monaten Gefäng nis verurteilt worden. Er war 1894 und 1895 Verleger des »Centralblattes für den landwirthschastlichen Grundbesitz-, eines Jnseratenblattes, das bei einer Auflage von 1250 Exemplaren nur 3—400 Abonnenten hatte. Im Oktober 1894 gründete er die -Landwirthschastliche Hausfrauenzeitung« und ließ sie im Verlage seines -Centralblattes- erscheinen. Die erste Nummer trägt den
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