Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.02.1896
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 05.02.1896
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18960205
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189602056
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18960205
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1896
- Monat1896-02
- Tag1896-02-05
- Monat1896-02
- Jahr1896
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
730 Amtlicher Teil. 29, 5. Februar 1896. 8 5 Schriftwerke, die der Verleger zum Restvertrieb im ganzen (§ 2 u, 3) oder zur antiquarischen Verwertung teilweise (H 4) abgegeben hat, dürfen nur in einer solchen Form angekündigt oder ausgeboten werden, die den antiquarischen Charakter in unzweifelhafter Weise erkennen läßt (antiquarisch, zurückgesetzt, beschädigt, vorletzte Auslage u. dergl.). Diesen Bedingungen ist genügt, wenn die Anzeige in als Antiquariatskatalogen deutlich erkennbaren Verzeichnissen erfolgt. Verstöße dagegen von Mitgliedern und Nichtmitgliedern werden nach § 4, 8 und 9 der Satzungen des Börsenvereins behandelt. (Ausschließungsverfahren.) 8 6. Läßt der Verleger in den ersten 2 Jahren nach Erscheinen eines Schriftwerkes eine Aufhebung des Ladenpreises ein- tretcn (H 2 Ila. u. b.) oder ergreift er Maßregeln, die einer Auf hebung des Ladenpreises glcichkommen (z. B. Zeitungsprämien), so ist er verpflichtet, den Sortimenter für die auf dessen Lager- nachweislich noch vorrätigen, direkt vom Verleger fest oder bar bezogenen Exemplare zu entschädigen, und zwar nach dem Ermessen des Verlegers entweder durch Vergütung des Unter schiedes der Nettopreise oder durch Zurücknahme der Exemplare. Der Anspruch des Sortimenters muß innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung des Verlegers im Börsenblatt beim Verleger geltend gemacht werden. Auf neue Auflagen, die vom Verleger zu billigerem Ladenpreise in den Handel gebracht werden, bezieht sich diese Bestimmung nicht. Als Tag des Erscheinens gilt das Datum der Nummer des Börsenblattes bezw. der Nummer der Nachrichten aus dem Buchhandel, in welcher das Schriftwerk in einem der amtlichen Verzeichnisse der „Neuigkeiten des deutschen Buch-, Kunst- und Musikalienhandcls" ausgenommen ist. Bericht des außerordentlichen Ausschusses zur Beratung einer Restbuchhandels - Ordnung. Der im Börsenblatt 1895 No. 58 veröffentlichte Entwurf von Bestimmungen über den Nestbuchyandel halle keine allseilige Zustimmung gefunden. Infolgedessen beschloß die Hauptversammlung des Lörsenverems vom 12. Mai 1895 die Niedersetzung eines außerordentlichen Ausschusses von 15 Mit gliedern*) zur nochmaligen Beratung. Am 7. und 8. November 1895 hat dieser außerordentliche Ausschuß seine ordnungsmäßig einberufcne Sitzung in Leipzig abgehalten, unter Anwesenheit von 13, bezw. 12 Mitgliedern (die Herren Harlmann, Müller und am 2. Tage Herr Klasing haben entschuldigt gefehlt.) Dem verehrlichen Vorstande überreichen wir anbei die in de» Verhandlungen angenommene *) Die Herren Oskar Beck-München, Alfred Bonz-Stuttgart, Leonhard Gecks-Wiesbaden, Bernhard Hart mann-Elberfeld, Her mann HehseIder-Berlin, Johannes Klasing-Bielefeld, Paul Kurtz- Slnltgart, Bernhard Licbijch-Leipzig, Wilhelm Müller-Wien, Hermann Seippel-Hamburg, Emil Strauß-Bonn, Adolf Titze- Leipzig, Georg Vdicker-Frankfurt a. M., Hellmuth Wollermann- Braunschweig, Paul Wunjchmann-Willenberg. Rcstbuchhandels-Or dnung und gestalten uns die nachstehenden Erläuterungen und Be merkungen. Zunächst wurde allseitig zugegeben, daß das freie Ver fügungsrecht des Verlegers über sein Eigentum in keiner Weise über den Rahmen der Satzungen hinaus angetastet werden könne und solle. Auch sei es unmöglich, alle Auswüchse des Restbuchhandels zu beseitige». Als ausschließliche Aufgabe des Ausschusses ergab sich da her die Regelung der Formen, unter denen der Restbuchhandcl im Börsenverein Berechtigung hat. Im Z 1 des »Entwurfs« befand sich eine Bestimmung, die alle Verfehlungen gegen die Restbuchhaudelsordnung mit der Strafe des Ausschlusses aus dem Börsenverein bedrohte. Dem Ausschuß schien dies zu weitgehend; er erachtete Strafbestimmungen als genügend, die sich gegen Mißbräuche beim Veitriebe der Rest- arlikel an das Publikum richten. (Vergl Z h, Absatz 3.) Die im »Entwürfe« vermißte Begriffsbestimmung des »Rest buchhandels« fand ihre Stelle im gegenwärtigen Z 2, der auch sonst gegenüber dem »Entwürfe« einige Umgestaltungen erfuhr. Die ursprüngliche Fassung des Absatzes d 2 von Z 2 verpflichtete den Verleger zur Anzeige von Restverkäufen im Börsenblatt. Allseitig wurde aber als wünschenswert anerkannt, der Verleger müsse nicht nur Restverkäufe, sondern auch Preisänderungen überhaupt anzeigen.**) K 3 des »Entwurfes« hatte vielfach den Eindruck hervorge- rusen, als würden durch ihn die Auswüchse des Restbuchhandels anstatt bekämpft, begünstigt. Da der Inhalt dieses H überdies folgerichtig hinter den des Z 4 des »Entwurfs« gehört, wurden aus diesen beiden ZH drei neue geschaffen (Z 3—5, Absatz 1. 2). Die Thatsache, daß die überwiegende Mehrheit der Verleger seither sich nicht für berechtigt gehalten hat, Erlaubnis zu erteilen zum Verkauf neuer Exemplare von Verlagswerken unter dem Laden preise, so lange dieser dem Gesamtbuchhnndel gegenüber fortbe steht, wurde als Norm an der Spitze von Z 4 der Restbuch handelsordnung zum Ausdruck gebracht. In Z 2 Absatz 2 ist die Vertriebsweise solcher Exemplare vorgesehen, die durch Be schädigungen als neu unverkäuflich geworden sind. Die Durchführung dieser Bestimmungen würde aber die Verleger wissenschaftlicher Werke empfindlich schädigen. Hat die Verwendung des Sortiments im allgemeinen anfgehört, so kann der Verleger, der eine öffentliche Preisherabsetzung nicht ein- treten lassen will, ältere Artikel nur in sehr beschränktem Maße vertreiben, zumal solche dem Restgroßhandel gewöhnlich zur Aus beutung nicht lohnend genug sind. Die Möglichkeit, nach eigenen! Ermessen ältere wissenschaftliche Werke antiquarisch ver treiben zu lassen, ohne den Ladenpreis überhaupt auszuheben, mußte daher den Verlegern entschiede» gewahrt bleiben. Unserer Ansicht nach regelt Z 4 Absatz 2 den Vertrieb solcher Werke in einer Weise, die i» Verbindung mit den Schutzbestimmnngen von Z 5 jedes berechtigte Interesse des Sortimentsbuchhandels wahrt. Verstöße gegen die HZ 3 5 sollen die Folgen des Aus- schließnngsverfahrens entsprechend den HZ 4, 8 und 9 der Satz ungen des Börsenvereins nach sich ziehen. 8 6 findet seine Berechtigung in dem gegenseitigen Ab hängigkeilsverhältnis zwischen Verlag und Sortiment. Nimmt der Verleger für den Vertrieb seiner Veröffentlichungen die Hilfe des Sortimenters in Anspruch, so ist er verpflichtet, den Sortimenter zu entschädigen für Verluste an fest oder bar bezogenen Exem plaren solcher Werke, deren Ladenpreis vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Erscheinen aufgehoben wird. Da ein Zeitraum von zwei Jahren die für den Vertrieb nötige unterste Grenze **) Eine übersichtliche und katalogmüßige Bearbeitung dieser An zeigen ist geplant und soll in geeigneter Form im Börsenblatt zur Ver öffentlichung gelange».
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder