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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.12.1905
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- Erscheinungsdatum
- 30.12.1905
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- Deutsch
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kollidiert und daß der Gesetzgeber versuchen muß, das Recht des Einzelnen und das Recht der Gesamtheit mit einander in Einklang zu bringen. In welcher Weise hat der neue Entwurf dies versucht und inwieweit ist ihm dies gelungen? 8 7 des in Geltung befindlichen Gesetzes vom 10. Januar 1876, betreffend den Schutz der Photographien gegen un befugte Nachbildung, überträgt dem Besteller eines Porträts das Urheberrecht, der Entwurf eines neuen Photographie gesetzes vom Juli 1S02 spricht dem Besteller eines Porträts das Urheberrecht (Z 6, Abs. 2) und ferner die ausschließ liche Befugnis, das Werk zu vervielfältigen und zu ver breiten, zu (ß 7); endlich wird das Persönlichleitsrecht des Abgebildeten, gleichviel ob er Besteller ist oder nicht, gewahrt in Z 14, der bestimmt, daß Photographische Bildnisse (Porträts) nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen. Nach dem Tod des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablauf von zehn Jahren der Einwilligung des überlebenden Ehegatten, der Eltern und der Kinder des Abgebildeten Eingeschränkt wird diese Bestimmung im zweiten Absatz, der bestimmt, daß diese Vorschrift keine Anwendung auf solche Bilder finden soll, deren Zweck nicht in der Darstellung einzelner Per sonen besteht, insbesondere auf die Wiedergabe von Land schaften, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen. Dieser Ent wurf versuchte schon, den Mißstand, daß der Abgebildete, wenn er nicht Besteller war, dem Hersteller gegenüber recht los war, abzustellen, ebenso dem Persönlichkeitsrecht des Abgebil deten gerecht zu werden und dieses Recht nach seinem Tode seinen Angehörigen zu wahren. In dem neuen, nunmehr dem Reichstage zur Beratung vorliegenden Entwurf sind die uns interessierenden Fragen in den 88 18, Absatz 2, 22, 23 geordnet. 8 18, Absatz 2 entspricht etwa dem 8 ? des bestehenden Gesetzes. Er hat den Wortlaut: »Bei Bildnissen einer Person ist dem Besteller und seinem Rechtsnachfolger gestattet, soweit nicht ein anderes vereinbart ist, das Werk zu vervielfältigen. Ist das Bild nis ein Werk der bildenden Künste, so darf, so lange der Urheber lebt, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 1 die Vervielfältigung nur im Wege der Photographie erfolgen.» Ferner lautet 8 22: »Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abge bildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Ent lohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von zehn Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte und die Kinder des Abgebildeten, und wenn weder ein Ehegatte noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.» »Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte, sowie Bilder, deren Zweck nicht in der Darstellung einzelner Personen besteht, insbesondre Abbildungen von Land schaften, von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, dürfen ohne die nach Absatz 1 erforderliche Einwilligung verbreitet und zur Schau gestellt werden Das gleiche gilt von Bildnissen, die nicht auf Bestellung gefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient. Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schau stellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Ab gebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner An gehörigen verletzt wird.» 8 23 ist lediglich polizeilicher Natur und will den Be hörden die Möglichkeit erhalten, Steckbriefen und der gleichen das Abbild auch ohne Einwilligung des Berechtigten oder seiner Angehörigen — die diese Einwilligung wohl schwerlich erteilen würden — beifügen zu können. Sein Wortlaut ist: »Für amtliche Zwecke dürfen Bildnisse von den Be hörden ohne Einwilligung des Berechtigten sowie des Ab gebildeten oder seiner Angehörigen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden « Die dem Entwurf beigefügte Begründung erklärt zu 8 18, Absatz 2, daß sich diese Bestimmung durch Erwägungen, die mit der Regelung des sogenannten Rechts am eignen Bilde Zusammenhängen, rechtfertigt, und verweist für das Nähere aus 8 22. In der Begründung zu ß 22, 23 wird ausgcführt, daß dis Vorlage versucht habe, die Rechte des Bestellers und des Urhebers gleichmäßig zu berücksichtigen. Die Vorschrift im 8 8 des geltenden Kunstschutzgesetzes, wonach bei Porträts und Porträtbüsten im Fall der Überlassung des Eigentums auch das Nachbildungsrecht auf den Besteller übergeht, kommt in Fortfall; es verbleibt also das Urheberrecht dem Urheber. Dagegen geht das Recht der Vervielfältigung laut 8 18, Absatz 2, sofern nicht ein andres vereinbart ist, auf den Besteller und seinen Rechtsnachfolger über, mit der Ausnahme für Werke der bildenden Künste, die, so lange der Urheber lebt, nur im Wege der Photographie vervielfältigt werden dürfen. Diese Rücksichtnahme auf den bildenden Künstler wird nur als billig erachtet werden können, da man kaum einem Künstler wird zumuten können, zu gestatten, daß irgend ein Pfuscher eine Nachbildung anfertigt, die, ohne irgend ein künstlerisches Recht, sich als eine Kopie des Bildes des bekannten Künstlers X ausgibt. Die Unzuträglichkeiten, die 8 7 des in Geltung befind lichen Gesetzes vom 10. Januar 1876 (bezw. ß 8 des Gesetzes vom 9. Januar 1876) im Gefolge gehabt hat, wenn Besteller und Abgebildeter nicht in einer Person vereinigt waren, waren Anlaß zu dem Versuch eines Rechtsschutzes gegen die unbefugte Verwertung von Bildnissen zugunsten der ab gebildeten Person. Diesen Rechtsschutz gewährt der 8 22 dem Abgebildelen dadurch, daß er die Verbreitung und öffentliche Schaustellung von Bildnissen grundsätzlich von der Einwilligung des Abgebildeten abhängig macht Dieses Einwilligungsrecht soll nicht nur dem Abgebildeten für die Lebensdauer zustehen, es soll auch noch zehn Jahre nach seinem Tode den nächsten Angehörigen gewährt werden. Die Begründung betont ausdrücklich, daß dieser Schutz sich auch auf die Bildnisse erstrecken wird, die nach dem Tode des Abgebildeten ausgenommen sind. Man wird kaum behaupten können, daß der Absatz 1 dem Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten nicht genügend Rechnung trüge. Ob die Beantwortung der Frage, ob die Erlaubnis zur Verbreitung und öffentlichen Schaustellung in bestimmten Fällen als erteilt angenommen werden kann, in der Praxis sich so leicht gestalten wird, wie die Verfasser des Entwurfs annehmen, kann zweifelhaft sein, und es dürfte sich vielleicht empfehlen, diese präsumierte Erlaubnis in etwas zu umgrenzen, wenn ich auch nicht verkenne, wie ver hängnisvolle Folgen die Kasuistik in einem Gesetz haben kann Daß ein derartig ausgedehnter Schutz, wie 8 22, Absatz 1, ihn dem Abgebildeten gewährt, ohne erhebliche Einschrän kungen dem öffentlichen Leben gegenüber nicht bestehen kann, liegt auf der Hand und führte zu dem Entwurf von Absatz 2. Die Begründung führt aus, daß es nicht angängig er scheint, die Verwertung des Bildnisses von Personen, die dem öffentlichen Leben angehören, schlechthin an die Genehmigung des Abgebildeten zu knüpfen, da der Allgemeinheit ein gewisses publizistisches Anrecht an der freien Darstellung solcher Per sonen einzuräumen sei. Dies ist der Fall, wenn es sich um Bildnisse handelt, die dem Bereich der Zeitgeschichte an- lbS8'
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