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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.12.1905
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- Erscheinungsdatum
- 30.12.1905
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- Deutsch
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^ 302, 30. Dezember 1S05. Nichtamtlicher Teil. 12153 biete, sei in der Hauptsache doch schon dem geltenden Recht bekannt. Den Vorschriften des Z 8 des Gesetzes über das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und des Z 7 des Photographie-Schutzgesetzes liege der Gedanke zugrunde, daß der Besteller ein unbedingtes Verfügungsrecht über sein eignes Abbild oder das Abbild seiner Verwandten haben müsse. Es sei gestattet, gleich diesen letzten Satz zu wider legen. Von dem Abbild der Verwandten des Bestellers ist in diesen Paragraphen gar nicht die Rede, sondern nur von dem Besteller, und es dürfte vielleicht häufiger Vorkommen, daß Photographien von Nichtverwandten bestellt werden, als solche von Verwandten. Der Besteller hat also das Ver fügungsrecht über das von ihm bestellte Bild, gleichviel, ob es ein Abbild des Bestellers oder einer andern, ihm verwandten oder nichtverwandien Person darstellt Diese Bestimmung ist ein ledigliches Verbietungsrecht; es soll verhindern, daß ein Photograph gewerblich oder nichtgewerblich Kopien von Bildern, die bei ihm angefertigt worden sind, ausstellt oder verbreitet. Das Urheberrechtsgesetz dient nun wesentlich dazu, dem Urheber auch die gewerblichen Vorteile aus seiner Schöpfung zu wahren, während hier gerade aus Zweck- mäßigkeitsgründen der Urheber zugunsten des Bestellers seiner Rechte entäußert wird. Mir scheint es deshalb ein glücklicher Gedanke und durchaus im System des Gesetzes zu liege», daß der neue Entwurf das Urheberrecht nicht ohne weiteres auf den Besteller übergehen läßt (§ 18), vielmehr nur die Einwilligung des Abgeoildeten (nicht des Bestellers) zur Verbreitung und zur Schaustellung erfordert. Damit ist zugleich das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten gewahrt. Daß dem Z 7 bzw. tz 8 des Gesetzes vom 10. bzw. 9. Januar 1876 der Gedanke innewohne, den Herr vr. Fuld in ihnen verkörpert sieht, glaube ich um so weniger, als damals kaum jemand das »Recht am eignen Bilde» als eine brennende Frage betrachtet hat. Die Frage wurde erst dann eine brennende, als die Vervollkommnung und Vereinfachung der photographischen Apparate das Abschildern jedem Laien ermöglichte. Die Paragraphen bieten lediglich einen polizeilichen Schutz des Bestellers gegen Handlungen und haben nur deshalb im Urhebergesetz einen Platz gesunden, weil sie eine Einschränkung der Rechte des Urhebers (Photographen) bedeuten. Erscheint somit der Vorwurf, es sei das Persönlichkeits recht des Abgebildeten im Entwurf ungenügend gewahrt, nicht begründet, so bleibt noch der andre Vorwurf, daß der Entwurf es vermieden hat, positiv-rechtliche Stellung zu dem »Recht am eignen Bilde« zu nehmen. Ich weiß im Gegenteil den Urhebern des Entwurfs Dank dafür, daß sie der Versuchung widerstanden haben, diese keineswegs ge klärte Frage so en xa-sant eines hierfür sich gar nicht eignenden Gesetzes zu lösen. Ist das «Recht am eignen Bilde- wirklich ein Stück der Persönlichkeit, ein Recht von ihr, so gehört seine juristische Festlegung nicht in ein Verbietnngsgesetz, sondern in das Bürgerliche Gesetzbuch, genau wie das Recht des Namens. Grund genug für die Urheber des Entwurfs, seine Formu lierung zu unterlassen. Auch ich habe in meiner bereits mehrfach angesührten Arbeit (S. 5) mein Bedenken ausge sprochen, ob es gesetztechnisch richtig sei, dieses Persönlichkeits recht gelegentlich in einem urheberrechtlichen Gesetz zur Gel tung zu bringen. Nun ist es aber nichts weniger als eom- INUMS oprnio, daß es ein solches Recht am eignen Bild über haupt gibt. Köhler hat sich in seinem: »Das Eigenbild im Recht-') darüber ausführlich ausgesprochen. Bei dem Bedauern, daß *) Berlin, I. Guttentag, 1903. Zitiert a. a. O. S. 7. bisher »das erste und heiligste Recht an der Persönlichkeit- bis in die neueste Zeit der Anerkennung der Wissenschaft des Rechts entbehrt hat, verkennt er nicht, daß die Frage über die Ausdehnung dieses Persönlichkeitsrechts die schwie rigere sei. Ein Recht am eignen Bild, wie es von Keyßner behauptet wird, könne nicht anerkannt werden Das Bild, das man geschaffen hat, kann man der Welt vorenthalten, mit der eignen Gestalt ist dies nicht der Fall. Rietschel') erklärt, daß Keyßners und Gareis' Ansicht, daß das Recht am eignen Bilde im Werden begriffen sei und daß das Gewohnheitsrecht und der Gerichtsgebrauch die Lücke zum Teil ausgefüllt habe, zum Teil anszufüllen im Begriff sei, sehr zu bezweifeln sei, ebenso wie die Existenz eines solchen Gewohnheitsrechts überhaupt, wenigstens für Deutschland, während sich in der französischen Praxis aller dings ein gewohnheitsrechtlicher Schutz gegen Porträtmiß- brauch ausgebildet habe. Daß eine Rechtsüberzeugung vor- liege, behaupte Gareis zwar, habe es aber nicht bewiesen. Daß Bruno Meyer das Bestehen eines -Rechts am eignen Bilde« nicht anerkennt, geht aus den nachstehenden Worten hervor: »Die wunderlichen Hirngespinste, die in manchen Juristenkreisen entstanden sind und die zu der Vorstellung von tatsächlich gar nicht existierenden Rechten geführt haben, sind in den letzten Jahren vielfältig Gegen stand erbitterter Preßsehden gewesen. Wohlwollende Männer haben geglaubt, einer prätorischen Gerichtsbarkeit zugunsten eines Schutzes der Persönlichkeit, der ja durch das Gesetz nicht genügend geleistet wird, das Wort reden zu müssen, und selbst Spezialisten des Schutzrechts unter den Juristen haben die kühne Behauptung aufgestellt und Scheinbeweise dafür zu liefern gesucht, daß ein Persönlichkeitsrecht mit einem über das Urheberrecht sogar hinausgehenden Schutze be stehe-:.") Allerdings fügt er hinzu, daß das niedere Recht dem höheren weichen müsse; das Persönlichkeitsrecht als ein allgemeineres als das des Urhebers müsse ein eigentümliches Recht am eignen Bilde, unabhängig von aller urheberrecht lichen Beziehung, feststellen. Auch W von Blume",') kann sich für ein Recht am eignen Bilde nicht gerade erwärmen. »Man wollte zu dringlichen Photographen das Handwerk legen und konstruierte ein Recht am eignen Bilde.» Es sei erwünscht, der Person einen Schutz gegen unbefugte Abbildung zu gewähren; es handle sich dabei aber um nichts andres als um das wohlbekannte Recht der Ehre und seine Verletzung durch Beleidigung, wie schon G Cohn gesehen und Gareis halb und halb zugestanden habe »Wer mir meine Menschen würde entehrt ..... der beleidigt mich. Folglich auch, wer sich mein Bild in einer Weise verschafft, die ein normal denkender Mensch als Demütigung empfindet - Auch Georg Cohn hat sich in seinen »Neue Rechts- güter-s-) ähnlich ausgesprochen: -Noch kein Gesetzgeber hat es (d. R. a. e. B) sanktioniert, und auch ich stehe ihm, in dieser Formulierung wenigstens, skeptisch gegenüber« (S. 39). »Also nicht um ein neues Gut, nicht um ein problematisches Recht am eignen Bilde handelt es sich , sondern um das alte längst anerkannte Recht auf Ehre, dessen Verletzung nicht nur strafrechtliche Ahndung, sondern unter Umständen auch prioatrechtliche Ansprüche auf Schadenersatz erzeugt- (S. 52)^ ') Das Recht am eignen Bilde. Tübingen, I. C B. Mohr, 1903. Zitiert a. a. O. S. 10. Photographische Zeitung, 1902. S. 144. Zitiert a. a. O. S. 17. »Das Recht-, 1903, Nr. S. Zitiert a. a. O. S. 2L. 26. f) Neue Rechtsgüter. Das Recht am eigenen Namen. Das Recht am eigenen Bilde. Berlin, O. Liebmann, 1902. Zitiert a. a. O. S. 27. 1L99
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