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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.12.1905
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- Erscheinungsdatum
- 27.12.1905
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- Deutsch
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12062 Nichtamtlicher Teil. 299, 27. Dezember 1908. letztere lebt noch und dürfte vorab noch nicht daran denken, vom Leben Abschied zu nehmen. Nach Maßgabe der Berner Konvention bezw. Artikel 1 des deutsch-französischen Vertrags kommen die in Deutschland zurzeit geltenden Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes von 1901 für die Beantwortung der Frage in Betracht, ob und inwieweit — sei es der Text, sei es die Musik, sei es die ganze Oper — auch nach dem dreißigjährigen Todestage des Komponisten noch gegen öffentliche Aufführung geschützt ist. Die Oper als dramatisch-ipusikalisches Werk untersteht, soweit nicht das Gesetz besondere Vorschriften enthält (vgl. Hz 27, und 28), den Bestimmungen über Schriftwerke bezw. über Werke der Tonkunst, d. h. es findet auf den textlichen Teil die für Schriftwerke, ans den musikalischen die für Werke der Tonkunst bestehende Regelung Anwendung. Man kann hiergegen nicht einwenden, daß die Oper ein Ganzes ist, bestehend aus Text und Musik, und daß nach Z 30, wenn das Urheberrecht an einem Werke mehreren gemeinschaftlich zusteht, der Ablauf der Schutzfrist sich, soweit hierfür der Zeitpunkt des Todes maßgebend ist, mit dem Tode des Letzt lebenden bestimmt. Denn die Oper, deren Text von einer andern Person verfaßt ist als die Musik, besteht aus zwei selbständigen Werken, die ihren selbständigen Charakter nicht dadurch ein- bllßen, daß sie in einer gewissen harmonischen Verbindung miteinander stehen. Ein Werk, an dem das Urheberrecht mehreren gemeinschaftlich zusteht, bildet die Oper nicht; denn unter einem solchen Werke versteht das Gesetz nur dasjenige Werk, das von mehreren in der Weise verfaßt ist, daß ihre Arbeiten sich nicht trennen lassen, so daß unter den Mit urhebern eine Gemeinschaft nach Bruchteilen vorhanden ist (vgl. 8 6). Wie wenig der selbständige Charakter von Text und Musik durch die Verbindung zwischen beiden beeinträchtigt wird, geht auch aus 8 5 hervor, der für jedes der ver bundenen Bestandteile das Urheberrecht der einzelnen Ver fasser auch nach der Verbindung wahrt. Und wenn auch nach § 28 die Aufführung einer Oper nur von der vor gängigen Ermächtigung des Komponisten abhängt, so bleibt doch der Text ein unter den Schutz fallendes Schriftwerk und es läßt sich mit Nichten aus dieser Bestimmung der Schluß ableiten, daß die Schutzlosigkeit der Musil auch die Schutzlosigkeit des Textes mit sich bringe bezw. zur Folge habe. Eine derartige Interpretation des z 28 wäre geradezu widersinnig, weil sie mit den Grundanschauungen des Ge setzes über den Schutz von Opern in Widerspruch stehen würde. Sonach ist der Fortfall des Schutzes für die Musik zu Carmen keineswegs dafür ausreichend, daß nunmehr die Oper ohne weiteres aufgeführt werden könnte; vielmehr bedarf es nach wie vor der Ermächtigung, wenn anders der Halövysche Text mit benutzt werden soll. Hingegen fallen die Tantiemen für die Benutzung der Musik bei konzertlichen Aufführungen weg, da für diese mit dem dreißigjährigen Todestage Bizets der Schutz erloschen ist. Es» könnte nun allerdings ein Theaterdirektor sich zu der Musik einen Text schreiben lassen und dieses Opus dann auffllhren; allein dasjenige, was er alsdann auffllhrte, wäre nicht Carmen, sondern eine andre Oper. Für den Textdichter würde die Gefahr, mit dem Halevyschen Urheber recht zu kollidieren, eine sehr große sein, eine so große, daß es praktisch kaum möglich sein würde, den unerlaubten Ein griff zu vermeiden; denn der für ihn ziemlich naheliegende Einwand, daß er sich nicht mit der Benutzung des Halevy- schen Textes, sondern der auch für diesen verwerteten Er zählung Merimss befaßt habe, würde von jedem Richter ohne weiteres und ohne Erhebung eines Gutachtens als ein vollständig hinfälliger erkannt werden. Selbst wenn es aber gelingen sollte, diese Klippe zu vermeiden und ein Opus zu schaffen, das eine entsprechende Erzählung gewandt und geeignet verarbeitete, so wäre für den Theaterdirektor, der Carmen zur Ausführung bringen will, erst recht nichts gewonnen; denn nie und nimmer dürfte dieses Opus als Carmen bezeichnet werden. Be kanntlich anerkennt die Rechtsprechung die Schutzfähigkeit eines Titels, gleichviel ob es sich um den Titel eines Buchs, Dramas, Werks der Tonkunst oder andres Werk handelt, nicht leicht; aber in gewissen Fällen hat sie doch keinerlei Bedenken, ihn als schutzberechtigten Gegenstand des Urheber rechts zu behandeln. In dem gegebenen Falle müßte er aber unter allen Umständen den Schutz genießen, und deshalb würde dem be treffenden Opus nicht der Name Carmen beigelegt werden können. Da aber das Publikum weder eine Oper »Michaela- noch eine anders benannte hören will, sondern eben Carmen, so würde sich also, wenn auch im übrigen die oben ge machten Voraussetzungen zutreffen sollten, gleichwohl das geschilderte Verfahren als ein unmögliches erweisen. Aus dem Rundschreiben der Firma Albert Ahn in Köln (vgl. Nr. 292 d. Bl.) geht hervor, daß de Choudens, Paris, auch noch die Musik als geschützt betrachtet. Dies ist nach obigem aber unzutreffend. Bezüglich neuer Übersetzungen des Halevy'schen Textes ist dagegen der in dem Rund schreiben vertretene Standpunkt nicht zu beanstanden. Kom pliziert wird die Frage durch den Umstand, daß in Deutschland und Österreich der von Louis —, Pseudonym für Hopp — verfaßte Text bei der Aufführung benutzt wird. Die Eintragung des richtigen Namens des Verfassers nach Z 31 hat 1902 stattgefunden, gestorben ist Hopp 1886, so daß hiernach der Text der üblichen Übersetzung noch bis 1916 geschützt ist — Z 31 Absatz 2 und 8 29 —, sofern nicht mit Rücksicht auf den deutsch-österreichischen Vertrag vom 30. De zember 1899 Artikel 1 Absatz 2 die Schutzfrist als erloschen zu betrachten wäre. Dieser Punkt bedarf noch näherer Fest stellung. Aber die Schutzlosigkeit des Hoppschen »lins Louis- schen Textes würde für den Schutz des Halövyschen Textes nichts bedeuten. Rechtsanwalt vr. Fuld in Mainz. Übersetzungen aus dem Deutschen in die slawischen, die magyarische und andere osteuropäische Sprachen. (Mitgeteilt von T. Pech.) 1905, II.*) (Schluß aus Nr. 297 d. Bl.) Kneipp, Vas grosse Kneippbned. (Kempten, Kösel.) Kneipp, ä. Velelcoida. Inäov6 possävavi pro Uäi rärave a Kneipp". 8". kra-A, K. Ordänelr. XXIV, 1096 8. K. 16.—. kstersburg'. 164 8. 3200 Kx. 50 Kop. Könitz, Wildelm W,nät als ks^edolox. (Ltutttzart, K. Krommann« Verlag.) Köni^, K. Wildelrn Wunät Halro pe^edolox i salco üloirok, prrel. K. Wenäe L 6o. 289 8. k. 1.20. *) 1905, I siehe Börsenblatt 1905, Nr. 146.
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