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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.12.1905
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- Erscheinungsdatum
- 22.12.1905
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- Deutsch
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12022 Nichtamtlicher Teil ^ 297. 22. Dezember 1908. möglich, so daß es wirklich nicht angängig ist. noch weitere Be sorgungen, wie zum Beispiel die postmäßige Adjustierung der Pakete, durchzuführen. -Es sei nur darauf aufmerksam gemacht, daß dies eine rein postalische Arbeit ist, die nur den Organen der Post zu steht und die, falls der Umfang des Paketdienstes ein so außer ordentlicher ist, zu einer entsprechenden Vermehrung des Personals führen sollte. Hierdurch würden unsers Erachtens die beklagten Übelstände behoben werden, wenn zudem noch in der Ab fertigung eine größere Vereinfachung Platz greifen würde, wozu wir, von den uns nicht näher bekannten innern Dienstarbeiten abgesehen, das Erfordernis der Versiegelung eines jeden Pakets und der Ausstellung eines Rezepisses rechnen — zwei Arbeiten, machen. »Der große Andrang und die langsame Abfertigung bei den Postämtern haben wohl dazu geführt, daß ein erheblicher Teil des Postdienstes in Privathände (Hirsch L Co.) übergegangen ist. Da diese Firma auch in den knappen Abendstunden eine schnelle der Pakete aus den Geschäften besorgen kann, müßte es doch auch der k. k. Post möglich sein, wenigstens eine schnellere Abfertigung der Aufgeber durchzuführen. »Wir richten daher an die löbliche Direktion das ergebene Ansuchen, wenigstens in der kommenden Weihnachtszeit durch entsprechende Vermehrung des Personals und der Abwägestellen eine schnellere Abfertigung vorkehren zu wollen, da es von dem Kosten verbunden wäre. »Wir hoffen, daß die löbliche k. k. Direktion durch eine ent sprechende Einrichtung künftig den Postverkehr im Interesse des Handels bessern und vor allem auch die Schlußzeit nicht auf eine frühere Stunde verlegen werde.« Reichsanzeiger (Nr. 299 v. 20. Dezbr. 1905) entnehmen wir folgende Mitteilung: Die Versandbibliothek der Sozialen Geschäftsstelle für das evangelische Deutschland (Berlin, Versöhnungsprivatstraße 1. part.1 stellt Vereinen und Einzelnen zu Vorträgen leihweise Material evangelische Arbeiterbewegung«, »Bauernstand und Landarbeiter bewegung«, ferner Literatur zu Volksunterhaltungsabenden, »Arbeiterschutz und Wohlfahrt«, »Volksbureaus und Arbeiter sekretariate«, »Katholische Arbeiterbewegung«, »Arbeitslosenfür sorge-, »Die Presse«, »Das Genossenschaftswesen«, »Soziale Rechts fragen«, »Die Wohnungsfrage«, »Die Sozialdemokratie und ihre Gegner«, »Die kirchlich-sozialen Aufgaben«, »Die Arbeiterversiche rung«, »Die Jünglingsvereine«. Urheberrecht. Rechtsprechung. §§ 18, 44 und 45 des Ges etzes vom 19. Juni 1901. Wer ist berechtigt, Straf- Grundsätzen des Strafrechts (§§ 61, 65 St.-G.-B.) entsprechend, ist auch bei der Übertretung des § 44 des jetzigen Gesetzes als straf antragsberechtigt der Verletzte, d. h. derjenige anzusehen, der sich nach der rechtlichen Natur des Delikts als Träger des durch dasselbe verletzten Rechtsguts darstellt (vgl. RGRspr. 8, 703; RGSt. 19, 251 unten). Das verletzte Rechtsgut besteht aber auch im Falle der Nichtbefolgung der Vorschrift des Schlußsatzes des Abs. 1 des § 18 des Gesetzes in nichts anderm als in dem Ur heberrecht. Dieses Recht steht nach § 2 des Gesetzes zunächst dem Verfasser als solchem zu. Er kann dasselbe ganz oder teilweise auf andre übertragen 9, 14 des Gesetzes); soweit dies aber nicht geschieht, verbleibt es dem Verfasser, und zwar auch im Falle der Einverleibung des Werks in ein Sammelwerk, da in solchem Fall Herausgeber und Verleger nach § 4 des Gesetzes nur für das Werk als Ganzes die Rechte des Urhebers erlangen. Wird das Werk einem andern zur Vervielfältigung und Verbreitung für eigne Rechnung durch Vertrag überlassen (Verlagsvertrag), so geht zwar, wenn das Werk als Beitrag zu einem Sammelwerk dienen soll, für den der Verfasser vom Verleger Vergütung erhält, das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung gemäß § 3 des Gesetzes über das Verlagsrecht grundsätzlich auf den Verleger über; für Zeitungen, Zeitschriften und sonstige periodische Sammelwerke aber enthalten die §§ 42 bis 46 dieses Gesetzes besondre Vor schriften, nach denen dem Verfasser die anderweitige Verfügung über den Beitrag verbleibt, sofern nicht aus den Umständen zu ent nehmen ist, daß der Verleger das ausschließliche Recht zur Ver vielfältigung und Verbreitung erhalten soll. Die Annahme des Vorderrichters, daß im Fall der Übertretung des § 18 Abs. 1 des Gesetzes durch Nichtangabe der benutzten Quelle nur diese Quelle, d. h. die Zeitung, aus der der Artikel entnommen worden ist, und nicht der Verfasser desseben verletzt sei, erweist sich hiernach als rechtlich unhaltbar: verletzt und deshalb strafantragsberechtigt ist vielmehr auch der Verfasser, soweit ihm im konkreten Fall das Recht zur anderweiten Verfügung über seinen Artikel auch noch nach dem Erscheinen in der Zeitung zusteht. (Urteil des Reichsgerichts, II. Strafsenat vom 21. März 1905 (Jurist. Wochen- schr., Jahrg. 34, S. 551, Nr. 12.) — (L. in »Gewerblicher Rechts schutz und Urheberrecht« hcrausgegeben von vr. Albert Osterrieth, 10. Jahrg., Nr. 11, November 1905; Berlin, Carl Heymanns Verlag.) Preßfreiheit in Rußland. — Die am 20. November l3. Dezember) d. I. erschienene Nummer des Organs der russischen Buchhändler »Knishnij Wjestnik« enthielt nicht den bisher üblichen Vermerk -Von der Zensur erlaubt«. Der erste Artikel dieser Nummer ist betitelt »Freiheit . . .«. Er enthält folgendes: »Die Veröffentlichung des Manifestes vom 17./30. Oktober verbreitete einen Hoffnungsstrahl in den Herzen der Ver schmachtenden. Tagtäglich erwartete man nun provisorische Ge setze, die die im Manifest verkündete Freiheit verwirklichen sollten, vor allen Dingen ein Preßgesetz. Zuerst erhob nun die politische Tagespresse ihre Stimme. Sie sprach von der Notwendigkeit, dasjenige, was das Manifest vom Thron herab verkündigt hatte, was aber von der Regierung nicht gegeben wurde, selbst zu nehmen. sich: es war, als ob gar kein Zensurgesetz existiert habe. Das Sprichwort: »Wer die Macht hat, hat auch das Recht« bewahr heitete sich. Monatsschriften, dann auch die Buchverleger. Die Freiheit aller Preßerzeugnisse ohne Ausnahme war verwirklicht: ein reifer Apfel, der beim leisesten Schütteln des Baumes dem Hungernden in die Hände fiel. »Ein neues Preßgesetz fehlt aber noch immer. -Die Buchdrucker sandten Deputationen an den Grafen Witte und den Geheimrat Kobeko; sie wiesen darauf hin, daß es not wendig sei, die Zensur sofort aufzuheben und die Veröffentlichung eines Preßgesetzes zu beschleunigen. Man sagte ihnen, das Projekt sei bereits fertig und werde am 10./23. November ver öffentlicht werden. Aber es erschien weder an diesem Tage, noch bis zum 16./29. November. Während dieser Zeit hatte die Presse sich die Freiheit eigenmächtig genommen und wurde nicht daran gehindert. »Man sagt, das Preßgesetz sei bis jetzt deshalb noch nicht veröffentlicht worden, weil der Minister des Innern Durnowo die Zensur aufzuhebcn für unmöglich halte. Dasjenige, was im Allerhöchsten Manifeste dem Lande verliehen wurde, zu erfüllen, halte er nicht für nützlich. Dergleichen kam bei uns auch früher schon vor. Die Nichterfüllung des kaiserlichen Willens durch die Regierungsorgane wunderte daher niemand. Verwunderlich war aber folgendes: Man sagt, daß wir jetzt einen Ministerrat haben und daß alle Handlungen der Regierung nach den Beschlüssen dieses Rats vollzogen werden sollen. Auch sagt man, daß die das neue Preßgesetz betreffende Frage vom Ministerrat bereits geprüft sei. »Den beim Grafen Witte erschienenen Deputierten wurde mit geteilt, daß sowohl der Präses des Ministerkomitees, als auch dieses Komitee selbst gegen die Verwirklichung der Preßfreiheit nichts einzuwenden hätten. Die Zeitungen melden, es sei allein Herr Durnowo, der dagegen protestiere. Aber im Ministerkomitee hat
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