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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.12.1905
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 21.12.1905
- Sprache
- Deutsch
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12002 Nichtamtlicher Teil. 296, 21. Dezember 1905. zu können. Es wäre doch immerhin nicht ausgeschlossen, daß einer oder der andre dieser Zweige in seinem Nutzen so erheblich zurückgegangen wäre, daß sogar seine Abstoßung ernstlich erwogen werden müßte. Entsprechende Buchungen liegen für den einigermaßen Eingeweihten sehr nahe. Ich mutz noch einiger Sonderlichkeiten, die mir bei der Lektüre des Merkchens ausgefallen sind, gedenken In einer Fußnote (Seite 86) stellt der Verfasser die Behauptung auf, daß die Wörtchen -An und Per« dem Laien das Verständnis sehr erschweren. Ich kann mich dieser Ansicht nicht an- schlietzen, bin vielmehr der Meinung, daß gerade sie unent behrliche Hilfsmittel zur Festlegung der Begriffe -Debitor und Kreditor» sind. Mit dem Wegbuchen von nicht zu ermittelnden Kassen- Differenzen auf Lager-Konto, das der Verfasser empfiehlt, vermag ich mich nicht einverstanden zu erklären. Es wäre doch immerhin möglich, daß solche auf ein andres Sach-, viel leicht sogar Personen-Konto gehörten. Ich würde es für richtiger halten, sie auf das vom Verfasser eingerichtete Jnteressen-Konto — die Bezeichnung Agio- und Diskont- Konto wäre vielleicht vorzuziehen — zu verbuchen, durch das sie sodann auf Gewinn- und Verlust-Konto gelangten. Im Endergebnis würde freilich eine Änderung dadurch nicht eintreten. (Befremdlich ist, daß der Verfasser die Wörter -Aktiva und Passiva- stets als Singulare gebraucht.) Obschon ich bezweifeln möchte, daß ein mit dem Stoff bisher gar nicht Vertrauter aus dem Merkchen, das ja aller dings der Verfasser -Aufzeichnungen- und nicht »Leitfaden« oder »Lehrbuch- nennt, sich soweit selbst unterrichten könnte, daß er imstande wäre, selbständig nach des Verfassers Methode die Buchführung einzurichten und fortzuführen, so kann ich doch nicht leugnen, daß dem Verfasser das Verdienst zukommt, auch seinerseits zum Nachdenken über die Frage der zweckmäßigsten Form der doppelten Buch führung für Sortimentsgeschäfte angeregt zu haben Es darf ja wohl auch als sicher gelten, daß im Sortiment die Er kenntnis von der Wichtigkeit einer geregelten und über sichtlichen Buchführung mehr und mehr an Boden gewonnen hat, und eine bekannte Erfahrung lehrt, daß mit der Ein führung der doppelten Buchführung jeder einzelne Mitarbeiter auch unwillkürlich genötigt ist, genauer und aufmerksamer zu arbeiten, wodurch ein nicht zu unterschätzender allgemeiner Vorteil erzielt wird. Der Verfasser behandelt naturgemäß im letzten Ab schnitt seines Merkchens den Abschluß, und ich finde, daß dieser folgerichtig vor dem Leser aufgebaut und ihm klar zum Verständnis gebracht wird. Nur hätte ich gewünscht, daß der Verfasser nicht nur eine Aufstellung der Aktiva und Passiva und durch Vergleichung dieser die neue Geschäfts vermögensermittlung, also wie bei der einfachen Buch führung gebracht, sondern daß er auf Grund der Konten- Abschlüsse das Bilanz-Konto und das Gewinn- und Verlust- Konto ausgestellt hätte. Schließlich muß ich noch lobend der säubern und zweck mäßigen Ausstattung des Merkchens Erwähnung tun. Die Besprechung des gleichzeitig erschienenen Merkchens des Verfassers -Soll und Haben in der Praxis des Ver legers- bleibt einem spätern Artikel Vorbehalten. Robert Herbich, vom Rat der Stadt Leipzig beeidigter Bücher-Revisor (Spezialität: Buchhandel und Buchgewerbe). Kleine Mitteilungen. Remittendensaktur O.-M. 1906. (Vgl. Nr. 292, 295 d. Bl.) — Weiter eingegangene Remittendensaktur-Vordrucke O.-M. 1906: Eugen Twietmeyer, Leipzi g, und Gilbers'sche Verlagsbuchhandlung, Leipzig. Österreich! (Vgl. Nr. 280 d. Bl.) — Dis Korporation der Bekanntmachung. Wien, im Dezember 1905. Die Firma Th. Bindtner Nfg. lat die Unterzeichnete Vor- stehung in Kenntnis gesetzt, daß bei einer aus Leipzig einge troffenen Sendung, die zwar nicht mit dem Bilcherwagen ver laden und auch durch die genannte Firma nicht zollamtlich be handelt worden war, eine Zollhinterziehung vvrgekommen sei, die mit einer bedeutenden Strafe belegt wurde. Dlc Direktion des hiesigen Hauptzollamts habe ihr daher mitgeteilt, daß mit Rücksicht hieraus die Zollrevision der Bücherballen künftig streng gehandhabt werden würde. Hierdurch ist ein großer Nachteil für die Korporationsmitgliedcr zu befürchten, weil die Abfertigung langsamer erfolgen und das Ablaßocrfahren gänzlich entfallen dürfte, so daß die Zollstrafen, wenn solche verhängt werden, in Zukunst voll bezahlt werden müssen, während man sich bisher meist mit Ablassungsbeträgen begnügte. Wir ersuchen Sie daher, Ihren Leipziger Kommissionär in Kenntnis zu setzen, daß er künftig bei Abfertigung Ihrer Sen dungen äußerst genau und sorgfältig Vorgehen möge, damit nicht Sie selbst und indirekt Ihre Kollegen zu Schaden kommen. Um Ihrem Kommissionär diese Verlautbarung ebenfalls zukommen lassen zu können, senden wir Ihnen dieselbe in zwei Exemplaren. Weitere Exemplare sind eventuell von der Bestellanstalt zu beziehen. U Bücher, wenn auch literarischen Inhalts, in andern Ein bänden als Kaliko und Leder, zum Beispiel Perlmutter, Elfen bein, Schildpatt, Seide, Zelluloid, Tuch und andern Materialien. 2. Einbanddecken aller Art, desgleichen Mappen und Kartons, und zwar auch dann, wenn erkenntlich dazugehörige Bücher oder respektive die Bilder eingelegt sind, sind Mappen zollfrei.) 3. Block-, Notiz-, Wand-, Portemonnaie- und Luxuskalender aller Art. 4. Spielkarten und Wahrsagckarten. Hierbei ist aus eine genaue Deklaration ganz besonders zu achten, weil die mindeste Strafe aus Grund des StempelgcfällgesetzcS 1000 Kronen pro Fall beträgt. 5. Alle Arten von Buchbinder- und Kartonagearbeitcn. 6. Sternkarten, Globen und Tellurien. 7. Wunsch- und Ansichtskarten. 8. Prospekte mit abtrennbarem Bestellschein, mit eingeklebten oder beigelegten Bestellkarten. 9. Bestell- und Adreßkarten, sowie alle Arten von nicht auS- gesüllten Bestell- und Subskriptionslisten, auf denen Raum für Unterschriften freigelaffen ist. 10. Zieh- und Drehbilderbücher, desgleichen alle Kinder spiele und Gesellschaftsspiele. (Sogenannte Leporelloalbums sind zollfrei.) 11. Gratisspiclbeilagen, auch wenn solche zollfreien Büchern beigelegt sind. 12. Adreßschleifen und Kreuzbänder, auch wenn in dieselben Hefte eingeschoben sind. 13. Alle Arten von Instrumenten: Lupen, Meßinstrumente, Kameras und sonstige Apparate. 14. Briefmarkenalbums mit oder ohne eingeklebte Briefmarken. 15. Bilder auf Karton aufgezogen mit oder ohne Passe partout. 16. Vuchdruckerlettern, Klischees (Galvanos), Vilddruckplatten, (gez.) Die Korporation der Wiener Buch-, Kunst- und Musikalienhändler. Verlagsrecht. Rechtsprechung. Verpflichtung der Redaktionen und Verleger, eingesandte Manuskripte sorgfältig aufzubewahren. — Eine Schriftstellerin hat einem Redakteur auf dessen Veranlassung das Manuskript eines Romans übersandt. Das Manuskript war verloren gegangen. Die
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