Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.12.1905
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 19.12.1905
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19051219
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190512198
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19051219
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1905
- Monat1905-12
- Tag1905-12-19
- Monat1905-12
- Jahr1905
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
11958 Nichtamtlicher Teil. ^sL 294. 19. Dezember 1905. lassen, gibt der Verleger diese noch einmal der Verlags- Postanstalt ohne Kosten ab und auch ohne der Verlags- Postanstalt eine genaue Untersuchung und eventuelle Fest stellung abzuverlangen. Das Verhältnis der Verleger zu den Verlags-Postanstalten ist auch erfahrungsgemäß bisher meist immer so gewesen, daß ohne wirkliche Veranlassung eins dem andern keine Schwierigkeiten bereitet hat. Doch Ausnahmen gibt's überall! Aus Villigkeitsrücksichten hat sich auch die Poftver- waltung bereit erklärt, den Vertrieb solcher Zeitungen und Zeitschriften zu vermitteln, die der Verleger einem Teil seiner Bezieher ohne Bezahlung des Bezugspreises ab geben will. Nur hat die Postverwaltung in der Anzahl eine Grenze gesetzt und bestimmt, daß die Anzahl von Frei exemplaren nicht mehr als 10 Prozent der Postauflage betragen soll Unter Postauflage ist dabei die Anzahl der Exemplare zu verstehen, die die Verlags-Postanstalt beim Verleger bestellt hat und deren Bezugspreis am Ende der Bczugszeit sie bezahlt. Nicht zu betrachten ist etwa die An zahl der Exemplare für gewonnene Bezieher oder im Tausche gegen andre Zeitungen. Nach 8 3 ist die Post verpflichtet, alle Zeitungen, politische oder nichtpolitische, zu debitieren; anderseits aber hat der Gesetzgeber nicht beabsichtigt, in die Preß- und Strafgesetzgebung einzugrcifen. Wird auf Grund einer solchen Gesetzgebung eine Zeitung verboten, so darf zwar die Postverwaltung diese Zeitung nicht weiterverbreiten, allein weigern darf sie sich nicht, diese Zeitung in Debit zu nehmen oder zu behalten. Etwaige Bestellungen von Be ziehern würden angenommen werden müssen, die Exemplare würden auch beim Verleger bestellt werden, allein die Be zieher würden die Zeitung nicht ausgehändigt erhalten. Der S 3 bestimmt, daß die Postverwaltung alle im Deutschen Reiche erscheinenden Zeitungen auf Verlangen debitieren muß. dagegen bestimmt das Gesetz nicht, daß im Auslande erscheinende Zeitungen von der deutschen Post verwaltung in Debit genommen werden müssen. Nach 8 14 des Reichs-Preßgefetzcs vom 7. Mai 1874 kann der Reichskanzler die Verbreitung von im Auslands erscheinenden Zeitungen in Deutschland zeitweilig verbieten. Im 8 14 heißt es: 'Ist gegen eine Nummer (Stück. Heft) einer im Auslands erscheinenden periodischen Druckschrift binnen Jahresfrist zweimal eine Verurteilung auf Grund der 88 41 und 42 des Strafgesetzbuchs erfolgt, so kann der Reichskanzler innerhalb zwei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des letzten Erkenntnisses das Verbot der ferneren Verbreitung dieser Druckschrift bis auf zwei Jahre durch öffentliche Bekanntmachung aussprechen.« 8 41 des Strafgesetzbuches: »Wenn der Inhalt einer Schrift. Abbildung oder Darstellung strafbar ist. so ist im Urteil auszusprechen, daß alle Exemplare, sowie die zu ihrer Herstellung bestimmten Platten und Formen unbrauchbar zu machen sind. Diese Vorschrift bezieht sich jedoch nur auf die im Besitze des Verfassers. Druckers. Heraus gebers. Verlegers oder Buchhändlers befindlichen und auf die öffentlich ausgelegten oder öffentlich ange botenen Exemplare. Ist nur ein Teil der Schrift. Abbildung oder Darstellung strafbar, so ist. insofern eine Ausscheidung möglich ist, auszusprechen, daß nur die strafbaren Stellen und derjenige Teil der Platten und Formen, auf welchen sich diese Stellen befinden, unbrauchbar zu machen sind.« 8 42. »Ist in den Fällen der 88 40 und 41 die Verfolgung oder die Verurteilung einer bestimmten Person nicht ausführbar, so können die daselbst vorgeschriebenen Maßnahmen selbständig erkannt werden - 8 40. »Gegenstände, welche durch ein vorsätzliches Verbrechen oder Vergehen hervorgebracht, oder welche zur Begehung eines vorsätzlichen Verbrechens oder Vergehens gebraucht oder bestimmt sind, können, sofern sie dem Täter oder einem Teilnehmer gehören, eingezogen werden. Die Einziehung ist im Urteile auszusprechen » Hat der Reichskanzler ein derartiges Verbot einer im Auslande erscheinenden Zeitung erlassen, so hört auch ohne weiteres der Postdebit dieser Zeitung auf. Dieser tritt nach Ablauf der zweijährigen Verbotsfrist wieder ein. 8 3 bestimmt auch ferner, daß bei Normierung der Provision (Zeitungsgebühr) für die Beförderung und Debi- tierung der im Gebiete des Deutschen Reiches erscheinenden Zeitungen nicht nach verschiedenen Grundsätzen verfahren werden soll. — Er meint damit, daß die Normierung weder einer Zeitung zum Vorteil noch einer andern Zeitung zum Nachteil erfolgen soll, läßt dabei aber offen, daß die Post verwaltungen in Bayern und Württemberg für ihren internen Postzeitungsdebit andere Sätze normieren als die übrigen Staaten des Deutschen Reichs. Nach dem Schlußsatz im 8 8 ist also die Postverwaltung verpflichtet, die Annahme und Pränumeration auf alle Zeitungen, sowie deren gesamten Debit zu übernehmen. Der Gesetzgeber ist dabei von der Absicht ausgegangen, zu ver hindern. daß die Postverwaltung unter den Zeitungen, die zum Postvertrieb angcmeldct werden, etwa eine Auswahl treffen könne zugunsten oder -ungunsten einer Zeitung. Dagegen verpflichtet 8 3 die Postverwaltung nicht. Zeit schriften zum Postocrtrieb anzunchmen. Welche Unter schiede zwischen Zeitungen und Zeitschriften bestehen und wie diese zu erkennen sind, ist bereits im Artikel -Postzwangs pflichtig» in Nr. 250 d. Bl. behandelt. Kleine Mitteilungen. Handelsvertrag Deutschlands mit Bulgarien. — Der Deutsche Reichstag hat am 14. Dezember 1905 den am 1. August 1905 zu Berlin abgeschlossenen Handels-, Zoll- und Schiffahrts vertrag zwischen dem Deutschen Reich und Bulgarien nebst dem Schlußprotololl (Nr. 115 der Drucksachen des Reichstags) in dritter Beratung unverändert nach der Vorlage angenommen. Handelsregister-Eintrag.— Der Deutsche Reichsanzeiger Nr. 245 vom 15. d. M. gibt folgenden Handelsregister-Eintrag des K. Amtsgerichts Iserlohn bekannt: In unser Handelsregister Abt. L ist heute unter Nr. 2g die Zweigniederlassung der Aktiengesellschaft Neue Photographische Gesellschaft in Steglitz bei Berlin mit dem Sitze zu Letmathe unter der Firma »Neue Photographische Gesellschaft Aktiengesellschaft Berlin-Steglitz. Zweigniederlassung Letmathe«, eingetragen. solcher Artikel bestimmt sind. Erwerbung und Ausbeutung von Patenten, die in den Geschäftszweig der Gesellschaft einschlagen. sowie Betrieb aller Hilssgeschäste. die für die Erreichung der vor stehend bezeichneten Zwecke dienlich sein können. Das Grundkapital beträgt 3 000 000 und besteht aus 3000 Inhaberaktien über je 1000 ../st die die Nr. 1—3000 tragen. Die Aktien Nr. 2001—2600 sind vom 1. Januar 1905 an mit den gleichberechtigt, die Aktien Nr. 2601—3000 nehmen für das Ge schäftsjahr 1905 der Gesellschaft mit stieben Achtel) desjenigen Dioidendensatzes teil, der für die 2000 Aktien Nr. 1 — 2000 zur Ausschüttung gelangen wird, für das Geschäftsjahr 1908 und die folgenden sind die Aktien Nr. 2001—3000 mit den alten Aktien Nr. 1—2000 gleichberechtigt.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder