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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.12.1905
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 19.12.1905
- Sprache
- Deutsch
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Nichtamtlicher Teil. Uber ß 2 und § 3 vom Abschnitt I des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reiches. (Als Fortsetzung zum Artikel »Postzwangspflichtig» in Nr. 250 d. Bl.) Von Ober-Postassistent Langer. Z 2. »Die Beförderung von Briefen und poli tischen Zeitungen gegen Bezahlung durch expresse Boten oder Fuhren ist gestattet. Doch dars ein solcher Expresser nur von einem Absender ab geschickt sein und dem Postzwange unterliegende Gegenstände weder von Anderen mitnehmen, noch für Andere zurückbringcn « Was ist zunächst ein -expresser Bote«? Das Reichs gericht sagt in einem Erkenntnis vom 16. Dezember 1889 sEntsch. in Strafsachen Bd 20 S. 124): -Unter einem expressen Boten ist ein solcher Bote zu verstehen, welcher von einem Absender zur Beförderung postzwangspflichtiger Gegenstände ab geschickt wird und welcher sich in Anlaß und zum Zwecke der Ausrichtung dieses Beförderungsaustrages von einem Orte an einen andern begibt. Sobald dagegen der Bote nicht infolge des ihm vom Ab sender erteilten Auftrages, sondern aus irgend einem Grunde oder einer Veranlassung den Weg macht, ist er kein expresser Bote.« In Ergänzung dazu steht noch eine Entscheidung des Preußischen Ober-Tribunals vom Jahre 1865, wonach zum Begriffe eines expressen Boten nicht unbedingt erforderlich ist. daß dieser für eine einmalige ungewöhnliche, beson derer Beschleunigung bedürfende Verrichtung angenommen worden ist. Der Z 2 hebt besonders hervor, daß es für einen expressen Botengang oder für eine expresse Fuhre erforderlich ist, daß dieser oder diese von einem Absender veranlaßt worden ist Deswegen muß man auch unbedingt denjenigen als Ab sender betrachten, der dem Boten den Auftrag erteilt hat, dem Postzwange unterliegende Gegenstände zu befördern. Wenn nun dieser Auftraggeber den Auftrag wieder in Vertretung und auf Veranlassung eines Dritten erteilt hat. so muß dieser Dritte im Sinn des Gesetzes als Absender an gesehen werden, auch für den Fall, daß der expresse Bote selbst keine Kenntnis von dem Verhältnis seines unmittel baren Auftraggebers zu dem Dritten hat. Das Gesetz läßt zu, daß der Absender einen Stell vertreter beauftragt, der für ihn den expressen Boten ab fertigt, verbietet aber, daß sich mehrere Personen zusammen verabreden und ihre Sendungen einer Person übergeben, die dann den expressen Boten abfertigt. Der expresse Bote wäre straffrei, denn er braucht ja von der vorausgegangenen Verabredung nichts zu wissen; aber sämtliche Personen, die sich verabredet haben, sind im Sinn des Gesetzes Absender und haben sich nur zur Auftragerteilung eines Stell vertreters bedient. Da nun das Gesetz ausdrücklich verlangt, daß der Expresse nur von einem Absender geschickt werden dars, so haben alle an dieser Vereinbarung teilnehmenden Personen sich einer Postkontravention schuldig gemacht und werden demgemäß bestraft. Aus dem vorher angeführten Erkenntnis des Preußischen Ober-Tribunals ergibt sich, daß nicht ein ungewöhnliches Vorkommnis erforderlich ist zur Absendung eines expressen Boten; die Absendung kann vielmehr sogar regelmäßig, in bestimmten Zeiten wiederkehrend erfolgen. So kann z. B. der Verleger einer postzwangspflichtigen Zeitung regelmäßig die einzelnen Nummern seiner Zeitung seinen Abonnenten durch expresse Boten übermitteln, ebenso ist z. B. ein Zeitungsspediteur berechtigt, die von ihm beim Verleger be stellten Zeitungsexemplare regelmäßig durch einen expressen Boten von dem an einem andern Ort wohnhaften Verleger abholen und sich überbringen zu lassen. Dagegen würde unbedingt eine Portohinterziehung vorliegen, wenn diejenigen Personen, die die Zeitungen bei dem Zeitungsspediteur be stellt haben, dem Zeitungsspediteur den Auftrag gegeben hätten, ihre Exemplare durch einen Boten kommen zu lassen; denn in diesem Falle würde der Bote kein -expresser« Bote mehr sein, sondern der Bote aller Abonnenten. Im Z 2 ist die Rede von einem expressen Boten und von einem Absender, d. h. das Gesetz setzt zwei verschiedene Personen voraus. Ist nun aber der Absender selbst der expresse Bote, so kann niemals dieser Paragraph angezogen werden, denn niemand kann sein eigner expresser Bote sein Das Reichsgericht hat auch laut einem Erkenntnis vom 5. April 1889 (Entscheidungen in Strafsachen Bd. 19. S. 109) einen Zeitungsspediteur nicht nach Z 2 für strafbar erklärt, der die bei ihm bestellten Exemplare postzwangspflichtiger Zeitungen selbst an die Abonnenten in auswärtigen Post orten überbrachte und dafür eine Vergütung erhielt, gleich gültig, in welcher Form diese bestand. Leicht kann man zu der Ansicht neigen, daß es gestattet sein müsse, wenn ein expresser Bote außer den Gegenständen, für deren Beförderung er bezahlt wird und die seine ex presse Absendung ausmacht. noch andre postzwangspflichtige Sachen von andern Personen unentgeltlich mitnähme, oder für andre Personen unentgeltlich zurückbrächte. Dem ist aber nicht so. Das Gesetz verbietet dem expressen Boten jedes Mitnehmen oder Zurückbringen eines andern postzwangs pflichtigen Gegenstandes. Der Gesetzgeber ist dabei von der Ansicht ausgegangen, daß durch diese Zulässigkeit leicht eine Gelegenheit geschaffen werden könne, den Postzwang zu um gehen. Das alte königlich sächsische und das braunschweigische Post gesetz gestattete dem expressen Boten, daß er außer vom Absender noch von dessen Familienmitgliedern und Ange hörigen Briefe mitnehmen oder zurückbringen durfte. Das Gesetz über das Postwesen des Deutschen Reiches aber ver wirft dies, und mit Recht, denn die Worte »Familie- und -Angehörige« lassen so mannigfache Deutung zu, daß der aufsichtführenden Behörde die Kontrolle sehr erschwert werden würde. Sv darf der expresse Bote Briefe also nur von einem Absender befördern, und zwar von dem, der ihn unmittelbar oder mittelbar angenommen hat. In einschläg- lichen Fällen wird aber jedesmal geprüft werden, ob nicht nach Beschaffenheit des einzelnen Falls anzunehmen ist, daß die Briese der -Familie« oder der »Angehörigen- ebenfalls als von demjenigen abgesandt anzusehen sind, der den expressen Boten angenommen hat. Dem expressen Boten ist nicht erlaubt, auf seinem Gang andre dem Postzwang unterliegende Gegenstände mitzunehmen, gleichgültig, ob er dafür entschädigt wird oder nicht; wohl aber darf er Gegenstände, die nicht dem Postzwang unter liegen. in unbeschränkter Weise sür andre Personen mit nehmen oder zurückbringen und darf sich auch für diese Leistung bezahlen lassen. In solchen Fällen ist aber Voraus setzung, daß der Bote ursprünglich von einem Absender als expresser Bote engagiert war und daß dem Boten erst danach noch ein oder mehrere Aufträge zur Beförderung nicht-poft- zwangspflichtiger Gegenstände gegeben worden sind. Hat der
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