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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Strukturtyp
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- Band
- 1905-12-15
- Erscheinungsdatum
- 15.12.1905
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- Deutsch
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und deren Mitglieder daran, daß es ihnen für jede ge wünschte Auskunft gern zur Verfügung steht. Bern, den 8. Dezember 1905. H. Morel, Verwalter all int. des Permanenten Bureaus. Kleine Mitteilungen. Zwei Urheber- und VerlagsrechtS-Streite in Däne mark. — Die dänische Wochenschrift -Frem« (Gyldendals Verlag, Kopenhagen) begann in ihrem neuen Jahrgang seit 1. Oktober den Abdruck einer von Julius von Petersen ausgeführten Über setzung von Rudyard Kiplings »l'bs lischt tba.t kaileä« (das Original erschien 1891). Hiergegen erhob V. Pio's Verlag in Kopenhagen, der eine Reihe von Kiplings Werken, darunter im Jahre 1900 obigen Roman, veröffentlicht hat — und zwar alle in autorisierten Übertragungen durch Magister Halling und gegen Honorar an den Verfasser, auch bevor Dänemark sich 1904 der Berner Konvention nebst ihrer Zusatzakte anschloß —, Ein spruch. Da der Gyldendalsche Verlag aber den Roman für frei geworden und als geistiges Gemeingut aller erklärte, so ließ Pio's Verlag durch Rechtsanwalt Edgar Höyer (dramatischen Schriftsteller und frühern Theaterdirektor) gerichtliche Klage ein leiten, sich stützend auf den durch die Zusatzakte von 1896 ge änderten § 5 der Berner Übereinkunft, wonach dem Urheber nicht nur für zehn Jahre, sondern für die ganze Dauer seines Rechts am Original das ausschließliche übersetzungsrecht zusteht, sobald er nur binnen zehn Jahren eine Übersetzung in dem betreffenden Verbandsland hat veröffentlichen lassen, und auf den entsprechend dieser Zusatzakte am 29. März 1904 geänderten § 4, Absatz 3 des dänischen Urheberrechts vom 19. Dezember 1902. Als Schaden ersatz fordert Pio die Bezahlung so vieler Exemplare seines Buchs von Kiplings Roman einzustellen. Ein andrer Streitfall, der gleichfalls in der Tagespresse leb haft erörtert wurde, spielte zwischen Verlag und Verfasser. A. Christiansens Verlag gibt jede Weihnachten ein vornehm aus- gestatretes, reich illustriertes -Jule-Album« heraus, in den letzten Jahren gleichzeitig eine wohlfeile Ausgabe für Arbeiter, ohne Photogravuren und mit geringerer Stoffmenge. Zur Veröffent lichung ausschließlich in dieser letzteren hatte der auch in Deutschland bekannte dänische Dichter Henrik Pontoppidan eine Erzählung -Sören Schmied und seine Söhne« geschrieben und von der Redaktion derselben auch eine schriftliche Versicherung dieses Inhalts bekommen. Als der Verlag nun gleichwohl seinen Beitrag auch in der feinen Ausgabe zum Abdruck brachte und in einer Subskriptionseinladung ankündigte, nahm der Verfasser die Hilfe des Gerichtsvollziehers in Anspruch, der denn auch das Er scheinen verbot und zugleich ein Schreiben von Pontoppidans Rechtsanwalt, Erik Henrichsen, übergab, die Erzählung sei »in Ton und Darstellungsweise ausschließlich auf ein Arbeiterpublikum berechnet«, gehöre deshalb nicht in die Hauptausgabe, -die für ein ganz andres, mehr literarisches und kunstinteressiertes Publikum bestimmt sei«. — Ein Angebot des Verlegers, ihm doppeltes Honorar zu zahlen, wies der Dichter zurück, verlangte vielmehr, daß außerdem eine Buße von fünf hundert Kronen an eine wohltätige Stiftung gezahlt würde. Das lehnte der Verlag ab und mußte sich nun entschließen, da die ge samte Auflage — 15 000 von der Arbeiterausgabe, 12 000 von der feinen Ausgabe — schon gedruckt war, aus jedem Exemplar der Bargum. Gebrauchsmusterschutz und Warenzeichenschutz. — Zum Gesetz betreffend den Schutz von Gebrauchsmustern, gibt die Fachzeitschrift -Das Recht«, herausgegeben von vr. Hs. Th. Soergel, München (Hannover, Helwing'sche Verlagsbuchhandlung), IX. Jahrgang. Nr. 23 vom 10. Dezember 1905 folgende Entschei dungen des Reichsgerichts bekannt: Den Erzeugnissen der Schriftgießerei kommt nicht der Schutz für plastische Erzeugnisse, sondern für Flächenmuster zu. (Reichs gericht I, 18. Juni 1904. Juristische Wochenschrift Bd. 33 S. 541. Gewerbl. Rechtsschutz u. Urheberrecht Bd. 10 S. 32.) — Linienführung in zeichnerischen Gestaltungen aufweisen, der absolute Ausschluß von Farbenabtönungen und Sprenkelungen ist nicht als richtig anzuerkennen. Nicht schutzfähig sind dagegen Muster, die nicht durch Nachbildung nach einer bestimmten Vor lage geschaffen werden, sondern dadurch entstehen, daß auf den in der Fabrikation befindlichen Stoff Pflanzenfasern in annähernd gleichen Mengen und Entfernungen geworfen und darauf fest gepreßt werden. (Reichsgericht I, 27. Mai 1905. 627/04. Deutsche Juristen-Zeitung Bd. 10 S. 813.) — Dasselbe Fachblatt verzeichnet in derselben Nummer 23, 1905, folgende Entscheidungen des Reichsgerichts zum Gesetz, betreffend den Schutz der Warenbezeichnungen, vom 12. Mai 1894: WarenZG. § 12. Die Unterlassungsklage ist zwar nicht länger statthaft, als die Besorgnis einer Wiederholung der Störung dauert; aber nicht der Zeicheninhaber hat den Nachweis zu führen, daß eine weitre Störung noch zu besorgen ist, sondern der Gegner muß beweisen, daß die Gefahr weitrer Störung nach den Um ständen des Falles dauernd ausgeschloffen ist. (Reichsgericht II, 14. Februar 1905. 241/04. Juristische Wochenschrift Bd. 34, S. 215.) — WarenZG. § 13. Für die Abkürzung von Firmenbezeich nungen sind nicht die Grundsätze anzuwenden, die im rechlsge- schäftlichen Verkehr für den Gebrauch der Firma als Regel gelten-, es genügt vielmehr nach dem Verkehrsbedürfnis und dem gesetz geberischen Zweck des § 13, wenn aus dem wesentlichen Inhalt der Firma ein Schlagwort gebildet oder entnommen ist, das als Abkürzung der Firma in deren Abnehmerkreisen bekannt ist. (Reichs gericht 1,3. Mai 1905. 545/04. Jurist. Wochenschr.1905S.409Nr.37.) — WarenZG. § 14. Wegen wissentlicher Benutzung des für einen anderen eingetragenen Warenzeichens kann mit der Unter sagungsklage zugleich der Anspruch auf volle Entschädigung geltend gemacht, nicht aber auch die Verurteilung zur Rechnungslegung über den durch den Verkauf von Waren unter dem Zeichen des Klägers erzielten Gewinn unter Vorlegung.der Handelsbücher des Beklagten verlangt werden. (Reichsgesetz I, 24. Juni 1904. 435/03. RG. Bd. 58 S. 321.) — WarenZG. § 20. Bei Beurteilung der Verwechselungsfähig keit zweier Zeichen hat das Gericht sich in die Seele desjenigen Käufers zu versetzen, der weder veranlaßt noch in der Lage ist. die beiden Zeichen durch Nebeneinanderhalten genau zu prüfen, vielmehr die Prüfung mit Rücksicht auf die durch die Eile des Verkehrs bedingte Raschheit ohne weitere gründliche Durch forschung etwaiger Erkenntnisquellen auf Grund der ihm aus der Erinnerung oder aus Berichten anderer bekannten allgemeinen Umrisse vornehmen muß. (Reichsgericht II, 14. Februar 1905. 241/04. Juristische Wochenschrift Bd. 34, S. 215.) Postpakete vor Weihnachten nach London. — Die Zei tungen teilen folgendes mit: Mit Rücksicht darauf, daß in diesem Jahre der erste Weihnachtsfeiertag auf einen Montag fällt, sind in London die meisten Geschäftshäuser in der City von Sonn abend mittag den 23. d. M. an bis Mittwoch den 27. d. M. geschlossen. Die Zustellung der Pakete, die erst nach Freitag den 22. d. M. in London eintreffen, ist daher in den meisten Fällen nicht vor Mittwoch den 27. Dezember zu bewerkstelligen. * Versteigerung der Goethesammlung des f Freiherrn Woldemar von Biedermann, andrer wertvoller Bücher, Stammbücher und Autographen. — In den Tagen vom 13. bis 15. November wurde gelegentlich der Versteigerung der Bibliothek des Freiherrn Woldemar von Biedermann durch C. G. Boerner in Leipzig unter starker Beteiligung in- und ausländischer Händler und Privaten, die durch Mitglieder des gleichzeitig in Leipzig tagenden Bibliophilen-Vereins noch vermehrt wurde, der jetzige Stand der Preisbewertung Goethescher Schriften festgelegt. Wie schon die Versteigerung der Goethe- Manuskripte in der Meyer-Cohn-Sammlung gezeigt hatte, so erfreute sich auch hierbei alles Handschriftliche vom Dichter einer Bewertung, wie sie bisher nicht erzielt worden ist. Unter den Schriften Goethes wurden die Seltenheiten auch diesmal wieder höher bezahlt als je zuvor, wie aus den nachstehenden kurzen Preisvermerken hervorgeht. — Überraschungen bot die Ver-
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