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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.12.1905
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- Erscheinungsdatum
- 15.12.1905
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- Deutsch
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11858 Nichtamtlicher Teil. ^ 2S1, 15. Dezember 1905. unberechtigt erachtet und die Erstreckung des Schutzes auf die Dauer von fünfzehn Jahren für genügend erklärt. Vor aussichtlich wird es bei der Beratung der Vorlage nicht an Bemühungen seitens der Vertreter der Photographie fehlen, die ihnen noch versagte Gleichstellung zu erlangen; es ist aber nicht gerade sehr wahrscheinlich, daß diese Bemühungen von Erfolg sein werden. Denn einmal bedeutet die Vorlage insoweit in der Tat eine erhebliche Verstärkung und Erweiterung des Schutzes, sodann aber ist und bleibt trotz der hohen Vervollkommnung der Technik der Photographie zwischen ihr und den bildenden Künsten doch ein grundsätzlicher Unterschied, der nicht übersehen werden darf. Schließlich aber — und dieser Umstand ist wohl der vor allem maßgebliche — kommt doch in Betracht, daß die Notwendigkeit eines Schutzes für die Dauer von dreißig Jahren für die Erzeugnisse der Photographie noch nicht überzeugend dargetan worden ist. Wie in Ansehung dieses Punktes die Vorlage die in manchen Kreisen auf sie gesetzten Erwartungen getäuscht hat, so auch bezüglich der Normierung zweier andern Punkte, die ebenfalls eine grundsätzliche Wichtigkeit beanspruchen. Zunächst hat man den Werken der Architektur den künstlerischen Urheberschutz nicht schlechthin, sondern nur in soweit gewährt, als sie Kunstwerke sind. Es mag sein, und man müßte dies auf Grund der Ausführungen der Motive des Gesetzes beinahe annehmen, daß die Absicht des Gesetz gebers insoweit weiter geht als die Formel, die seine Ab sicht zum Ausdruck bringt; jedenfalls ist diese Formel eine recht wenig glückliche, und sie eröffnet die Aussichten auf eine Kasuistik, bei der in letzter Linie der architektonische Sachverständige die entscheidende Rolle spielen wird, auf eine Kasuistik, bei der sich sogar der Einfluß gewisser mehr oder minder einseitiger Kunstrichtungen und Kunstsekten geltend machen kann. Man vergegenwärtige sich nur ein mal die Situation, die vorhanden ist, wenn zu entscheiden ist, ob ein Haus, das dem Geschmack der Extremsten der Darmstädter Richtung Rechnung trägt, ein Kunstwerk ist, je nachdem der Sachverständige ein Anhänger dieser Richtung ist oder in ihr die völlige Dekadenz auf architektonischem Gebiete erblickt. Die Vorlage bleibt mit dieser Begrenzung des Urheberschutzes für die Werke der Architektur hinter der Entwicklung, die das französische Recht genommen hat, zurück, und es ist durchaus nicht ersichtlich, daß dies aus innern Gründen geboten sei. Die Vorlage wollte in diesem Punkt — cs gilt dies auch von der praktischen Regelung des folgenden Punktes — anscheinend einen vermittelnden Standpunkt einnehmen, sie wollte den Anhängern des Schutzes der Architektur und den Gegnern in annähernd gleichem Maße gerecht werden. Allein dieser Standpunkt des Kompromisses weist namentlich in der Formulierung des Gedankens alle Schwächen des Eklektizismus auf und es wird daher zum mindesten erforderlich werden, daß die Be stimmung eine durchaus andre formale Gestaltung erhält. Auch der dritte grundsätzliche Punkt, auf den für heute eingegangen werden soll, hat keine Regelung in der Vor lage gesunden, die allseits Befriedigung Hervorrufen könnte. Es ist dies das Recht am eignen Bild. Die Vorlage nimmt zu dieser — bekanntlich einen juristischen Erisapfel darstellenden — Frage keine positiv-rechtliche Stellung. Sie verbietet allerdings, das Bild ohne Genehmigung des Be stellers zu veröffentlichen oder öffentlich zur Schau zu stellen; allein dies ist in der Hauptsache doch schon dem geltenden Recht bekannt. Man beachte Z 8 des Gesetzes über das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und S 7 des Photographie-Schutzgesetzes; beiden Vorschriften liegt der Gedanke zu gründe, daß der Besteller ein unbedingtes Ver fügungsrecht über sein eignes Abbild oder das Abbild seiner Verwandten haben müsse. Wenn nun der Entwurf die Veröffentlichung und die öffentliche Zurschaustellung von der vorgängigen Genehmigung abhängig macht, so ist dies mit Nichten eine Weiterbildung mit der man zufrieden sein kann; noch weniger aber enthält die Vorlage hier oder in andern Vorschriften eine Stellung zu der Frage des Rechts am eignen Bild, die geeignet wäre, die in Ansehung dieses Punktes ganz besonders hochgespannten Erwartungen auch nur teilweise zu erfüllen. Die Zweifel, die nicht nur in der Theorie sondern auch in der Praxis der letzten Jahre bezüglich des Umfangs zum Ausdruck gekommen sind, in dem das Recht am eignen Bild zu den schutzberechtigten Rechtsgütern des bestehenden Rechts gehört, sie werden durch die Vorlage keineswegs beseitigt, sondern nach wie vor fort- bestehen. Es scheint, daß die in früheren Stadien der Entstehung der Gesetzesvorlage vorhanden gewesene Absicht, den Persön- lichkeitsschutz durch Anerkennung des Rechts am eignen Bilde einem Bedürfnis der heutigen Verhältnisse entsprechend zu verstärken, mit Rücksicht auf die Einwendungen und Be fürchtungen von künstlerischer Seite fallen gelassen wurde. Es ist aber gar nicht zu befürchten, daß die wirkliche Kunst durch intensive und extensive Ausgestaltung dieser Seite der Persönlichkeitsrechte beschwert würde; höchstens könnte die Pseudokunst sich dadurch beeinträchtigt fühlen. Das wäre aber ganz und gar kein Unglück, und noch weniger wäre es zu beklagen, wenn die Amateurphotographen, die sich heute nicht im mindesten darum bekümmern, ob der von ihnen zum Gegenstand ihrer Wiedergabe Gemachte auch hiermit einverstanden ist, sich an die Schranken erinnern müßten, die sich aus dem Schutze der Persönlichkeit ergeben. Es dürfte eine der Hauptaufgaben des Reichstags sein, in diesem Punkte die Schwäche des Entwurfs zu korrigieren, und zwar recht gründlich. Soviel über die Punkte, die in grundsätzlicher Hinsicht von besondrer Wichtigkeit sind. Aus Einzelheiten wird bei andrer Gelegenheit zurückzukommen sein. Rechtsanwalt vr. Fuld, Mainz. Permanentes Bureau des Internationalen Verlegerkongreffes, Bern. Mitteilung betreffend die Arbeiten des Permanenten Bureaus im Laufe des 4. Geschäftsjahres (l. Juli 1904 —30. Juni 1905). Das Exekutivkomitee des Kongresses hielt in Bern am 9. November 1905 eine Sitzung unter dem Vorsitz des Herrn Albert Brockhaus ab; die Herren Fouret, Morel und Bruylant wohnten dieser bei, sowie Herr T. Ricordi als Präsident des Mailänder Kongresses. Die Herren Brunetidre und Murray hatten sich entschuldigen lassen. Das Komitee hat von dem Jahresbericht Kenntnis ge nommen und ihn genehmigt. Die in diesem Bericht behan delten Punkte, die die Vereine interessieren können, sowie die vom Komitee gefaßten Beschlüsse sind hier aufgezählt. Beschlüsse, die zugleich als Ratschläge angesehen werden dürften. Das Bureau hat ein Verzeichnis aufgestellt von einer Anzahl Wünsche, die im allgemeinen erledigt sind, betreffs derer das Komitee aber beschlossen hat, sie für die Vereine, die es für zweckmäßig erachten würden, sie den Interessenten als Ratschläge mitzuteilen, drucken zu lassen. Dieses Ver zeichnis wurde den genannten Vereinen samt einem Brief mit der Bitte, es zu veröffentlichen, am 22. November d. I. zugesandt.») ") VglTBörsenblatt Nr. 280 o. 2. Dezbr. 1905. R-d.
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