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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.12.1905
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1905-12-14
- Erscheinungsdatum
- 14.12.1905
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19051214
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190512147
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- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19051214
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- Public Domain Mark 1.0
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1905
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II82S Nichtamtlicher Teil. 2S0. 14. Dezember 1S05. Gebühr für das Bestimmungsland dort vom Bezieher ein gefordert wird « In diesen Fällen, hauptsächlich bei politischen Zeitungen in der Reisezeit (daher der posttechnische Ausdruck -Reise- Abonnement«), ist es zulässig, daß der Verleger seine Zeitung, die er bisher einem Bezieher auf andre Weise als durch die deutsche Post zustellte, diesem Bezieher bei der Verlegung seines Wohnorts aus Deutschland nach Österreich-Ungarn im Laufe der Bezugszeit bis zum Ablaufe derselben das Exemplar durch die Post vermitteln läßt, mit andern Wörtern daß der Verleger ein Exemplar seiner Zeitung an den Bezieher in Österreich-Ungarn durch die Post überweist. Lieferung einer neuen Zeitung an Stelle einer eingegangenen Zeitung. An die Stelle einer Zeitung, die im Laufe der Bezugs zeit zu erscheinen aufhört, kann die Lieferung einer andern, neu erscheinenden Zeitung nur dann treten, wenn diese von dem Verleger des bis dahin erschienenen Blatts als dessen Fortsetzung unter verändertem Namen ausdrücklich anerkannt worden ist und wenn der Bezugspreis derselbe bleibt. Dem Verleger wird aber trotzdem schriftlich von der Verlags-Post anstalt eröffnet, daß Bezieher, die die Annahme der neuen Zeitung verweigern, vom Bezüge zurllcktreten können. Beilagen. Die Beilagen der im Postvertricbe befindlichen Zei tungen sind entweder gewöhnliche Beilagen, die bei der Feststellung des Jahresgewichts der Zeitungen mit berück sichtigt werden, oder außergewöhnliche Beilagen, die in jedem einzelnen Fall vor der Versendung der Zeitung, in der sie enthalten sind, bei der Verlags-Postanstalt bezahlt werden müssen. Zu den gewöhnlichen Beilagen werden gerechnet: n) Beilagen, die nach Form, Papier, Druck oder sonstiger Beschaffenheit als Bestandteile der Zeitung an zusehen sind; b) Nebenblätter, die sich nach Inhalt der vom Ver leger an die Postbehörde abgegebenen schriftlichen Erklärung oder durch Ankündigung in der Hauptzeitung als regel mäßige Beilagen der Hauptzeitung erkennen lassen, ohne Rücksicht darauf, ob die Nebenblätter in Form, Papier und Druck mit der Hauptzeitung übereinstimmen oder nicht; o) Zeitungszugaben, bestehend in Wandkalendern, Eisenbahnfahrplänen, Bildwerken usw, wenn die Verleger eine besondere Vergütung dafür von den Beziehern nicht in Anspruch nehmen und wenn die Versendung zusammen mit den Zeitungen erfolgt. Den im Postvcrtrieb abgesetzten wissenschaftlichen oder technischen Zeitungen und Zeitschriften dürfen auch kleine Stoff-, Zeug- usw. Muster ohne besondere Kosten beigefügt werden, sofern die Muster lediglich als unentbehrliche Bei gaben zur Erläuterung des wissenschaftlichen oder technischen Textes dienen, diesem unmittelbar beigefügt sind, auch die Stärke des Papiers der Zeitung oder Zeitschrift nicht wesent lich überschreiten und nicht die Eigenschaft von Warenproben haben. Solche Beilagen werden bei der Ermittlung des Jahresgewichts der Zeitung mit gewogen. Beilagen, gewöhnliche und außergewöhnliche, die nach Größe und Stärke des Papiers oder nach ihrer sonstigen Beschaffenheit zur Aufnahme in die Postzeitungspakete nicht geeignet erscheinen, find nicht zulässig. Es ist jedoch ge stattet, Zeitungszugaben, die eine besondere Verpackung aus Rollen usw. erfordern, als Pakete portopflichtig an die Ab- fatzpostanstalten abzusenden. Unter Umständen wird das Porto, sofern sich der Verleger zu dessen Erlegung nicht be reit findet, vom Empfänger eingezogen Ebenso sind etwaige Zollbeträge vom Empfänger zu zahlen. Außergewöhnliche Zeitungsbeilagen können auch nach dem Ausland versandt werden, mit Ausnahme von Belgien und den Niederlanden. Nach der Schweiz werden Lotterie anzeigen als außergewöhnliche Zeitungs - Beilagen von der Post nicht befördert. Bestellgeld. Beim Überweisungsverfahren hat sich der Verleger im Falle der Nichtvorausbezahlung des Bestellgeldes vor der Anmeldung der Überweisung zu vergewissern, ob die als Abholungsort bezeichnete Postanstalt oder Posthilfstelle sich überhaupt mit der Ausgabe von Zeitungen befaßt, oder ob der Empfänger zur Zahlung des Bestellgeldes bereit ist. Anträgen der Verleger, unter Umständen das Zeitungsbestell geld nachträglich entrichten zu dürfen, kann nach der Be stimmung nicht entsprochen werden. Lieserschreiben. Der Ausfertigung von Lieferschreiben und Anmelde- verzeichuissen wird nicht immer die notwendige Sorgsalt zugewandt. Die hauptsächlichen Mängel bestehen darin, daß der Empfänger nicht so deutlich und ausführlich angegeben ist, daß eine Verwechselung unmöglich ist; im weitern fehlt häufig die Angabe der Bcstcllungspostanstalt bei großen Orten, hauptsächlich bei Berlin, Hamburg, Breslau, Bremen, Frankfurt a. M., München, Nürnberg, Dresden, Leipzig re. Mitunter fehlt nicht nur die Bestellungspostanstalt, sondern auch die Straßenangabe und Hausnummer. Derartig mangelhaft ausgefertigte Lieferschreiben werden stets von der Post zurückgegeben und hindern einen geregelten Betrieb. Auch stimmen häufig die Angaben über Bestellgeld im Liefer schreiben nicht mit den Angaben im Anmeldeverzeichnis überein, was allemal erst wieder eine Rückfrage nötig macht. Zu vergessen ist auch nicht, daß die Lieferschreiben fortlaufend in der linken Ecke numeriert sein müssen, und daß diese Nummern die gleichen sind wie im Anmeldeverzeichnis. Zur Ausfertigung dieser Verzeichnisse ist immer Tinte zu ver wenden, ausnahmsweise Tintenstift; von Bleistift ist immer abzusehen. Zu vergessen ist auch nicht, daß alle Über weisungen bei der Abgabe an die Verlagspostanstalt bezahlt werden müssen. Eine Stundung oder Abrechnung der Ge bühren von einer etwaigen Forderung findet nicht statt. Über die gezahlten Überweisungsgebühren wird von der Zeituugskasse jedesmal eine Postguittung erteilt. Häufig werden von Verlegern Anträge gestellt, ent weder bereits überwiesene Exemplare nicht mehr an die ur sprünglich angegebenen, sondern an neue Bezieher auszu händigen, oder als unanbringlich gemeldete Exemplare an neue Bezieher zu überweisen. Beides muß stets verweigert werden Soll ein Bezieher die Zeitung nicht mehr erhalten, so hat der Verleger das Exemplar zurllckzuziehen. Die Gebühr wird nicht erstattet. Für die Überweisung an den neuen Bezieher ist die Gebühr von neuem zu bezahlen. Ebenso hat der Verleger keinen Anspruch auf die gezahlte Gebühr für die aus irgend einem Grunde unanbringlich ge wordenen Exemplare. Viel zu wenig wird von den meisten Verlagen be dacht, daß den Verlagspostämtern zur Bearbeitung und Erledigung der Zettungsüberweisungen, hauptsächlich zum Beginn der Bezugszeit, genügend Zeit zu gewähren ist. Die Anmeldeverzeichnisse und Lieserschreiben müssen nach der Ab nahme von der Verlagsexpedition geprüft werden, und der Kasfenbeamte, wie derjenige, der den Versand der Zeitung zu leiten hat, muß aus posttechnischen Gründen mehrere Buchungen vornehmen. Nachdem diese umfangreiche Arbeit für die Verlags-Postanstalt verrichtet ist, werden die Licfer- schreiben an die verschiedenen Absatz-Postanstalten gesandt, wo abermals eine mehrfache Buchung stattzustnden hat. Im Interesse jedes Verlags liegt es, wenn er seine Überweisungen
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