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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.12.1905
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 12.12.1905
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- Deutsch
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288, 12. Dezember 1S0L. Amtlicher Teil. 11761 Wilhelm Knapp in Halle a. L. 11783 1 so -zb I 20 ^sb. ja I-säsr 1 .äk 80 I. Längs Bulliftandlg. in Karlsruhe. 11780 I. F. Lehmann's Berlag in München. 11782 Palbsäürl. 12 Eduard Heinrich Mäher in Leipzig. 11779 E. S. Mittler st Sah» in Berlin. 11778 zehnt. 2 >lk Friedrich Emil PcrlheS in Gotha. 11780 E. F. Thicneinann in Gotha. 11778 Pädagogische Blätter für Lehrerbildungsanstalten. >808. Hcst I. o. Zahn ä- Jaensch in Dresde». 11783 Bindlng, Der Zweikamps und das Gesetz. 1 Julius Zeltler in Leipzig. 11780 äs la 8als, Oie PsiiiHvi Prsuäso cler Püs. 10 ^sb. 15 Verbotene Druckschriften. 34. Durch rechtskräftiges Urteil der Strafkammer 9 des hiesigen Landgerichts I vom 11. April 1905 sind folgende Schriften! 1. Bröhmek. Gesättigte Peitschenlust. Teil l u. II. M. Jacob son. Verlag. Hamburg; 2. Severin von Leyden. Miß Bianca, die Dompteuse. M Jacobson. Verlag, Hamburg; 3. äsau äs käsrlio, Un -ttslisr äs Dsbauobs. Paris, ltidlio- ä'Päitiou; 5. ä.lwanaob äu tin äs sisois 1904. Libliotbsgus äu lln äs sisols, Paris; 6. tloupsur äs nattss v. vubarrx. Paris, Obawosl; 7. Prsäsrio l)ar§sotbal, Plsurs äs obair. Port librairs, Paris; 8. 8ou8raooo, I-s oouvsut äs üoworrbs. Port librairs, Paris; 9. ^lmanaob äu äsan gni rit 1904. Paris; 10. P. Peregrin. Ein moderner Sklave M Jacobson. Ver lag, Hamburg; 11. Kurt Rombach, In der Zucht strenger Damenhände. M Jacobson. Verlag. Hamburg; 12. Hans Fuchs. Assessor Tillhoven. Hamburg. I. G. Nissen. Verlag; 13. William Taylor. Auf Hearneshouse. Dresden. Verlag von Dohrn; 14. Victor klaäal, I-'abbssss äainnäs. Äsrieant, Paris, eiugezogen, und es ist die Unbrauchbarmachung der zu ihrer Herstellung bestimmten Platten und Formen an geordnet. Von der Schrift rlla^arä, 1-a Puäsnr äans I'Xit st 1a Vis. Paris, ällsrt käsrioant« sind die Abbildungen und die zu ihrer Herstellung be stimmten Platten und Formen unbrauchbar zu machen. Berlin, 5. Dezember 1905. (gez) Der Erste Staatsanwalt beim Landgericht I. (Deutsches Fahndungsblatt Stück 2043 v. 8. Dezember 1905.) Nichtamtlicher Teil Urheberrecht an Lithographien in den Vereinigten Staaten von Nord-Amerika. Aus; Mitteilungen der Handelskammer Frankfurt a/Main. Oktober 1905. Bereits in ihrer Eingabe vom 15. April 1905, be treffend die Neuregelung unserer handelsvertraglichen Be ziehungen zu den Vereinigten Staaten, hatte die Handels kammer aus die schwere Schädigung hingewiesen, unter der das deutsche litho- und chromolithographische Kunstdruck- gewerbe durch den mangelnden Schutz des Urheberrechts in den Vereinigten Staaten zu leiden hat. Sie hat sich unterm 19. September nunmehr neuerdings in dieser Angelegenheit an den Herrn Reichskanzler gewandt und in ihrer Eingabe folgendes ausgeführt; Die durch das Übereinkommen vom 15. Januar 1892 über den gegenseitigen Schutz der Urheberrechte angestrebte Gleichstellung der beiderseitigen Staatsangehörigen ist in Bezug auf die Erzeugnisse der Lithographie-Branche nur eine formelle, da die Bedingungen, unter denen in den beiden Ländern der Schutz des Urheberrechts an Litho graphien erworben wird, völlig verschieden sind. Das deutsche Urheberrechtsgesetz gewährt den Schutz ohne weitres, dagegen verlangt Z 3 des amerikanischen Gesetzes vom 3. März 1891 für Lithographien die gehörige Hinterlegung zweier Exemplare, die von innerhalb der Grenzen der Vereinigten Staaten hergestellten Zeich nungen auf Stein oder mittelst davon gemachter Überdrucke gedruckt sind. Da diese Bedingungen Börsenblatt stlr den deutschen Buchhandel. 12. Jahrgang nur bei Verlegung der gesamten Fabrikation nach den Vereinigten Staaten erfüllt werden könnten, weil die Herstellung der Steine eine Haupttätigkeit bei dieser Fabrikation bildet, die nicht nur sehr kostspielig, sondern auch so eigenartig ist. daß sie unbedingt übler der direkten Aufsicht der Geschäftsleitnng vorgenommen werden muß. sieht sich das deutsche Kunftdruckgewerbe zur Erfüllung dieser Fabrikationsklausel tatsächlich außer stände, so daß seine Erzeugnisse in Amerika keinerlei Schutz erlangen können. Dieser Zustand wird denn auch in Amerika in der skrupellosesten Weise ausgebeutet. Sobald sich eine Darstellung als gang bar erweist, wird sie genau kopiert, wobei die Amerikaner sogar meist so weit gehen, ihre Nachbildungen mit den gleichen Nummern und Unterschriften und sogar mit den Schutzmarken deutscher Firmen zu versehen, um bei dem kaufenden Publikum die Meinung zu erwecken, als kaufe es deutsche Bilder. Diese Schädigung beschränkt sich nicht auf die Ver einigten Staaten, sondern hat auch besonders in den Ländern Mittel- und Südamerikas einen bedrohlichen Charakter an genommen; denn diese Länder sind alle der Berner Kon vention noch nicht beigetreteu, und infolgedessen kann jene Konkurrenz ungestraft auch hier ihre uns entwendeten Dar stellungen anbieten. Besonders groß ist diese Gefahr hin sichtlich des benachbarten Mexiko, das von allen amerika nischen Ländern wohl einer der besten Abnehmer für litho graphische Erzeugnisse geworden ist. Sicherlich ist dieser Zustand eines großen Staates un würdig, und alle bessern Elemente in den Vereinigten 1547
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