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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.12.1905
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1905-12-11
- Erscheinungsdatum
- 11.12.1905
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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287, II. Dezember 1S05. Nichtamtlicher Teil. 11715 gewerbsmäßig mittels mechanisch-optischer Einrichtungen vorzuführen; die ausschließliche Befugnis erstreckt sich nicht aus das Verleihen. Als Vervielfältigung gilt auch die Nach bildung. bei Bauwerken und Entwürfen für Bauwerke auch das Nachbauen. Wer gemäß Z 4 für ein durch Nachbildung hervor gebrachtes Werk als Urheber gilt, darf die im Abs. 1 bezeichnet«» Befugnisse, sofern der Urheber des Original werkes gleichfalls Schutz genießt, nur mit dessen Ein willigung ausüben. 8 16. Die freie Benutzung eines Werkes ist zulässig, wenn dadurch eine eigentümliche Schöpfung hervorgebracht wird. 8 17. Eine Vervielfältigung ohne Einwilligung des Be rechtigten ist unzulässig, gleichviel durch welches Verfahren sie bewirkt wird; auch begründet es keinen Unterschied, ob das Werk in einem oder in mehreren Exemplaren vervielfältigt wird. 8 1«. Eine Vervielfältigung, die nicht zum Zwecke der Ver breitung oder der öffentlichen Schaustellung erfolgt, ist zulässig, wenn sie unentgeltlich bewirkt wird. Bei Bildnissen einer Person ist dem Besteller und seinem Rechtsnachfolger gestattet, soweit nicht ein anderes vereinbart ist. das Werk zu vervielfältigen. Ist das Bildnis ein Werk der bildenden Künste, so darf, solange der Urheber lebt, unbeschadet der Vorschrift des Abs. 1 die Verviel fältigung nur im Wege der Photographie erfolgen. Verboten ist es. den Namen oder eine sonstige Be zeichnung des Urhebers des Werkes in einer Weise auf der Vervielfältigung anznbringen. die zu Verwechselungen Anlaß geben kann 8 >s. Zulässig ist die Vervielfältigung und Verbreitung, wenn einzelne Werke in eine selbständige wissenschaftliche Arbeit oder in ein für den Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmtes Schriftwerk ausschließlich zur Erläuterung des Inhalts ausgenommen werden. Auf Werke, die weder erschienen noch bleibend öffentlich ausgestellt sind, erstreckt sich diese Befugnis nicht. Wer ein fremdes Werk in dieser Weise benutzt, hat die Quelle, sofern sie auf dem Werke genannt ist. deutlich anzugeben. 8 26. Zulässig ist die Vervielfältigung von Werken, die sich bleibend an öffentlichen Straßen oder Plätzen befinden, durch malende oder zeichnende Kunst oder durch Photo graphie. Die Vervielfältigung darf nicht an einem Bau werk erfolgen. Bei Bauwerken erstreckt sich die Befugnis zur Ver vielfältigung nur auf die äußere Ansicht Soweit ein Werk hiernach vervielfältigt werden darf, ist auch die Verbreitung und Vorführung zulässig. 8 21. Eine Vervielfältigung auf Grund der ZZ IS, 2u ist nur zulässig, wenn an dem wiedergegebenen Werke keine Änderung vorgenommen wird. Jedoch sind Übertragungen des Werkes in eine andere Größe und solche Änderungen gestattet, welche das für die Vervielfältigung angewendete Verfahren mit sich bringt. 8 22. Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abge bildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Ent lohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten be darf es bis zum Ablaufe von zehn Jahren der Ein willigung der Angehörigen des Abgebildeten Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte und die Kinder des Abgebildeten, und ivenn weder ein Ehegatte noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Ab gebildeten. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte sowie Bilder, deren Zweck nicht in der Darstellung einzelner Personen besteht, insbesondere Abbildungen von Land schaften, von Versammlungen. Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, dürfen ohne die nach Abs. 1 erforderliche Ein willigung verbreitet und zur Schau gestellt werden. Das Gleiche gilt von Bildnissen, die nicht auf Bestellung ge fertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient. Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schau stellung. durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen ver letzt wird. 8 23. Für amtliche Zwecke dürfen Bildnisse von den Behörden ohne Einwilligung des Berechtigten sowie des Abgebildeten oder seiner Angehörigen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden. Dritter Abschnitt. Dauer des Schuhes. 8 24. Der Schutz des Urheberrechts an einem Werke der bildenden Künste endigt, wenn seit dem Tode des Urhebers dreißig Jahre abgelaufen sind. Steht einer juristischen Person nach HZ 5. 6 das Ur heberrecht zu. so endigt der Schutz mit dem Ablaufe von dreißig Jahren seit dem Erscheinen des Werkes. Jedoch endigt der Schutz mit dem Ablaufe der im Absatz 1 be stimmten Frist, wenn das Werk erst nach dem Tode des jenigen erscheint, welcher es hcrvorgebracht hat. 8 25. Der Schutz des Urheberrechts an einem Werke der Photographie endigt mit dem Ablaufe von fünfzehn Jahren seit dem Erscheinen des Werkes. Jedoch endigt der Schutz mit dem Ablaufe von fünfzehn Jahren seit dem Tode des Urhebers, wenn bis zu dessen Tode das Werk noch nicht er schienen war. 8 26. Steht das Urheberrecht an einem Werke mehreren ge meinschaftlich zu, so bestimmt sich, soweit der Zeitpunkt des Todes für die Schutzfrist maßgebend ist. deren Ablauf nach dem Tode des Letztlebenden. 8 27. Bei Werken, die aus mehreren in Zwischenräumen ver öffentlichten Abteilungen bestehen, sowie bei fortlaufenden Blättern oder Heften wird jede Abteilung, jedes Blatt oder Heft für die Berechnung der Schutzfristen als ein besonderes Werk angesehen. Bei den in Lieferungen veröffentlichten Werken wird die Schutzfrist erst von der Veröffentlichung der letzten Lieferung an berechnet. 8 28. Die Schutzfristen beginnen mit dem Ablaufe des Kalenderjahres, in welchem der Urheber gestorben oder das Werk erschienen ist. 8 29 Soweit der in diesem Gesetze gewährte Schutz davon 1541'
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