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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.12.1905
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1905-12-11
- Erscheinungsdatum
- 11.12.1905
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- Deutsch
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11714 Nichtamtlicher Teil 287, II. Dezember 1S05. Nichtamtlicher Teil. Entwurf eines Gesetzes, Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie. (Nr. 30 der Drucksachen des Deutschen Reichstags 11. Legislatur-Periode. 2. Session 1905/06.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: Erster Abschnitt. Voraussetzungen des Schutzes. 8 1. Die Urheber von Werken der bildenden Künste und der Photographie werden nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt. 8 2. Bauwerke und gewerbliche Erzeugnisse gehören, soweit sie künstlerische Zwecke verfolgen, zu den Werken der bil denden Künste. Als Werke der bildenden Künste gelten auch Entwürfe für Bauwerke und gewerbliche Erzeugnisse der im Abs. 1 bezeichneten Art. Als Werke der Photographie gelten auch solche Werke, welche durch ein der Photographie ähnliches Verfahren her gestellt werden. 8 3. Soweit Entwürfe als Werks der bildenden Künste an zusehen sind, findet das Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst, vom 19. Juni 1901 (Reichs-Gesetzbl S. 227) auf sie keine Anwendung. 8 4. Wer ein Werk der bildenden Künste oder der Photo graphie durch ein Werk der bildenden Künste oder der Photographie nachbildet, gilt für das von ihm hervorge brachte Werk als Urheber. 8 5. Juristische Personen des öffentlichen Rechtes, die als Herausgeber ein Werk erscheinen lassen, das den Namen des Urhebers nicht angibt, werden, wenn nicht ein anderes ver einbart ist, als Urheber des Werkes angesehen 8 e. Besteht ein Werk aus den getrennten Beiträgen meh rerer (Sammelwerk), so wird für das Werk als Ganzes der Herausgeber als Urheber angesehen. Ist ein solcher nicht genannt, so gilt der Verleger als Herausgeber. 8 7. Wird ein Werk der bildenden Künste mit einem Werke der Photographie verbunden, so gilt für jedes dieser Werke dessen Urheber auch nach der Verbindung als Urheber. Das Gleiche gilt, wenn ein Werk der bildenden Künste oder ein Werk der Photographie mit einem Werke der Literatur oder der Tonkunst, oder mit einem geschützten Muster verbunden wird. 8 8- Haben bei einem Werke mehrere in der Weise zu sammengewirkt, daß ihre Arbeiten sich nicht trennen lassen, so besteht unter ihnen als Urhebern eine Gemeinschaft nach Bruchteilen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 8 9- Ist auf einem Werke der Name eines Urhebers an gegeben oder durch kenntliche Zeichen ausgedrückt, so wird vermutet, daß dieser der Urheber des Werkes sei. Bei Werken, die unter einem anderen als dem wahren Namen des Urhebers oder ohne den Namen eines Urhebers erschienen sind, ist der Herausgeber, falls aber ein solcher nicht angegeben ist, der Verleger berechtigt, die Rechte des Urhebers wahrzunehmen. 8 >0- Das Recht des Urhebers geht auf die Erben über. Ist der Fiskus oder eine andere juristische Person ge setzlicher Erbe, so erlischt das Recht, soweit es dem Erblasser zusteht, mit dessen Tode. Das Recht kann beschränkt oder unbeschränkt auf an dere übertragen werden; die Übertragung kann auch mit der Begrenzung auf ein bestimmtes Gebiet geschehen. 8 " Über einen Beitrag, der sür eine Zeitung, eine Zeit schrift oder ein sonstiges periodisches Sammelwerk zur Ver öffentlichung angenommen wird, darf der Urheber anderweit verfügen, sofern nicht aus den Umständen zu entnehmen ist, daß der Verleger das ausschließliche Recht zur Vervielfälti gung und Verbreitung erhalten soll. Über einen Beitrag, für welchen der Verleger das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung erhalten hat, darf, soweit nicht ein anderes vereinbart ist, der Urheber anderweit verfügen, wenn seit dem Ablaufe des Kalenderjahres, in welchem der Beitrag erschienen ist, ein Jahr verstrichen ist. Auf Beiträge zu einem nicht periodischen Sammel werke finden diese Vorschriften insoweit Anwendung, als dem Urheber ein Anspruch auf Vergütung für den Beitrag nicht zusteht. 8 12. Im Falle der Übertragung des Urheberrechts hat der Erwerber, soweit nicht ein anderes vereinbart ist, nicht das Recht, bei der Ausübung seiner Befugnisse an dem Werke selbst, an dessen Bezeichnung oder an der Bezeichnung des Urhebers Änderungen vorzunehmen. Zulässig sind Änderungen, für die der Berechtigte seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht ver sagen kann. 8 13- Der Name oder der Namenszug des Urhebers darf auf dem Werke von einem anderen als dem Urheber selbst nur mit dessen Einwilligung angebracht werden. 8 Die Zwangsvollstreckung in das Recht des Urhebers findet gegen den Urheber selbst ohne dessen Einwilligung nicht statt; die Einwilligung kann nicht durch den gesetzlichen Vertreter erteilt werden. Gegen den Erben des Urhebers ist ohne seine Ein willigung die Zwangsvollstreckung nur zulässig, wenn das Werk oder eine Vervielfältigung davon erschienen ist. Die gleichen Vorschriften gelten sür die Zwangsvoll streckung in solche Formen, Platten, Steine oder sonstige Vorrichtungen, welche ausschließlich zur Vervielfältigung des Werkes bestimmt find. Zweiter Abschnitt. Befugnisse des Urhebers. 8 15- Der Urheber hat die ausschließliche Befugnis, das Werk zu vervielfältigen, gewerbsmäßig zu verbreiten und
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