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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1905-12-11
- Erscheinungsdatum
- 11.12.1905
- Sprache
- Deutsch
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- Zeitungen
- Saxonica
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^ 287, 11. Dezember 1905. Nichtamtlicher Teil. 11729 früheren Literargesetzes über Rechtsverletzungen und deren zivil- und strafrechtliche Folgen für entsprechend anwendbar erklärt worden. Auch für die Zukunft werden die Gesetze über Urheberrecht in dieser Beziehung materiell in Über einstimmung zu halten sein. Die einschlägigen Vor schriften sind in das neue Gesetz dem Wortlaute nach ein gefügt. Ausgeschieden sind diejenigen Vorschriften, welche ihrer Natur nach nur auf Schrift- oder Tonwerke An wendung finden können, während anderseits einige aus der Besonderheit des Kunst- und Photographieschutzes sich er gebende Bestimmungen neu Aufnahme gefunden haben. Dahin gehören insbesondere die Vorschriften der ZA 38, 44. Unterliegt auf Grund des S 38 Abs. 1 ein Sammel werk oder eine sonstige aus mehreren verbundenen Werken bestehende Sammlung nur zum Teil der Ver nichtung, so ist häufig der Wert der von der Vernichtung bedrohten Exemplare und Vorrichtungen erheblich höher als der Schaden, den der Verletzte erlitten hat. Im Interesse der Billigkeit muß in solchen Fällen der an der Verletzung des Urheberrechts schuldlose Eigentümer vor zu weitgehender Schädigung bewahrt werden. Nach § 38 soll deshalb dem Eigentümer auf seinen Antrag unter den bezeichnten Vor aussetzungen von dem Gericht, das über die Vernichtung zu befinden hat, die Befugnis zugcfprochen werden dürfen, die Vernichtung durch Zahlung einer Vergütung an den Ver letzten abzuwenden und die Exemplare gewerbsmäßig zu verbreiten. Da der Eigentümer regelmäßig das lebhafte Interesse hat, möglichst bald darüber vergewissert zu sein, ob er die an sich widerrechtlich hergestellten Exemplare ver breiten darf, gestattet der 8 44 ihm, solange ein auf die Vernichtung gerichtetes Verfahren noch nicht anhängig ist, auch seinerseits als Kläger im Wege des bürgerlichen Rechts streits vorzugehcn, und trifft weiter Vorsorge, daß durch einstweilige Anordnung dem Eigentümer die betreffende Er laubnis gegen Sicherheitsleistung unverzüglich erteilt werden kann. Hat der Verletzte auf Grund des 8 44 Absatz 3 eine Vergütung erhalten, so bleibt für die Anwendung des Z 945 der Zivilprozeßordnung kein Raum. Selbstverständlich ist, daß die Vorschriften über Ver nichtung der widerrechtlich hergestellten Nachbildung auf Bauwerke keine Anwendung finden. Hierbei bewendet es bei den sonstigen Vorschriften des Entwurfs über Schadens ersatz und Strafe. Der Entwurf hat nicht die Aufgabe, die zivilrechtlichen Folgen von Eingriffen in das Recht des Urhebers er schöpfend zu regeln. Soweit sich aus den allgemeinen Vor schriften des bürgerlichen Rechtes sonstige Ansprüche be gründen lassen, bleiben diese unberührt So ist es schon vom Standpunkt des geltenden Rechtes anerkannt, daß gegen über jedem Eingriff in das Urheberrecht dem Verletzten, wie im Falle der Störung des Eigentums, ein klagbarer An spruch auf Unterlassung der Beeinträchtigung zusteht; dies bedarf demnach im Entwürfe keiner ausdrücklichen Hervor hebung. Nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes richten sich auch die Ansprüche, die dem Berechtigten im Falle der Zuwiderhandlung gegen 8 22 des Entwurfs zustehen. Abgesehen von der Vorschrift über die Zuer kennung einer Buße im Strafverfahren, die nach der ge wählten Fassung auch in den Fällen des Z 22 verlangt werden kann, durfte deshalb auf weitere Vorschriften ver zichtet werden. Zu 8 45 ist aus den Kreisen der Berufsphotographen der Wunsch ausgesprochen, es möchte im Gesetz selbst fest gestellt werden, daß in die Sachverständigenkammern, soweit es sich um die Erledigung von Fragen aus dem Gebiete des photographischen Urheberrechts handelt, auch Photo graphen zu berufen sind. Der Entwurf hat von einer Börsenblatt skr drn deutschen Buchhandel, 72. Jahrganj, solchen Vorschrift abgesehen, da es als selbstverständlich gelten kann, daß bei der Zusammensetzung der verschiedenen Kammern je nach ihrem Arbeitsgebiete die in Frage kom menden Kategorien von Sachverständigen zu berücksichtigen sein werden. §8 50 bis 53. Der Anwendungsbereich des neuen Gesetzes ist ent sprechend den Vorschriften in den W 54, 55 des Literar gesetzes abgegrenzt. Der Entwurf hält hiernach den Grund satz fest, daß die Reichsangehörigen schon vor der Veröffent lichung ihrer Werke und auch für die im Ausland er schienenen Werke Schutz genießen, Ausländer nur dann Schutz erlangen, wenn sie ihr Werk in Deutschland er scheinen lassen. Dabei fordert er aber nicht, wie das geltende Kunstschutzgesetz, daß das ausländische Werk bei einem inländischen Verleger erscheint, vielmehr schützt er aus den gleichen Gründen wie das Literargesetz (vgl. die Be gründung zu 8 54 dieses Gesetzes) den ausländischen Ur heber schlechthin, sofern er nur überhaupt sein Werk, gleich gültig auf welche Weise, zuerst im Reich oder gleichzeitig hier und im Ausland erscheinen läßt. Maßgebend ist aber das Erscheinen des Werks. Eine sonstige Veröffentlichung, z. B. das öffentliche Ausstellen des Werkes oder seine Vor führung, bevor es in den Verlagshandel gelangt, bleibt ohne Einfluß. Übrigens ergibt der Wortlaut des 8 50, daß es sich hier nur um die Rechtsverhältnisse des Urhebers handelt. Das Einspruchsrecht des Abgebildeten und seiner Angehörigen gegen die Verbreitung und Schaustellung des Bildnisses (8 22) ist von dem Erfordernisse der Reichsan gehörigkeit unabhängig. Auch die Übergangsbestimmungen im Z 52 richten sich im allgemeinen nach dem Vorgänge des Literargesetzes. Für noch nicht erschienene Werke der Photographie enthält Z 52 im Absatz 1 Satz 2 eine besondre Bestimmung. Nach sach verständiger Auskunft sind zur Zeit viele und teilweise wertvolle photographische Aufnahmen vorhanden, die nicht erschienen sind, um nicht im Wege der Verbindung mit ge werblichen Erzeugnissen der allgemeinen Benutzung anheim zufallen. Diese Aufnahmen werden mit der Beseitigung der bisher geltenden Schutzbeschränkungen voraussichtlich ver öffentlicht werden, und es ist alsdann ohne Schädigung berechtigter Interessen möglich und aus Billigkeitsgründen angezeigt, ihnen dis Vorteile des neuen Gesetzes, ins besondere die längere Schutzfrist, selbst dann zuteil werden zu lassen, wenn die bisherige Schutzfrist bereits abge laufen ist. Neu ist im Anschluß an 8 15 des Entwurfs ferner die Vorschrift, daß erschienene Werke, die bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes mittels mechanisch- optischer Einrichtungen gewerbsmäßig vorgeführt sind, auch fernerhin in dieser Weise frei benutzt werden dürfen. Die Vorschrift sichert die freie Benutzung der Werke unabhängig von einem persönlichen Besitzstände. Die Frist für die Weiterbenutzung der zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes vorhandenen Vervielfältigungs oorrichtungen usw. (8 58) ist auf drei Jahre bemessen worden, um den Beteiligten gegenüber der in einzelnen Punkten eingetretenen Erweiterung und Verschärfung des Rechtsschutzes die Möglichkeit zu sichern, ihre unter dem bisherigen Recht eingeleiteten oder vorbereiteten Geschäfte zur Ausführung zu bringen. Aus dem gleichen Grunde ist im 8 52 vorgeschrieben, daß derjenige, welcher vor dem Inkrafttreten des Gesetzes erlaubterweise ein Werk zur Kennzeichnung von Waren benutzt hat, das Werk für diesen Zweck weiter benutzen darf. Diese Vorschrift erscheint namentlich mit Rücksicht darauf geboten, daß die Bestimmung im 8 4 des geltenden Photographieschutzgesetzes, wonach die
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