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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1905-12-11
- Erscheinungsdatum
- 11.12.1905
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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lung wegen Erteilung der Einwilligung des Abgebildeten der Sache nach ausgeschlossen zu sein pflegt. Die Verwertung des Bildnisses zu anderen als künstlerischen Zwecken, nament lich eine Verwertung für gewerbliche Zwecke, z B. in Pla katen oder als Warenausstattnng, oder die Veröffentlichung des Bildnisses in Zeitschriften, die der Befriedigung des Tagesbedürfnisses oder der Sensation dienen, fällt nicht unter die Vorschrift. Die Rücksicht aus ein höheres Kunst interesse soll indessen den Wegfall des Einspruchsrechts nur begründen bei Bildnissen, die nicht ans Be stellung gesertigt sind. Im Falle der Bestellung eines Bildnisses tritt der Abgcbildete zu dem Künstler in eine Art von Vertrauensverhältnis, das eine weitcr- gehende Berücksichtigung seiner Interessen erheischt. Des halb soll in solchen Fällen die Veröffentlichung des Bildnisses nach der allgemeinen Regel des Abs. 1 von seiner Zustimmung abhängig sein Es entspricht dies auch, wenigstens soweit es sich um die Verbreitung des Bildnisses handelt, im wesentlichen dem geltenden Rechte In allen Fällen, wo hiernach die Verbreitung und öffentliche Schaustellung des Bildnisses ohne Zustimmung des Abgebildeten zulässig sein würde, soll sie gleichwohl dann nicht gestattet sein, wenn durch sie ein berechtigtes Inter esse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird. Hierdurch soll namentlich ver hütet werden, daß die Vorgänge des persönlichen, häuslichen und Familienlebens an die Öffentlichkeit gezogen werden und daß das Bild für Zwecke verwendet wird, mit denen, ohne daß der Fall einer strafrechtlichen Beleidigung vorliegt, doch eine Verletzung der dem Abgebildcten schuldigen Achtung oder eine Kränkung oder die Gefahr einer sonstigen Be nachteiligung verbunden ist. Ausdrücklich hervorzuheben ist in diesem Zusammenhangs, daß die Vorschrift des 8 22 nur die Bildnisse im eigentlichen Sinne des Wortes im Auge hat, d. h. die Darstellung der Person in ihrer wirklichen, dem Leben entsprechenden Erscheinung. Dagegen gehört die Karikatur, als eine mehr oder weniger willkürliche, nach einem bestimmten Zwecke ausgeführte künstlerische Bear beitung eines Bildnisses zu einer neuen Darstellung, nicht hierher. Eine besondere Bestimmung hierüber in das Gesetz aufzunehmcn, erscheint nicht nötig. Der Schutz der Person gegen den Mißbrauch der Karikatur gehört dem allgemeinen Rechte an. Daß unter Angehörigen im Sinne des Abs 2 die in Absatz 1 Satz 4 bezeichnet?» Personen zu verstehen sind und daß deren Einspruchsrecht auch in den Fällen des Abs. 2 an die zehnjährige Frist des Abs. 1 Satz 3 geknüpft ist, ergibt sich aus der Fassung der Vorschrift. Allgemein soll das im 8 22 begründete Recht des Abgebildeten im Interesse der öffentlichen Wohl fahrt eingeschränkt werden. Gedacht ist hierbei vornehm lich an die Zwecke der Strafrechtspflege; doch auch außer halb dieses Rahmens können Fälle eintreten, in denen das öffentliche Wohl nach dem Ermessen der zu dessen Wahrung berufenen Behörde einen Eingriff in das Recht des Abge bildeten und gleichzeitig, sofern ein Urheberrecht an dem Bilde besteht, in das Urheberrecht selbst erfordert. Hierauf beruht die Vorschrift des 8 23 des Entwurfs. Weitere Ausnahmen sind nicht zugelassen. In den Kreisen der Berufsphotographen hat man allerdings geltend gemacht, daß durch die Vorschrift des 8 22 die Möglichkeit der Ausstellung von photographischen Geschicklichkeitsproben wesentlich erschwert werden würde, und den Wunsch nach Berücksichtigung dieser Interessen ausgesprochen. Der Ent wurf hat hierauf nicht eingehen können. Die Ausstellung eines Bildnisses gegen den Willen des Abgebildeten verstößt gegen den Grundsatz, auf dem die Vorschrift des 8 22 beruht. Auf der anderen Seite kann angenommen werden, daß in Fällen, in denen der Abgebildete gegen die Aus stellung des Bildnisses nichts einzuwenden hat, auch seine ausdrückliche Einwilligung, sei es bei der Aufnahme des Bildes oder bei der Ablieferung der Abzüge unschwer zu er langen sein wird. 8Z 24 bis 29. Die Vorschriften über die Dauer des Kunstschutzes geben zunächst die grundsätzliche Bestimmung des 8 9 Abs. 1 des geltenden Gesetzes in der Sprachweise des Literargesetzes wieder Nicht übernommen sind die Vorschriften über die Dauer des Schutzes der anonymen Werke, da Vorschriften dieser Art sich als entbehrlich erwiesen haben. Damit kann die kaum benutzte Eintragsrollc für Werke der bildenden Künste in Fortfall kommen. Was ferner die Schutzfrist für nicht erschienene, ins besondere nachgelassene Werke anlangt, so dürften die Voraussetzungen, die für die Werke der Literatur und Tonkunst zu einer besonderen Regelung geführt haben, ins besondere die Rücksicht auf ältere handschriftliche Werke, sür die Werke der bildenden Künste im allgemeinen nicht zu treffen. Der Entwurf läßt daher, wie das geltende Recht, auch bei Werken, die erst nach dem Tode des Urhebers er scheinen, die Schutzfrist mit dem Ablaufe von 30 Jahren seit dem Tode des Urhebers endigen. Der Fall, daß ein Werk nach Ablauf dieser Frist erscheint, wird selten Vor kommen. Bei Werken, an denen gemäß W 5, 8 das Urheberrecht einer juristischen Person zusteht, bestimmt sich, wie in 8 24 Absatz 2 vorgeschrieben ist, der Ablauf der Schutzfrist nach dem Erscheinen des Werkes; die allgemeine Regel Freist je doch Platz, wenn das Werk erst nach dem Tode des Ver fertigers erscheint. Diese Vorschrift entspricht dem 8 32 des Literargesetzes Für Werke der Photographie ist die Dauer des Schutzes auf 15 Jahre ausgedehnt worden. Diese Frist dürfte allen berechtigten Interessen genügen. Sie wird auch von der Mehrzahl der Beteiligten für ausreichend erachtet und kann vom Standpunkte des Publikums aus gewährt werden. Die Fristberechnung entspricht dem 8 6 Absatz 1 des geltenden Gesetzes. Dagegen ist der zweite Absatz dieses Paragraphen nicht übernommen. Es besteht kein Anlaß, einem Werke der Photographie, das erst nach Ablauf einer von der Aufnahme au laufenden fünfzehnjährigen Frist er scheint, den Schutz zu versagen; denn erst nach dem Er scheinen kommt das Bedürfnis nach einer zeitlichen Be schränkung des Schutzes in Frage Eine Grenze ist nur in sofern gezogen, als nach dem Ablaufe von 15 Jahren seit dem Tode des Urhebers der Schutz erlöschen soll. Es liegt in der Natur der Sache, daß die vom Gesetze (vgl die 88 5, 9, 11, 14, 19, 24, 25, 28, 50, 52) an das Erscheinen des Werkes geknüpften Rechtswirkungen nur insoweit Platz greifen können, als das Erscheinen von dem Berechtigten, sei es von ihm selbst oder mit seiner Zu stimmung durch einen anderen, bewirkt ist. Unbefugte Ver öffentlichungen können den Schutz des Berechtigten nicht in Frage stellen. Unter den Begriff des Erscheinens fallen, ent sprechend dem Litcrarrechte, nur die Herausgabe im Verlags und Kunsthandel, der Vertrieb im Kunstgewerbc sowie son stige Handlungen, durch welche die mechanisch oder doch fabrikmäßig gefertigte Nachbildung in den allgemeinen Ver kehr gelangt, nicht aber das Ausstellen des Werkes oder seine Vorführung. Bei einem Ölgemälde, einem Bauwerk, einem Denkmale kann von einem Erscheinen überhaupt nicht die Rede sein. 88 30 bis 49. In den geltenden Gesetzen sind die Bestimmungen des
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