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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.12.1905
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1905-12-11
- Erscheinungsdatum
- 11.12.1905
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- Deutsch
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.-v 287, 11, Dezember 1905. Nichtamtlicher Teil. 11727 bei der Wiedergabe der äußeren Erscheinung eines Menschen nicht nur reproduziert, sondern künstlerisch frei schafft. Der aus den Kreisen der Berufsphotographen laut ge wordene Wunsch, dem Besteller eines photographischen Bild nisses ein selbständiges Vervielfältigungsrecht zu versagen, konnte nicht berücksichtigt werden. Allerdings läßt sich nicht verkennen, daß die gewerbsmäßige Nachbildung von photo graphischen Bildnissen allmählich einen großen Umfang an genommen hat, wodurch denjenigen Photographen, welche die Originalaufnahme bewirken und bei der Bemessung des Preises für die erst gelieferten Abzüge die Wahrscheinlichkeit von Nachbestellungen in Rechnung zu stellen pflegen, eine empfindliche Konkurrenz bereitet wird. Auf der anderen Seite hat aber der Besteller ein natürliches Interesse an der freien Verfügung über das ihm gelieferte photographische Bildnis, und es geht nicht an, ihn an die Zustimmung des Verfertigers zu binden, wenn er aus persönlichen oder sach lichen Gründen, die durchaus zwingender Art sein können, die Vervielfältigung einem anderen zu übertragen wünscht. Denn der Verfertiger der Originalausnahme wird oft nicht in der Lage sein, die Anforderungen zu erfüllen, welche hin sichtlich der Abmessungen, der Art der Ausführung, des an zuwendenden Verfahrens an die Vervielfältigung, beispielsweise des Bildes von einem Verstorbenen, gestellt werden. Es muß ihm deshalb überlassen bleiben, sich gegen eine Benach teiligung durch eine entsprechende Bemessung des Preises für die Aufnahme oder für die ersten Abzüge oder durch einen sonstigen vertraglichen Vorbehalt zu schützen. Übrigens hat nach anderer Richtung hin die Rechtsstellung des Photo graphen eine wesentliche Verstärkung erfahren Da ihm nach dem Entwurf im Gegensätze zu dem geltenden Rechte auch bei bestellten Bildnissen das Urheberrecht verbleibt, so würden künftig die Vervielfältigung — abgesehen von dem Falle des Z 18 Abs. 2 — und die gewerbsmäßige Verbreitung des Bildnisses von seiner Einwilligung abhängig sein. Auch ist ihm im Gegensätze zu dem geltenden Rechte die Möglich keit gegeben, das Bildnis durch Vervielsältigung und Ver breitung 15) zu verwerten, wenn ein Verbietungsrecht des Abgebildcten nicht entgegensteht. Neben dem Rechte des Bestellers bedarf aber noch die Frage der Lösung, ob und inwieweit ein Rechtsschutz gegen die unbefugte Verwertung von Bildnissen zu Gunsten der abgebildeten Person notwendig und durchführbar ist. Die Frage ist zunächst und hauptsächlich slir den Bereich der Photographie von Bedeutung, sie muß aber auch für die bildenden Künste in Rücksicht gezogen werden. Das geltende Gesetz enthält in dieser Beziehung keine besondere Vorschrift. Es ist also nur der Besteller als Träger des Urheberrechts in der Lage, für die Dauer der Schutzfrist die Nachbildung durch andere zu verhindern, und die abgebildete Person hat, insofern sie nicht mit dem Besteller identisch ist, kein Ver bietungsrecht. Außerhalb des Falles des bestellten Bildnisses fehlt es überhaupt an einer Vorschrift zum Schutze des Abgebildeten. Dieser Rechtszustand, der noch zu Ungunsten des Ab gebildeten verschoben wird, wenn das Urheberrecht nicht mehr auf den Besteller übergehen soll, erscheint mit der allge meinen Rechtsordnung und der Achtung, welche die Per sönlichkeit beanspruchen darf, nicht vereinbar. Der Entwurf will deshalb grundsätzlich die Verbreitung und die öffentliche Schaustellung von Bildnissen an die Einwilligung des Ab gebildeten knüpfen. Es soll hierbei keinen Unterschied machen, ob das Bildnis auf Bestellung oder ohne solche hergestellt ist; auch das Bestehen eines Urheberschutzes ist belanglos. Anderseits bleibt die Herstellung und die Nach bildung eines Bildnisses, wie bisher, frei; erst die Verbreitung und öffentliche Schaustellung soll an die Einwilligung des Abgebildeten geknüpft sein. Die Einwilligung kann aus drücklich erteilt werden; sie kann aber auch aus den Um ständen gefolgert werden. Sie wird im Zweifel namentlich dann als erteilt gelten, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Bei der Be deutung, die dieser Fall namentlich für das Kunstleben besitzt, empfahl es sich, hierüber im Z 22 ausdrücklich Be stimmung zu treffen. Aber auch abgesehen von diesem Falle wird die Einwilligung angenommen werden können, wenn jemand ohne Vorbehalt eine Aufnahme gewährt oder znläßt, die nach den Umständen für den Zweck einer späteren Ver öffentlichung bestimmt ist. Eine Verbreitung fällt unter das Verbot, auch wenn sie sich nicht in der Öffentlichkeit, ins besondere nicht im Wege des Verlags vollzieht. Dagegen soll eine Schaustellung, soweit sie sich aus einen engen Kreis beschränkt, freibleiben. Es liegt in der Natur der Sache, daß das Einwilligungs recht des Abgebildeten die Lebensdauer desselben hindurch bestehen muß Aber auch nach seinem Tode ist den nächsten Angehörigen für eine gewisse Frist, die der Entwurf auf 10 Jahre bemessen hat, die Möglichkeit eines Widerspruchs gegen die Veröffentlichung zu wahren. Dieser Schutz wird sich auch auf die Bildnisse erstrecken, die nach dem Tode des Abgebildeten aufgenommmen sind. Einer besonderen Vor schrift hierüber bedurfte es nicht, da der Begriff des Bild nisses auch diesen Fall umfaßt. Das nach vorstehenden Gesichtspunkten ausgestaltete Recht unterliegt aber gewissen Einschränkungen. Die Vor schrift im Abs. 2 des 8 22 trägt zunächst den Bedürfnissen des öffentlichen Lebens Rechnung. Es erscheint nicht an gängig, die Verwertung des Bildnisses von Personen, die dem öffentlichen Leben angehören, schlechthin an die Genehmi gung des Abgebildeten zu knüpfen, vielmehr wird der All gemeinheit ein gewisses publizistisches Anrecht an der freien Darstellung solcher Personen einzuräumen sein. Dies ent spricht den natürlichen Bedingungen sozialen und geschicht lichen Lebens und wird auch in jenen Ländern ohne weiteres anerkannt, in denen Rechtswissenschaft und Rechtsprechung zu Gunsten des Abgebildeten ein Recht des Widerspruchs gegen eine Veröffentlichung des Bildnisses entwickelt haben. Der Entwurf hat deshalb, unter Wahrung des berechtigten Interesses des Abgebildeten durch eine entsprechende Aus nahmebestimmung, vorgeschrieben, daß es der Einwilligung des Abgebildeten oder seiner Angehörigen nicht bedarf, wenn es sich um die Verbreitung oder Schaustellung von Bild nissen handelt, die dem Bereiche der Zeitgeschichte an gehören. Hierbei ist der letztere Ausdruck im weitesten Sinne zu verstehen, er umfaßt nicht nur das eigentliche politische, sondern auch das soziale, wirtschaftliche und Kultur leben des Volkes. Die Veröffentlichung der Bildnisse von Personen, die im öffentlichen Leben stehen oder in Kunst und Wissenschaft ein allgemeineres Interesse wachrufen, wird daher auch künftig nicht verwehrt sein Ein Einspruchsrecht gegen die Verbreitung und Schaustellung eines Bildes soll auch dann nicht gegeben fein, wenn das Bild nicht die Darstellung einzelner Per sonen, sondern die Wiedergabe von Landschaften, von Versammlungen, Aufzügen oder ähnlichen Vorgängen bezweckt; denn auch in Fällen dieser Art tritt die Person hinter einem besonderen Zwecke des Bildes zurück Schließlich soll das Einspruchsrecht Wegfällen bei Bild nissen, deren Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient Durch diese Vorschrift — welche auf photographische Bildnisse nicht zu beziehen sein wird — soll namentlich die Veröffentlichung künstlerischer Bildnisstudien ermöglicht werden, bei welchen eine Verhand le«-
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