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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1905-12-11
- Erscheinungsdatum
- 11.12.1905
- Sprache
- Deutsch
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11726 Nichtamtlicher Teil. 287, 11. Dezember ISÜL. bestimmtes Werk handelt. Eine solche Einschränkung erscheint notwendig, um zu verhüten, daß unter dem Vorwand einer selbständigen Arbeit eine die Interessen des Urhebers schädi gende Ausbeutung künstlerischer oder photographischer Abbil dungen stattfindet. In Anlehnung an das Literargesctz ist die Ausnahme auf die Verwertung erschienener und ferner solcher Werke beschränkt, welche, z. B. in Kirchen oder Museen, bleibend öffentlich ausgestellt sind. Hieraus folgt, daß Werke, bei denen diese Voraussetzungen nicht zutrcffcn, also auch Werke, die auf Ausstellungen vorübergehend zur Schau gestellt werden, der freien Benutzung für literarische Zwecke nicht unterliegen. §8 2V, 2l. In der Vorschrift des § 6 Ziffer 3 des geltenden Kunstschutzgcsctzes hat der Grundsatz Ausdruck gefunden, daß Werke, die sich dauernd an öffentlichen Straßen oder Plätzen befinden, in gewissem Sinne Gemeingut sind und, sofern es nicht in der nämlichen Kunstform geschieht, von jedermann nachgebildet werden können. Eine Beseitigung dieses Grund satzes, der einem gesunden Rechtsempfinden entspricht und auch schon vor dem Gesetze vom Jahre 1876 in einigen Teilen Deutschlands Rechtens war, wird nicht beabsichtigt. Gegenüber den hier in Frage kommenden kulturellen und ähnlichen allgemeinen Rücksichten muß das Interesse des Urhebers an der ausschließlichen Nutzung seines Werkes zurück treten. Wenn vorgeschlagen ist, daß zwar die Wiedergabe des Straßenbildes, in welchem das Werk einen Teil bildet, nicht aber die Nachbildung des Werkes selbst zulässig sein solle, so ist zu bemerken, daß eine Abgrenzung dieser Art überaus schwierig sein würde, da es häufig gerade das Werk ist, welches das Straßenbild bestimmt Überdies ist in vielen der hier in Betracht kommenden Fälle, z B. bei Ansichts postkarten, photographischen Abbildungen, Slädtebildern usw., das Werk selbst der eigentliche Gegenstand der Nachbildung, und die Darstellung der Umgebung des Werkes nur neben sächliches Beiwerk und Umrahmung. Eine Beseitigung oder Beschränkung dieser im Rechts- und Volksleben eingewur zelten Nachbildungsfreiheit würde auch vom sozialen Stand punkt aus Bedenkeu unterliegen, da sich an den freien Verkehr namentlich mit Ansichtspostkarten und photographi schen Abbildungen die Interessen zahlreicher kleiner Gewerbe treibender knüpfen Der aus Künstlerkrcisen erhobene Ein wand, daß durch minderwertige Abbildungen dem Ruf des Künstlers Abbruch geschehe, erscheint mit Rücksicht darauf nicht begründet, daß die hier in Betracht kommenden Ab bildungen von Denkmälern, öffentlichen Gebäuden usw. meist nicht künstlerischen Aufgaben dienen, sondern für andere, z. B. patriotische und ähnliche Zwecke bestimmt sind. Im übrigen zeigt der Verkehr, daß auch unter dem jetzigen Rechtszustande künstlerisch hochstehende Abbildungen durch aus nicht ausgeschlossen sind. Es empfiehlt sich, auch künftig die Herstellung dem freien Wettbewerbe zu überlassen. Indessen bedarf die Vorschrift des Z 6 Ziffer 8 a. a. O in folgendem Punkte der Abänderung Das be stehende Recht hat die Freigabe der an öffentlichen Straßen und Plätzen stehenden Werke dahin eingeschränkt, daß die Nachbildung nicht in derselben Kunstform erfolgen darf. Diese Bestimmung hat in der Auslegung Schwierigkeiten bereitet Der Entwurf will daher durch eine neue Fassung zunächst klarstellcn, daß die Vervielfältigung eines Werkes der Plastik durch die Plastik sowie das Nachbauen unzu lässig ist. Er will ferner aussprechen, daß die nach Z 2V zulässige Vervielfältigung sich bei Bauwerken nur auf die äußere Ansicht erstrecken darf, woraus folgt, daß die inneren Teile, z. B. das Treppenhaus, die Innendekoration usw., auch nicht durch Zeichnung, Photographie usw. wieder- gcgeben werden dürfen. Schließlich soll bestimmt werden, daß ein Werk der malenden oder zeichnenden Kunst oder der Photographie, .das sich an einem Bauwerke befindet, nicht wieder an einem Bauwerke Hochgebildet werden darf. Durch die letztere Vorschrift soll namentlich verhütet werden, daß ein Fresko oder ein Sgraffito, das an einem an öffentlicher Straße gelegenen Bauwerk angebracht ist, der freien Benutzung für den gleichen Zweck preisgegeben ist, während allerdings die sonstige Wiedergabe durch Zeichnung, Photographie usw. jedermann freisteht. In den beteiligten Kreisen, namentlich der Architektur, hat man den Wunsch ausgesprochen, dem Urheber wenig stens die Verwertung seines Werkes in solchen Veröffent lichungen vorzubehalten, die im wesentlichen für »Fach zwecke» bestimmt find Mau hat dabei hauptsächlich Sammelwerke im Auge, in denen für den Gebrauch der Fachgcnossen Abbildungen von Bauwerken, Fassaden, Ornamenten usw zusammengcstellt sind. Wenn gleich nicht zu verkennen ist, daß eine derartige Verwertung seiner Arbeiten durch jeden beliebigen Dritten unter Umständen den geschäftlichen oder auch künstlerischen Interessen des Architekten zuwiderlaufen kann, so läßt sich dem Wunsche doch nicht entsprechen. Eine Vor schrift dieser Art würde im Widerspruche stehen mit dem Grundsätze, der sowohl für das Literargesetz wie für den vorliegenden Entwurf (vgl. Z IS) sonst zur Anwendung gelangt, daß für Unterrichts-, Belehrungs- und ähnliche Zwecke der Urheber sich gegenüber den Interessen der Allgemeinheit mehr oder weniger einschneidende Be schränkungen gefallen lassen muß Wenn von den Betei ligten ferner dem Wunsche Ausdruck gegeben ist, die Zulässigkeit der Wiedergabe eines an öffentlicher Straße befindlichen Werkes an die Bedingung zu knüpfen, daß auf der Abbildung der Name des Künstlers angegeben werde, so ist zu berücksichtigen, daß auf Bauwerken, die hier haupt sächlich in Betracht kommen, der Name des Urhebers nicht angegeben zu werden pflegt, eine Erkundigungspflicht aber mit der Wirkung, daß eine unrichtige Namensangabe die Vervielfältigung zu einer verbotenen macht, dem Verkehre nicht auferlegt werden kann Die Vorschrift des § 21 entspricht der Bestimmung im tz 24 des Literargesetzes. W 22, 33. Es ist oben (zu Z IV) ausgefllhrt worden, daß die Vorschrift im H 8 des geltenden Kunstschutzgesctzes, wo nach bei Porträts und Porträtbüsten im Falle der Über lassung des Eigentums auch das Nachbildungsrecht auf den Besteller übergeht, in Fortfall kommen soll. An die Stelle dieser Vorschrift ist zunächst im Z 18 Abs. 2 die Bestimmung getreten, daß bei Bildnissen dem Besteller gestattet ist, das Werk zu vervielfältigen, oder, was dem gleichsteht, durch einen anderen vervielfältige» zu lassen. Daß diese Vervielfältigung, wenn der Besteller sie durch einen anderen bewirken läßt, unentgeltlich geschieht, wird hier nicht gefordert. In diesem Punkte geht das Recht des Bestellers eines Bildnisses weiter als das Recht dessen, dem nach der Vorschrift in dem ersten Absätze des Z 18 für persönliche Zwecke die Nachbildung eines Werkes gestattet ist. Der Besteller und sein Rechtsnachfolger würden also befugt sein, durch einen anderen auch gegen Entgelt Kopien Herstellen zu lassen. Jedoch soll, wenn es sich um ein Werk der bildenden Künste handelt, also z. B. um ein Gemälde oder eine Porträtbüste, die Ver vielfältigung, solange der Künstler lebt, nur im Wege der Photographie erfolgen dürfen. Eine solche Beschränkung entspricht einer billigen Rücksicht auf die Person des Künst lers und der inneren Natur der bildenden Kunst, die auch
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