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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.12.1905
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1905-12-11
- Erscheinungsdatum
- 11.12.1905
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- Deutsch
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/V 287, II, Dezember 1S0L. Nichtamtlicher Teil. 11725 2 die Nachbildung eines Werkes der zeichnenden oder malenden Kunst durch die plastische Kunst oder umgekehrt; 3, die Nachbildung von Werken, die sich an öffentlichen Straßen oder Plätzen befinden; 4, die Ausnahme von Nachbildungen einzelner Werke in ein Schriftwerk, Von diesen Ausnahmen ist die unter Nr, 2 von dem Entwürfe nicht übernommen worden. Schon bei der Vorbereitung des Gesetzes vom S, Januar 1876 war die Berechtigung einer solchen Ausnahme unter dem Gesichts punkt in Zweifel gezogen worden, daß die ausschließliche Nutzung seiner Schöpfung, die man dem Künstler ge währen wollte, durch Gestattung der Übertragung in eine andere Kunstgattung beeinträchtigt werden könnte. Man hielt indessen an der Einschränkung fest, um zu ermög lichen, daß die beiden großen Kunstgattungen im Interesse gegenseitiger Anregung sich frei benutzen können. Die damaligen Zweifel sind durch die Erfahrungen inzwischen derart verstärkt worden, daß der Entwurf die Be seitigung der Ausnahme in Aussicht nehmen kann. Die Vorschrift im Z 6 Nr, 2a a, O, geht davon aus, daß sämtliche Werke der bildenden Künste entweder dem Gebiete der Plastik oder dem Gebiete der graphischen Künste zu- gcwicscn werden können. Dies ist in Wirklichkeit nicht der Fall, Schon beim Relief ist die Grenze schwankend. Andere Schwierigkeiten haben sich in der Rechtsprechung bei der Zu weisung der Lithophanien ergeben. Auch sonstige in neuerer Zeit eutstandene Erzeugnisse, z, B. die Photoskulpturen, ge hören dem Grenzgebiet an Bei dieser Sachlage kann nicht mehr in allen hier in Frage kommenden Fällen zweifels frei von einer künstlerischen Umgestaltung der körperlichen Form in die Fläche und umgekehrt gesprochen werden, viel mehr läuft die Benutzung nicht selten auf eine mechanische Nachbildung hinaus. In Ansehung der Baukunst ist für das Verhältnis der Entwürfe zu dem ausgefllhrten Werke die Bestimmung ohnehin nicht brauchbar. Sie wird daher fallen zu lassen sein. Ferner ist von der Übernahme des 8 4 des Photo graphieschutzgesetzes abgesehen, der bestimmt, daß die Nach bildung eines photographischen Werkes, wenn sie sich an einem Werke der Industrie usw, befindet, als eine verbotene nicht anzusehen ist. Diese Vorschrift hat zu einer schweren Schädigung des photographischen Gewerbes geführt. Das photographische Werk ist heute freigegeben, insofern die Nach bildung mit einem gewerblichen Erzeugnis in Verbindung gebracht wird, z, B als Warenetikette, und dies selbst daun, wenn sie, wie bei Ansichtspostkarten, in dem Erzeugnisse den wesentlichsten Teil bildet. Hierdurch wird der Schutz gerade für wertvolle und kostspielige Aufnahmen illusorisch. Auch diese Vorschrift hat deshalb aufgegeben werden müssen. Der Z 18 regelt zunächst den Fall der Einzelkopie, Bereits bei den Beratungen des bestehenden Kunstschutzgesctzes war anerkannt worden, daß die Eiuzelkopie unabhängig von dem Willen des Urhebers, namentlich zu Studieuzwecken, ge stattet sein muß, um die freie geistige Benutzung von Werken der Kunst nicht zu erschweren, A» diesem Standpunkte muß sestgehalten werden. Eine Vorschrift, wie sie in Künstler kreisen gewünscht wird, nämlich daß in jedem einzelnen Falle die Einwilligung des Urhebers eingcholt werden möge, würde sich schon aus äußeren Gründen, z, B, wegen unbe kannten Aufenthalts, Todes des Künstlers usw, nicht durch führen lassen. In der Fassung des ß 18 gelangt allerdings der der Ausnahme ursprünglich zu Grunde liegende Gedanke, daß es sich um eine »Handkopie« handeln müsse, nicht zum Ausdrucke, Eine solche Beschränkung ist auch nicht beabsich tigt, vielmehr soll nach dem Entwürfe jedwede Vervielfäl- Börsenbtatt für den deutschen Buchhandel. 72. Jahrgang. tigung, also auch eine solche durch mechanische Mittel, z B, die photographische Aufnahme, gestattet sein. Dies erscheint auch unbedenklich, solange die Vervielfältigung nicht verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt wird. Unter den letzteren Ausdruck fällt auch die gewerbsmäßige Vorsührung mittels mechanisch-optischer Einrichtungen <8 15), Bei einer der artigen Beschränkung auf die Sphäre des persönlichen Ge brauchs wird es auch unerheblich sein, ob die Nachbildung von demjenigen, der sie für solche Zwecke gebrauchen will, selbst oder ob sie in dessen Aufträge von einem anderen be wirkt wird, sofern nur der letztere, wie der Entwurf aus drücklich voraussetzt, dafür nicht entschädigt wird. Durch diese Vorschrift wird verhütet, daß die Vervielfältigung in den Kreis einer gewerblichen Ausnutzung tritt, wodurch allerdings die Interessen des Urhebers geschädigt werden könnten. Aus der anderen Seite verbleibt dem Gelehrten, Künstler usw, die Möglichkeit, für wissenschaftliche, Studien- und ähnliche Zwecke vereinzelte Nachbildungen namentlich auf photo graphischem Wege herzustellen, ohne daß es der Genehmigung des Ürhebers bedarf. Von einer besonderen Ausnahmevor schrift für Fälle solcher Art kann daher abgesehen werden. Wenn übrigens angeregt worden ist, den Urheber gegen eine spätere Verwertung der zunächst ohne Erwerbsabsicht hcrgcstellte» Kopie durch ausdrückliche Zulassung einer Be schlagnahme der Kopie zu sichern, so ist zu bemerken, daß dieses Ziel schon nach den allgemeinen Bestimmungen des Entwurfs über Rechtsverletzungen (ZK 15, 30 ff,) erreicht wird. Nach H 15 hat allein der Urheber das Recht, das Werk gewerbsmäßig zu verbreiten, und nach 8 36 unter liegen widerrechtlich verbreitete Nachbildungen der Ver nichtung, Widerrechtlich verbreitet können aber auch recht mäßig hergestellte Kopien werden. Sobald also die Kopie dem Gewerbebetrieb eines Händlers, Antiquars, Sortimenters überlassen wird, untersteht sie dem Rechte des Urhebers, Hiermit dürfte dessen Interessen ausreichend Rechnung ge tragen sein, da eine Verwertung der Kopie unter Umgehung des Zwischenhandels die Ausnahme bilden wird. Die Vorschrift des Z 18 Abs, I soll auch auf das Nachbauen Anwendung finden. Der Fall, daß ein Archi tekt ein fremdes Bauwerk, sei es für seine persönlichen Zwecke, sei es für einen anderen, unentgeltlich kopiert und nachbaut, wird höchst selten praktisch werden. Eine be sondere Regelung erscheint daher nicht geboten, vielmehr soll cs auch in einem solchen Falle bei der Vorschrift des tz 18 Abs 1 bewenden. Diese Vorschrift erfordert, daß der Architekt, wenn er für einen andern tätig ist, die Bauleitung unentgeltlich ausführt; es genügt also nicht, daß er nur die Pläne zu dem Baue unentgeltlich herstellt, während ein sonstiger Unternehmer den Bau ausfUhrt, Auf der anderen Seite ist cs aber nicht erforder lich, daß der Architekt den Ban als solchen unentgeltlich fertigstellt, also die Materialen unentgeltlich liefert und die Handwerker aus eigenen Mitteln bezahlt. Die Bestimmung des Abs, 2 rechtfertigt sich durch Erwägungen, die mit der Regelung des sogenannten Rechtes am eigenen Bilde Zusammenhängen, worüber bei A 22 näher zu handeln sein wird, 8 19, Nach tz 6 Ziffer 4 des geltenden Kunstschutzgesetzes ist die Aufnahme von Nachbildungen einzelner Werke in ein Schriftwerk zulässig, vorausgesetzt, daß das letztere als die Hauptsache erscheint und die Abbildungen nur zur Er läuterung des Textes dienen. Eine entsprechende Vorschrift hat im 8 19 des Entwurfs Aufnahme gefunden, jedoch ist die Ausnahme auf die Fälle beschränkt worden, daß es sich bei dem Schriftwerk um eine selbständige wissenschaftliche Arbeit oder uni ein für den Schul- oder Unterrichtsgebrauch 1544
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